Beschluss über das Schulgeld der Krankenpflegeschule
Beschluss über das Schulgeld der Krankenpflegeschule vom 08.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.1994) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule; gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizi - nische Berufe ausgenommen) (die Vereinbarung); auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Das jährliche Schulgeld für die Ausbildungsprogramme der Krankenpflege - schule beträgt 500 Franken für Studierende, die in einem Kanton wohnhaft sind, der die Vereinbarung unterzeichnet hat.
2 Allen anderen Studierenden stellt die Schule die tatsächlichen Ausbildungs - kosten in Rechnung.
Art. 2
1 Der Beschluss vom 16. August 1989 über das Schulgeld der Krankenpflege - schulen (SGF 821.12.46) wird aufgehoben.
Art. 3
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. November 1994 in Kraft ge - setzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.11.1994 Erlass Grunderlass 01.11.1994 BL/AGS 1994 f 559 / d 564 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.11.1994 01.11.1994 BL/AGS 1994 f 559 / d 564
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