Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Medizinische Pra... (687.7)
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Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ

Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ Vom 7. September 2010 (Stand 1. August 2010) Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erzie - hungsdepartement Basel-Stadt und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, und die Huber Wide - mann Schule Basel, nachstehend HWS genannt, vertreten durch die Leiterin der HWS, vereinbaren was folgt
1 ) :

§ 1 Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und

Basel-Landschaft
1 Die Partnerkantone erfüllen die aus Artikel 22 und 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 resultierenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausbildung im Lehrberuf Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam.

§ 2 Delegation des beruflichen Unterrichts

1 Der berufskundliche Unterricht sowie der Unterricht in Allgemeinbildung für Lernende des Berufs Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisas - sistent EFZ mit Lehrverhältnissen in den Partnerkantonen wird von den Part - nerkantonen an die HWS delegiert.
2 Die Partnerkantone anerkennen die HWS im Sinne ihrer kantonalen Gesetze über die Berufsbildung als Berufsfachschule für diesen Beruf.

§ 3 Leistungen der HWS

1 Die HWS führt den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht für Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten EFZ nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel- Stadt durch.
1) Beschlossen am 17. August / 7. September 2010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667
2 Dazu gehören insbesondere:
a. Die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht nach den je - weils geltenden Ausbildungsbestimmungen des Bundesamtes für Berufs - bildung und Technologie BBT (Bildungsverordnung und Bildungsplan für MPA EFZ vom 8. Juli 2009, in Kraft ab 1. Januar 2010; Artikel 21 Ab - satz 1 BBG und Artikel 17 BBV).
b. Die Einrichtung von Förderangeboten, Frei- und Stützkursen (Artikel 20 Absatz 4 BBV). Bestehende Angebote kantonaler Berufsfachschulen kön - nen in Anspruch genommen werden.
c. Die Möglichkeit, lehrbegleitend die Berufsmaturität zu erwerben (Artikel
25 BBG). Bestehende Angebote kantonaler Berufsfachschulen können in Anspruch genommen werden.
d. Die Einhaltung einer Klassengrösse von maximal 23 Lernenden. Über - schreitungen müssen durch die Schulkommission bewilligt werden.
e. Die Einsetzung einer Schulleitung und die Erteilung des Unterrichts durch qualifizierte Lehrkräfte gemäss Artikel 46 BBG und Artikel 46 BBV; abwei - chende Bildungslaufbahnen müssen durch die Schulkommission geneh - migt werden.
f. Der Erlass eines Schulreglements.
g. Die Beachtung der Rechte und Pflichten der Lernenden, insbesondere der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, der Mitspracherechte, der Ab - die Berufsfachschulen vom 19. Februar 2008.
h. Die Einhaltung der im Anhang B definierten Leistungsziele.
3 Es besteht ein schulinternes Qualitätsmanagement.
4 Die HWS kooperiert mit den andern Lernorten, insbesondere engagiert sie sich nach Abschluss des ersten Ausbildungsdurchgangs nach der neuen Bil - dungsverordnung von 2010 in der Arbeitsgruppe Lernortsübergreifende Quali - tätsentwicklung LQE.
5 Die HWS verpflichtet sich zu transparenter Budget- und Rechnungsstellung. Die von der Schulleitung erstellte und revidierte Jahresrechnung wird der Abtei - lung BBE zugestellt. Akonto- und Schlussrechung sind gemäss den Vorlagen im Anhang C und D zu erstellen. Diese sind den zahlungspflichtigen Kantonen direkt einzureichen.
6 Die HWS informiert die Partnerkantone schriftlich über beabsichtigte Ände - rungen der Grundlagen der HWS gemäss Anhang A. Änderungen, die sich auf die Leistungserbringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, bedürfen der Zustimmung der Partnerkantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667

§ 4 Zuständige Behörden

1 Die nach Artikel 24 BBG den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben und Kompetenzen im schulischen Bereich werden von den zuständigen Behör - den des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt vorgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechen - den Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren.

§ 5 Schulaufsicht und Schulkommission

1 Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen Schulgesetzes vom 4. April 1929 (Kapitel Privatschulen, §§ 130 bis 134) mit der Massgabe, dass die Fachaufsicht über den Berufsfachschulunterricht für Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten einer Schulkommission obliegt, die vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel- Stadt auf baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusam - mensetzt:
1. Eine Vertretung der Abteilung BBE des Erziehungsdepartements Ba - sel-Stadt, auf Vorschlag des zuständigen kantonalen Departements
2. Eine Vertretung des AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel- Landschaft, auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Direktion
3. Je eine Vertretung der Ärztegesellschaften der Partnerkantone, vorzu - schlagen von den beiden Ärztegesellschaften (medges Basel-Stadt und Ärztegesellschaft Basel-Landschaft)
4. Je eine Vertretung der beiden Berufsverbände der Medizinischen Praxi - sangestellten (SVA und BSMPA), wenn möglich je eine Vertretung aus BS und BL
5. Eine Vertretung der Lehrpersonen
6. Eine Vertretung der Lernenden
7. Eine Vertretung der HWS mit beratender Stimme.
2 Den Vorsitz führen die Vertretungen der beiden Ärztegesellschaften, jährlich alternierend als Präsidium und Vize-Präsidium.
3 Die Aufgaben der Schulkommission werden in einer Geschäftsordnung gere - gelt.

§ 6 Aufnahme von Lernenden

1 Es werden nur Lernende aufgenommen, die einen von den Partnerkantonen genehmigten Lehrvertrag vorweisen.
2 Lernende mit Lehrort ausserhalb der Partnerkantone dürfen nur aufgenom - men werden, wenn die zuweisenden Lehrortskantone das in Ziffer 8 festgeleg - te Entgelt der HWS vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667

§ 7 Qualifikationsverfahren

1 Die Durchführung des Qualifikationsverfahrens (Lehrabschlussprüfung) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt, die Durchführung der Prüfung für Lernende mit Lehrort Basel-Landschaft wird dem Kanton Ba - sel-Stadt zugewiesen.

§ 8 Abgeltung der Leistung

1 Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrags stellt die HWS dem jeweili - gen Lehrortskanton jährlich CHF 7'050 pro lernende Person in Rechnung.
2 Dieser Betrag gilt für Lernende nach der neuen Bildungsverordnung vom 8. Juli 2009, in Kraft ab 1. Januar 2010 (1740 Lektionen), und für die Dauer dieser Leistungsvereinbarung. Er wird vor deren Ablauf unter Vorlage der Vollkosten - rechung überprüft.
3 Für Lernende nach dem alten Ausbildungsreglement vom 12. September
1994 (Lehrbeginn 2008 und 2009: 1590 Lektionen) gilt der Betrag von CHF
6'650 pro lernende Person.
4 Mit diesem Betrag sind sämtliche der HWS erwachsenden Personal- und Sachkosten für den Unterricht der Medizinischen Praxisassistentinnen und Me - dizinischen Praxisassistenten EFZ abgegolten.
5 Nicht eingeschlossen sind die Lehrmittel, deren Kosten nach den gesetzli - chen Bestimmungen der Kantone verrechnet werden.

§ 9 Auszahlungsmodus

1 Die Partnerkantone entrichten das Entgelt gemäss Ziffer 8 an die HWS für die Lernenden aus ihrem Kanton wie folgt:
a. Jeweils auf den 31. August des Schuljahres CHF 3'500 pro lernende Per - son als Akontozahlung. Die Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand vom 15. August des laufenden Schuljahres.
b. Der Betrag von CHF 7'050 bzw. CHF 6'650 pro lernende Person und Schuljahr abzüglich der Akontozahlung gemäss Buchstabe a wird jeweils auf Ende November des laufenden Schuljahres überwiesen. Die definitive Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand der Schü - lerinnen und Schüler per Stichtag 15. November des laufenden Schuljah - res.

§ 10 Finanzkontrolle

1 HWS für die Berufsbildung der Medizinischen Praxisassistentinnen und Medizi - nischen Praxisassistenten die gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der Staatsverwaltung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667

§ 11 Geltungsdauer, Erneuerung, Kündigung

1 Diese Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. August 2008
1 )
. Sie ist auf vier Jahre befristet.
2 Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt die HWS den Antrag zu Verhandlungen über die Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung.
3 Grundlage für die Erneuerung sind die ausgewiesene Erreichung der Leis - tungsziele gemäss Anhang B und die Übersicht über die Vollkostenrechung der Geltungsperiode dieser Vereinbarung.
4 Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Lernenden einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.

§ 12 Anhänge

1 Die Anhänge A-D bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung
2 )
.
1) In der Gesetzessammlung nicht publiziert.
2) Sie können unter afbb@bl.ch angefordert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0667 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.09.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0667 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0667
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