Reglement über das Trinkwasser
Reglement über das Trinkwasser (TWR) vom 18.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und die dazugehörigen Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung; gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. November 1991 über die Sicher - stellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen; gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (TWG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit (LMSG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Definition
1 Trinkwasser ist ein Lebensmittel im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es muss den Anforderungen dieser Gesetzgebung entsprechen.
Art. 2 Weisungen
1 Wenn das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantons - chemikerin oder Kantonschemiker (das Amt) die in diesem Reglement vorge - sehenen Weisungen ausarbeitet, so stimmt es sich mit den übrigen betroffe - nen Organen ab und arbeitet mit ihnen zusammen.
Art. 3 Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
(Art. 7 TWG) – Koordination der vorhandenen Trinkwasserinfra - strukturen
1 Das Amt kann Weisungen erlassen, um eine vernünftige und rationelle Nut - zung der vorhandenen Ressourcen und die Koordination zwischen den Gemeinden oder den Verteilern sicherzustellen.
Art. 4 Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
(Art. 7 TWG) – Massnahmen in Notlagen
1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Wasserversorgung in Notlagen werden in der entsprechenden Bundesverordnung festgelegt.
Art. 5 Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
(Art. 7 TWG) – Änderungen
1 Bei Änderungen des STWI gilt das für seine Ausarbeitung vorgesehene Vorgehen.
2 Für geringfügige Änderungen, insbesondere Aktualisierungen und formelle Anpassungen an eine neue Gesetzgebung, gilt das im Raumplanungs- und Baugesetz vorgesehene Vorgehen.
Art. 6 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
(Art. 8 TWG) – Koordination mit der Raumplanung
1 Am PTWI müssen die nötigen Anpassungen vorgenommen werden, wenn eine Änderung der Ortsplanung einen Einfluss auf die Trinkwasserverteilung hat.
Art. 7 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
(Art. 8 TWG) – Massnahmen in Notlagen
1 Um die Trinkwasserversorgung in Notlagen zu gewährleisten, planen die Gemeinde und die Verteiler die Massnahmen, die gemäss den Bestimmungen der entsprechenden Bundesverordnung getroffen werden müssen.
Art. 8 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
(Art. 8 TWG) – Inhalt des PTWI und Übermittlung
1 Das Amt erlässt Weisungen, in denen die Daten und Dokumente, die der PTWI enthalten muss, sowie deren Präsentation, Form und die Art ihrer Übermittlung festgelegt werden.
2 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten
Art. 9 Das Amt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
(Art. 11 TWG und Art. 6 und 7 LMSG) – Im Allgemeinen
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt die Aufgaben aus, die ihr oder ihm direkt von der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons übertragen werden.
Art. 10 Das Amt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
(Art. 11 TWG und Art. 6 und 7 LMSG) – Zuständigkeiten
1 Das Amt kann von den Gemeinden für die Ausarbeitung des PTWI und des Trinkwasserdossiers konsultiert werden.
2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet Bau- und Umbauprojekte einerseits von Trinkwasserinfrastrukturen (namentlich Anla - gen zur Fassung, Aufbereitung, Turbinierung und Speicherung von Wasser sowie Pumpwerke und Versorgungsleitungen) und anderseits von techni - schen Installationen bis zum Anschluss an die Hauptleitung. Wo Trinkwas - sernetze auch für die Brandbekämpfung genutzt werden, stellt er die Koordi - nation mit der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) sicher.
3 Vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen zur Fassung, Aufbereitung und Speicherung oder von neuen Pumpwerken oder Aufbereitungseinrichtungen führt das Amt eine amtliche Inspektion durch. Bei neuen Fassungen stellt es namentlich sicher, dass die Schutzzonen erstellt wurden und ausgeschieden sind.
4 Auf Anfrage von Privatpersonen, Verteilern, Ingenieur- oder Hydrogeolo - giebüros kann das Amt auch Wasseranalysen durchführen.
Art. 11 Ausbildung und Information
1 Das Amt bildet die Personen aus, die von den Gemeinden oder Verteilern für die Probenahmen bezeichnet werden. Es stellt die Information der Perso - nen sicher, die mit der Ausarbeitung des PTWI und des Trinkwasserdossiers sowie mit den regelmässigen Kontrollen und dem Unterhalt der Infrastruktu - ren beauftragt sind.
2 Für diese Aufgaben kann es Berufsverbände oder andere Fachpersonen bei - ziehen.
3 Gemeinden
3.1 Trinkwasserverteilung und -versorgung
Art. 12 Einschränkung der Wasserverteilung und Anschlussverpflich -
tung an ein anderes Netz (Art. 13 TWG)
1 Um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen, können die Gemeinden eine Einschränkung der Trinkwasserverteilung oder -nutzung verhängen oder eine solche Massnahme von Dritten verlangen, denen sie diese Aufgabe über - tragen haben.
2 Sie können die auf ihrem Gebiet innerhalb des im PTWI definierten Perime - ters aktiven Verteiler dazu verpflichten, sich an ein anderes Verteilernetz an - zuschliessen, wenn das gelieferte Wasser den Anforderungen an Trinkwasser nicht entspricht und keine andere Lösung in Frage kommt.
3 Die in Notlagen notwendigen Massnahmen bleiben vorbehalten.
3.2 Trinkwasserinfrastrukturen, technische Installationen und Qualität des verteilten Wassers
Art. 13 Anforderungen an Trinkwasserinfrastrukturen und technische In -
stallationen (Art. 20 und 21 TWG)
1 Die Trinkwasserinfrastrukturen und technischen Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Amt erstellt eine Liste die - ser Regeln.
2 Die Infrastrukturen und technischen Installationen müssen gegen Verunrei - nigungen geschützt werden.
Art. 14 Konformität der Trinkwasserinfrastrukturen und technischen In -
stallationen
1 Bei Abschluss der Arbeiten muss bei der Gemeinde und beim Amt ein Aus - führungsdossier eingereicht werden.
2 Die Gemeinde versichert sich, dass die Trinkwasserinfrastrukturen und technischen Installationen vorschriftsgemäss erstellt wurden.
Art. 15 Kontrolle und Unterhalt der Trinkwasserinfrastrukturen und
technischen Installationen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserinfrastrukturen und technischen Installationen sind verpflichtet, diese zu kontrollieren und in einwandfreiem Betriebszustand zu halten.
Art. 16 Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird (Art. 22 Abs. 1 TWG)
1 Wer auf dem Gebiet der Gemeinde Trinkwasser an Dritte verteilt, muss dies bei der Gemeinde melden. Im Rahmen der Pflicht zur Selbstkontrolle muss sie oder er dem Amt regelmässig Proben zu Analysezwecken liefern.
2 Das an Dritte verteilte behandelte oder unbehandelte Trinkwasser muss den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen.
3 Das Schweizerische Lebensmittelbuch ist ebenfalls anwendbar.
Art. 17 Brunnen und andere Einrichtungen auf öffentlichem Grund
1 Wasser von Brunnen und anderen Einrichtungen, die sich auf öffentlichem Grund befinden, muss die Anforderungen an Trinkwasser erfüllen. Ist dies nicht der Fall, muss es als «kein Trinkwasser» gekennzeichnet sein.
2 Die Gemeinde muss die Qualitätskontrollen von Wasser, das Brunnen und andere Einrichtungen auf öffentlichem Grund speist, veranlassen.
Art. 18 Probenahmen für Analysen (Art. 22 Abs. 2 TWG)
1 Die Gemeinden oder die Verteiler bezeichnen die Personen, welche die Trinkwasserproben entnehmen. Diese Personen müssen vom Amt ausgebildet worden sein.
Art. 19 Häufigkeit der Probenahmen und Analysen (Art. 22 Abs. 2
TWG)
1 Die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen richtet sich nach der Grösse der Infrastrukturen, der Wasserqualität, einer allfälligen Behandlung, der Ri - sikoanalyse und -beurteilung und weiteren besonderen Elementen. Das Amt erlässt Weisungen zu diesem Thema.
2 Wenn es die Umstände erfordern oder dies zum Schutz der Gesundheit not - wendig ist, kann das Amt mehr Probenahmen und Analysen anordnen.
Art. 20 Massnahmen bei Trinkwasserverschmutzung (Art. 24 TWG) –
des Verteilers
1 Ist das Trinkwasser verschmutzt oder weist es eine anormale Beschaffenheit auf, so ergreift der Verteiler namentlich folgende Massnahmen:
a) Er lässt die Ursache für die Verschmutzung suchen und lässt diese so schnell wie möglich beheben.
b) Er benachrichtigt unverzüglich das Amt und die betroffenen Gemein - den.
c) Wenn nötig nimmt er die kontaminierte Quelle ausser Betrieb oder ver - anlasst deren Ausserbetriebnahme.
2 In jedem Fall muss er die Anweisungen des Amts befolgen.
Art. 21 Massnahmen bei Trinkwasserverschmutzung (Art. 24 TWG) –
der Gemeinde
1 Nach der Benachrichtigung durch den Verteiler oder direkt, wenn sie das Trinkwasser selbst verteilt, ergreift die Gemeinde namentlich folgende Mass - nahmen:
a) Sie informiert die betroffene Bevölkerung über die zu treffenden Mass - nahmen.
b) Sie sorgt dafür, dass die Verteiler die erforderlichen Massnahmen tref - fen. Diese sind den Besonderheiten der jeweiligen Verschmutzung an - zupassen.
c) Sie stellt das Wasser von Brunnen oder anderen Einrichtungen auf öf - fentlichem Grund ab oder lässt es abstellen, ausser wenn diese bereits mit dem Vermerk «kein Trinkwasser» versehen sind.
d) Sobald sich die Situation normalisiert hat, setzt sie die betroffene Be - völkerung über die Aufhebung der verordneten Massnahmen in Kennt - nis.
Art. 22 Trinkwasserdossier (Art. 26 TWG)
1 Das Trinkwasserdossier der Gemeinden enthält:
a) die Dokumente der Selbstkontrolle;
b) den PTWI;
c) das Gemeindereglement der Trinkwasserverteilung;
d) eine Liste der Verteiler auf dem Gemeindegebiet und der Wohnräume, die gleichzeitig mit öffentlichen und privaten Gewässern gespeist wer - den;
e) gegebenenfalls ein Exemplar des Reglements oder der Verteilverträge mit Dritten;
f) hydrogeologische und technische Rapporte, soweit solche vom Amt als notwendig erachtet werden oder schon vorliegen.
2 Die Daten werden dem Amt gemäss den entsprechenden Weisungen über - mittelt.
3 Das Trinkwasserdossier muss den für die Versorgung Verantwortlichen und dem Amt ständig zur Verfügung stehen.
Art. 23 Dokumente der Selbstkontrolle
1 Die Dokumente der Selbstkontrolle werden nach den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel erstellt. Sie enthalten:
a) eine Beschreibung der Zuständigkeiten und der Organisation der Trink - wasserverteilung mit den entsprechenden Pflichtenheften;
b) ein Hydraulikschema des gesamten Netzes;
c) eine Liste zur Suche und Identifizierung von Gefahren;
d) die Risikobewertung;
e) eine Liste der kritischen Punkte;
f) die Sicherheitsmassnahmen;
g) die Unterhaltsanweisungen;
h) die Anweisungen für die Kontrolle der kritischen Punkte;
i) die Ergebnisse der Unterhaltskontrollen und -arbeiten;
j) die Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit von Wasser sicherstellen, das an andere Verteiler geliefert wird oder von anderen Verteilern stammt;
k) die im Falle einer Verschmutzung anzuwendenden Verfahren;
l) einen Stichprobenplan (Entnahmeorte, kontrollierte Ressourcen, Häu - figkeit, an die Gefahrenanalyse angepasste Analysekriterien) und die Analyseergebnisse;
m) eine jährliche Beurteilung der Infrastrukturen und der technischen In - stallationen, des Wassers, der Prozesse und der Organisation und die sich daraus ergebenden Verbesserungsvorschläge und deren Umset - zung.
2 Alle im Rahmen der Selbstkontrolle getroffenen Massnahmen müssen schriftlich oder in einer gleichwertigen Form festgehalten werden.
3a Kosten
Art. 23a
1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere - gelt.
4 Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 13. Oktober 1981 zum Gesetz vom 30. No - vember 1979 über das Trinkwasser (SGF 821.32.11) wird aufgehoben.
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 26 Terminologische Anpassung
1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen nehmen in Überein - stimmung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröf - fentlichung der Erlasse (VEG) die folgende terminologische Anpassung vor:
...
Art. 27 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_130
08.04.2014 Abschnitt 3a eingefügt 01.05.2014 2014_039
08.04.2014 Art. 23a eingefügt 01.05.2014 2014_039
19.08.2014 Abschnitt 3a geändert 01.09.2014 2014_064
19.08.2014 Art. 23a geändert 01.09.2014 2014_064 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2012 01.01.2013 2012_130 Abschnitt 3a eingefügt 08.04.2014 01.05.2014 2014_039 Abschnitt 3a geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
Art. 23a eingefügt 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 23a geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
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