Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes ... (837.15)
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Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung

Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung
1 ) vom 8. Juni 1993 (Stand 8. Juni 1993) Erlassen vom Regierungsrat.

§ 1 Voraussetzungen

1 Finanzierungshilfen werden gewährt, wenn:
1. die Arbeitslosigkeit im Kanton saison- und extremwertbereinigt drei Prozent und mehr erreicht;
2. durch die vollständige oder teilweise Schliessung der betreffenden Unterneh - mung unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs anderer Betriebe min - destens 70 Beschäftigte zusätzlich arbeitslos würden;
3. die Standortgemeinde durch eigene Beiträge, Forderungsverzichte oder andere Leistungen die Erhaltung der Unternehmung unterstützt. Diese Leistungen be - messen sich nach der Finanzkraft der Gemeinde und sollen mindestens einen Zehntel der kantonalen Finanzierungshilfen ausmachen.
2 Finanzierungshilfen können an natürliche Personen oder solidarisch haftende Grup - pen natürlicher Personen gewährt werden, wenn die bedrohte Unternehmung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
3 Finanzierungshilfen werden verweigert, wenn:
1. sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne objektiver Benachteiligungen thur - gauischer Konkurrenzunternehmungen führen würden;
2. die betroffene Unternehmung die Mitwirkung bei der Behandlung des Gesu - ches verweigert, insbesondere wenn sie keine Einsicht in die notwendigen Ak - ten und in den Betrieb selbst gewährt oder die kreditgebende Bank nicht vom Bankgeheimnis entbindet;
3. die betroffene Unternehmung ihren gesetzlichen Beitragsverpflichtungen nicht regelmässig nachkommt.

§ 2 Gesuche und deren Prüfung

1 Begründung und Dokumentation der Gesuche richten sich nach der vom Amt für Wirtschaft, Energie und Verkehr erstellten Wegleitung.
1) RB 837.1
2 Die Einstellung oder starke Einschränkung des Betriebes gelten dann als unmittel - bar drohend, wenn diese Massnahmen von der Unternehmensleitung und den kredit - gebenden Banken als unvermeidlich bezeichnet und begründet werden.
3 Der Gesuchsteller hat durch geeignete Abklärungen nachzuweisen, dass die dro - henden Entlassungen nicht durch andere Arbeitgeber aufgefangen werden können; er hat diese Abklärungen durch das kantonale Arbeitsamt bestätigen zu lassen.
4 Die Prüfung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung erfolgt auf - grund:
1. der personellen Voraussetzungen für eine fachkundige und erfolgreiche Unter - nehmensführung;
2. der Unternehmensziele und -strategien;
3. der Produkt- und Marktanalyse;
4. der Bilanz und Erfolgsrechnung;
5. des Finanzierungsplanes für die nächsten drei Jahre;
6. der Risikobewertung.
5 Zur Beurteilung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung wird min - destens ein neutrales Gutachten eingeholt.
6 Von den kreditgebenden Banken wird eine Beurteilung der Unternehmung, insbe - sondere ihrer Finanzlage, Kreditwürdigkeit und Zukunftsaussichten eingeholt.

§ 3 Arten der Finanzierungshilfen

1 Finanzierungshilfen werden in der Regel als Bürgschaften gewährt. Die Voraussetzungen von § 21 VAlG
1 ) gelten sinngemäss. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslo - sigkeit und zur Standortförderung
2 Zinskostenbeiträge werden gewährt, wenn die Unternehmung vor allem aufgrund der Zinsbelastung durch Fremdmittel bedroht ist. Die Voraussetzungen von § 22 VAlG
2 ) gelten sinngemäss.
3 Darlehen werden nur gewährt, wenn einzig mit dieser Finanzierungshilfe die voll - ständige oder teilweise Schliessung der Unternehmung verhindert werden kann.
4 Finanzierungshilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können sie von Bürgschaften beziehungsweise Rückbürgschaften der Eigentümer oder der leitenden Angestellten abhängig gemacht werden.
1) Heute: § 14 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV; RB )
2) Heute: § 15 MASV
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.06.1993 08.06.1993 Erstfassung ABl. 23/1993
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