Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an arbeitsmarktliche Projekte der Sozialhilfe (361.12)
CH - SG

Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an arbeitsmarktliche Projekte der Sozialhilfe

Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an arbeitsmarktliche Projekte der Sozialhilfe vom 14. Januar 1999 (Stand 5. April 2001) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 17. März 1998 Kenntnis genommen und beschliesst: 1

Art. 1 Grundsatz

1 Der Staat leistet Beiträge an arbeitsmarktliche Projekte für ausgesteuerte Perso - nen, die nach der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe 2 hilfebedürftig sind.
2 Er stellt einen Rahmenkredit von Fr. 2 000 000.– bereit.
3 Der Kredit wird je zur Hälfte dem Arbeitsmarktfond und dem Lotteriefond belas - tet.

Art. 2 Projekte

a) Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde führt die Projekte durch.
2 Sie kann die Durchführung mit Leistungsvereinbarung nicht gewinnstrebenden Institutionen übertragen.

Art. 3 b) Zusammenarbeit

1 Die politische Gemeinde oder die Institution, der die Durchführung übertragen wurde, stellt die Zusammenarbeit sicher insbesondere mit: a) den Berufsberatungsstellen; b) den für die öffentliche Sozialhilfe zuständigen Stellen; c) der kantonalen IV-Stelle;
1 nGS 34–31. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Dezember 1998; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 14. Januar 1999; in Vollzug ab 1. Januar 1999.
2 SHG, sGS 381.1 ; BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständig - keitsgesetz) vom 24. Juni 1977, SR 851.1 .
d) den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e) den Logistikzentren des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Art. 4 c) Beitragsberechtigung

1 Projekte sind beitragsberechtigt, wenn sie: a) der Wiedereingliederung durch Umschulung, Weiterbildung und Beschäfti - gung dienen; b) Wiedereingliederungsmassnahmen vorsehen, die wenigstens 15 Vollzeitstellen entsprechen; c) Betroffenen aus nicht projektführenden politischen Gemeinden offenstehen.

Art. 5 Staatsbeitrag

a) Bemessung
1 Der Staatsbeitrag setzt sich zusammen aus: a) einem einmaligen Grundbeitrag von höchstens Fr. 50 000.– an die anrechen - baren Infrastruktur- und Organisationskosten. Anrechenbar sind die für die Durchführung des Projektes unumgänglichen und dem Grundsatz eines spar - samen Mitteleinsatzes entsprechenden Kosten; b) einem jährlichen Beitrag von höchstens Fr. 2000.– je Vollzeitstelle nach

Art. 4 lit. b dieses Beschlusses.

Art. 6 b) Gesuch

1 Die politische Gemeinde reicht dem zuständigen Departement
3 das Beitragsge - such ein.
2 Das Gesuch umfasst: a) Projektbeschreibung; b) Auflistung der beteiligten politischen Gemeinden; c) Bezeichnung der zuständigen politischen Gemeinde oder der mit der Durch - führung betrauten Institution; d) Angaben über Zahl der Vollzeitstellen; e) Kostenvoranschlag; f) Finanzierungsplan.
3 Das zuständige Departement 4 kann weitere Unterlagen verlangen.
3 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
4 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3 .

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Grossratsbeschluss über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 1994
5 wird auf - gehoben.

Art. 8 * Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss wird vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 angewendet.

Art. 9 Referendum

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.
6
5 sGS 361.12 .
6 Art. 5 lit. b RIG; sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–31 14.01.1999 01.01.1999

Art. 8 geändert 36–53 05.04.2001 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1999 01.01.1999 Erlass Grunderlass 34–31
05.04.2001 keine Angabe Art. 8 geändert 36–53
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