Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordini... (187.22)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche vom 6. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Besoldung für:
1. von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen
2. von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und Diakoninnen
3. von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarre - rinnen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen
4. von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Dia - koninnen
5. vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Verweserinnen
6. von der Synode oder vom Kirchenrat gewählte oder angestellte Amtspersonen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

§ 2 Vereinbarungen mit Dritten

1 Die zuständigen Aufsichtskommissionen treffen Vereinbarungen über die Besol - dung von Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, die in zwei oder mehreren Kirchge - meinden tätig sind.
2 Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

§ 3 Besoldung, Bestandteile

1 Die Besoldung besteht aus:
1. Grundbesoldung inklusive gewährtem Teuerungsausgleich
2. Sozialzulagen (Familien-, Kinder- und Ausbildungszulage)
2 Als Grundbesoldung gilt der Ansatz nach der Besoldungsklasse.

§ 4 Besoldungsklassen

1 Es bestehen 12 Besoldungsklassen.
2 Die Besoldungsansätze für die einzelnen Klassen werden in der Lohntabelle festge - legt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 1).

§ 5 Einreihungsplan

1 Der Einreihungsplan enthält nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen ge - ordnete Richtpositionen. Er ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 2).
2 Der Kirchenrat trifft im Rahmen des Einreihungsplanes die Zuordnung der Stellen für das Personal der Landeskirche, die Aufsichtskommission für den Kirchgemein - debereich.

§ 6 Anstellung im Teilzeitamt

1 Bei Teilzeitpensen richten sich die Ansätze für Besoldung, Sozialzulagen und Dienstaltersgeschenke nach dem Beschäftigungsgrad.

§ 7 Ersteinstufung

1 Die Aufsichtsinstanz nimmt die Ersteinstufung vor.
2 Absolventen oder Absolventinnen der für die entsprechende Funktion nötigen Aus - bildung beginnen grundsätzlich bei Stufe 0. Haben sie vor dem Absolvieren der Ausbildung oder in der Zeit zwischen Ende der Ausbildung und dem Stellenantritt Tätigkeiten ausgeübt, die im Blick auf die auszuübende Tätigkeit relevant sind, wer - den die Jahre dieser Tätigkeit teilweise oder vollständig angerechnet.

§ 8 Besoldungsanpassung

1 Für jede Lohnklasse werden ein Minimum und ein Maximum festgelegt. Das Ma - ximum von 136% des Grundlohnes wird unabhängig von der Teuerung durch Stu - fenanstiege erreicht.
2 Der jährliche Stufenanstieg erfolgt bis zum Erreichen von 120% in folgenden Schritten:
1. bei einer Ausgangsstufe von unter 106%: 3%
2. bei einer Ausgangsstufe von 106% bis 115,5%: 2,5%
3. bei einer Ausgangsstufe von 116% bis 119,5%: 2%
3 Über die weiteren Anstiege bis zum Erreichen des Maximums von 136% entschei - det der Kirchenrat jährlich jeweils bis 31. August für das Folgejahr.

§ 9 Sozial- und Teuerungszulagen

1 Die Ausrichtung und Höhe der Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen richten sich nach der Regelung für die Besoldung des thurgauischen Staatspersonals.
2 Der Teuerungsausgleich wird jährlich jeweils bis 31. August vom Kirchenrat für das Folgejahr festgelegt.

§ 10 Ferien

1 Die Ferienregelung entspricht grundsätzlich jener für das Staatspersonal. Vorbehal - ten bleiben die Bestimmungen von § 19.

§ 11 Dienstaltersgeschenk

1 Bei Erfüllung des zehnten und danach aller weiteren fünf Dienstjahre im Dienst der Thurgauer Kirche wird ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von 1/24, im
25. Dienstjahr in der Höhe von 1/12 der Jahresgrundbesoldung ausgerichtet.
2 Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Der Zeitpunkt für den Bezug des bezahlten Urlaubs wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsinstanz festgelegt.
3 Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab dem 60. Altersjahr wird das Dienstaltersge - schenk anteilmässig ausbezahlt. II. Besondere Besoldungsbestimmungen
1. Besoldung von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen

§ 12 Zuständigkeit

1 Die Aufsichtskommission legt die Zuordnung der Stelle in die Besoldungsklasse fest, bei Verwesern oder Verweserinnen im Einvernehmen mit dem Kirchenrat.

§ 13 Besoldungsklassen, Einreihung

1 Die Zuordnung der Pfarrstellen im Bereich der Besoldungsklassen 11 und 12 rich - tet sich nach einer vom Kirchenrat erarbeiteten Wegleitung und ist personenunab - hängig.
2 Bei Teilzeitstellen ist die Aufgabenzuteilung im Verhältnis zum Beschäftigungs - grad zu berücksichtigen.

§ 14 Teilzeitämter

1 Pfarrämter können gemäss der Verfassung der Evangelischen Landeskirche im Teilamt geführt werden.
2 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern und Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteilig - ten.
3 Pfarrer und Pfarrerinnen, die in einem Teilzeitamt tätig sind, haben pro 20% Stel - lenreduktion Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Vergleich zu einem
100%-Amt.

§ 15 Pfarramtsstellvertretungen

1 Bei längeren Stellvertretungen im Pfarramt und bei Studienurlauben legt die Auf - sichtskommission die Höhe der Grundbesoldung im Einvernehmen mit dem Kir - chenrat fest.

§ 16 Amtswohnung/Pfarrhaus

1 Bei Benützung einer Amtswohnung ist für die Privaträume eine Miete zu entrich - ten. Die Höhe der Miete wird von der Aufsichtskommission im Rahmen von 60-
75% der von einer neutralen Stelle ermittelten ortsüblichen Miete festgelegt.
2 Besteht ein Interesse von Seiten der Gemeinde, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin die Amtswohnung bezieht, obwohl diese für den aktuellen Bedarf deutlich zu gross ist, kann bei der ersten Festlegung des Mietpreises durch den Pfarrer oder die Pfarre - rin Unternutzung geltend gemacht werden.

§ 17 Religions- und Konfirmationsunterricht

1 Im Gemeindepfarramt ist grundsätzlich die Erteilung des gesamten Konfirmations - unterrichtes sowie von vier Wochenlektionen Religionsunterricht inbegriffen.
2 Eine Wochenlektion entspricht 3,75 Lohnprozenten. Die Aufsichtskommission kann bei einem tieferen Pensum entsprechende Lohnkürzungen vornehmen oder ohne Besoldungsfolgen durch die Festlegung anderer Arbeitsschwerpunkte von der Richtzahl abweichen.

§ 18 Studienurlaub

1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben, wenn die entsprechenden Dienstjahre erfüllt sind, Anspruch auf zwei bezahlte Studienurlaube, einen von höchstens sechs und einen weiteren von höchstens vier Monaten Dauer. Der erste Studienurlaub kann nach mindestens 10 Dienstjahren, der zweite nach mindestens weiteren 10 Dienstjahren bezogen werden, sofern die Tätigkeit in der gleichen Gemeinde oder im gleichen Amt mindestens drei Jahre umfasst hat.
2 Haben Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen vor ihrer Tätigkeit in der Thurgauer Landeskirche schon in einer andern Schweizer Landeskirche gewirkt, so wird diese Zeit, gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt eines Studienurlaubs in jener Landeskirche, angerechnet. Der Mindestabstand zum allfälligen Studienurlaub in der betreffenden Landeskirche beträgt 10 Jahre; die Mindestdauer der Tätigkeit in der aktuellen Thurgauer Gemeinde drei Jahre. Die Dauer des Zweit-Urlaubs beträgt höchstens vier Monate.
3 Ein Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorge - rechtlichen Pensionsalters angetreten werden.
4 Die Landeskirche trägt 80% der während eines Studienurlaubes notwendigen Stell - vertretungskosten.
5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 19 Ferien

1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben Anspruch auf jährlich fünf Wo - chen Ferien bis zum vollendeten 49., auf sechs Wochen bis zum vollendeten 59. und auf sieben Wochen vom 60. Lebensjahr an.
2 Pfarrer oder Pfarrerinnen, die sich im Care-Team Thurgau engagieren, haben bei einem Pensum von mindestens 80% Anspruch auf drei zusätzliche Ferientage pro Jahr beziehungsweise bei einem Pensum von unter 80% auf deren zwei.
3 Die Ferien sind nach Möglichkeit in die Zeit der Schulferien zu legen.

§ 20 Freisonntage

1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben Anspruch auf zwölf Freisonn - tage im Jahr. Darin sind die Feriensonntage eingeschlossen.
2. Besoldung von ordinierten Diakonen und Diakoninnen gemäss § 1 Ziff. 2 und Ziff. 4

§ 21 Besoldungsklassen, Einreihung

1 Für die Zuordnung der Stellen für Diakone oder Diakoninnen im Bereich der Be - soldungsklassen 6 bis 8 sind die Aufgaben gemäss Pflichtenheft massgebend.
2 Die Aufsichtskommission trifft die Zuordnung der Stellen.

§ 22 Stellen und Stellenumfang

1 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Diakonaten ent - scheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

§ 23 Studienurlaub

1 Gewählte oder angestellte Diakone oder Diakoninnen haben, wenn die entspre - chenden Dienstjahre erfüllt sind, Anspruch auf einen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten Dauer. Der Studienurlaub kann nach 10 Dienstjahren be - zogen werden, sofern die Tätigkeit in der gleichen Ge-meinde oder im gleichen Amt mindestens drei Jahre umfasst hat.
2 Ein Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorge - rechtlichen Pensionsalters angetreten werden.
3 Die Landeskirche trägt 80% der während eines Studienurlaubes notwendigen Stell - vertretungskosten.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
3. Besoldung des Kirchenrates und des Personals der Landeskirche

§ 24 Besoldungsklassen, Einreihung

1 Der Kirchenrat trifft die Zuordnung der Stellen im Rahmen des Einreihungsplanes.
2 Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildung der Stelleninhabenden sowie die Anforderungen der Stelle.

§ 25 Teilzeitanstellungen

1 Für den Kirchenrat und die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Landeskirche legt die Synode die Pensen fest.
2 Sie kann für den Kirchenrat sowie für einzelne Dienste die Summen der Teilpensen festlegen. Der Kirchenrat legt in diesem Rahmen die einzelnen Beschäftigungsgrade fest.

§ 26 Studienurlaub

1 Der Kirchenrat kann für leitende Angestellte der Landeskirche, die in der Landes - kirche, ggf. zusammen mit einem Pensum bei einer Kirchgemeinde, ein Mindestpen - sum von 60% haben und mindestens zehn Jahre im Dienst der Landeskirche stehen, einen einmaligen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten gewähren. Massgebend dabei ist insbesondere die Notwendigkeit, für die Fachstelle während eines Studienurlaubs inhaltliche Impulse im Blick auf die Weiterarbeit bekommen zu können.
2 Der Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorge - rechtlichen Pensionsalters angetreten werden.
3 Keinen Anspruch auf Studienurlaub haben die Inhaber oder Inhaberinnen von Prä - sidium, Aktuariat und Quästorat.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. III. Besoldung unter besonderen Umständen

§ 27 Krankheit oder Unfall

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall werden während eines Jahres Leistungen in der Höhe der vollen, während eines weiteren Jahres in der Höhe von 80% der bisherigen Besoldung ausgerichtet.
2 Auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Wiederwahl stellen können, haben unabhängig vom Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf diese Leistungen.
3 Ausrichtung, Ausgestaltung, Kürzung und Schadenersatz richten sich nach den Re - gelungen für das Staatspersonal.

§ 28 Mutter- und Vaterschaftsurlaub

1 Die Regelungen betreffend Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub entsprechen je - nen des Staatspersonals.

§ 29 Militär- und Zivildienst

1 Die Regelungen betreffend Militär- und Zivildienst entsprechen jenen des Staats - personals.

§ 30 Nichtwiederwahl

1 Bei Erneuerungswahlen nach Ablauf der Amtsdauer abgewählte ordinierte Amts - träger oder Amtsträgerinnen der Kirchgemeinden, Kirchenräte oder Kirchenrätinnen erhalten die bisherige Besoldung während drei Monaten nach Ablauf der ordentli - chen Amtsdauer, sofern sie kein schweres Verschulden trifft oder das vorsorgerecht - liche Pensionsalter noch nicht erreicht ist.
2 Erfolgt die Abwahl während der Amtszeit, wird die Besoldung unter den gleichen Bedingungen noch während sechs Monaten nach der Abwahl ausgerichtet.
3 Ersatzeinkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung werden an die Besol - dung angerechnet.
IV. Besoldungsadministration

§ 31 Auszahlung

1 Grundsätzlich wird ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozi - alzulagen) monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausbe - zahlt.
2 Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.

§ 32 Verrechnung

1 Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtun - gen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.
2 Ansprüche der Landeskirche aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden. V. Schlussbestimmungen

§ 33 Analogie zum Staatspersonal

1 Wo diese Verordnung keine kircheneigene Regelung vorsieht, sind die Regelungen für das Staatspersonal analog anzuwenden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 51/2021
Anhang 1 Lohntabelle (Index August 2021: 101.3, Basis Dezember 2020 = 100) Lohnklasse Minimum 100 % Maximum 136 %
12 Fr. 1 11'4 00 Fr. 151'504
11 Fr. 106'000 Fr. 144'160
10 Fr. 100'600 Fr. 136'816
9 Fr. 95'200 Fr. 129'472
8 Fr. 8 9'800 Fr. 122'128
7 F r. 84'400 Fr. 114'784
6 Fr. 7 9' 000 Fr. 107'440
5 Fr. 73'600 Fr. 100'096
4 Fr. 6 8'2 00 Fr. 92'752
3 Fr. 62'8 00 Fr. 85'408
2 Fr. 57'4 00 Fr. 78'064
1 Fr. 52' 000 Fr. 70'720
Anhang 2 Einreihungsplan Kirchenrat Präsident oder Präsidenti n
1) Mitglieder
12
12 Kirchenratskanzlei Aktuar iat Quästor at Sekretäre und Sekretärinnen
10 – 11
8–9
3 – 5 Seelsorgestellen, Fachstellen , Beauftragte Klinik - , Heim - und Gefängnissee l sorger und -se elsorgerinnen mit abgeschlossener aka- demischer Berufsausbildung
10 – 1 1 Inhaber und Inhaberinnen von Fachste l len, die eine akademische Ausbildung vorausset- zen und/oder mit Personalführungsaufgaben ve r bunden sind
10 – 11 Fachstelleninhaber und - inhaberinnen, Studienmitar beiter und - mitarbeiterinnen
6 – 9 Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 4 – 6 Sekretäre und Sekretärinnen 2 – 4 Pfarramt Gemeindepfarrer und Gemeinde pfarreri n nen 1 1 – 12 Diakonat gemäss Besol- dungsverordnung (§ 1 Ziff. 2 und Ziff. 4 ) Ordinierte Diakone und Diakoni n nen 6 – 8 Sozialdiakonischer Dienst gemäss Anstel- lungsrichtlinien (§ 1 Abs. 2) Mitarbeitende im sozial - diakonischen Dienst, der einen spezifischen Berufsab- schluss auf der Ebene Höhere Fachschule voraussetzt und/oder mit Personalführungs- aufgaben verbunden ist.
5 – 8 Weitere Mitarbeitende im soz. - diak. Dienst Sozial - diakonisch Mitarbeitende, Jugen d ar- beiter und - arbeiterinnen
4 – 6 Hilfspersonal Hilfskräfte, Reinigungspersonal 1 – 2
1) Dem Präsidium steht zusätzlich zur Besold ung eine Präsidialzulage von 5 % seines Gehalt s zu.
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