Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlasse... (831.10)
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Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Juni 2014)

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement. *

§ 2 Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums

Thurgau
1 Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchfüh - rung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen An - ordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV- Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen Organi - sationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der AHV- Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2 Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere:
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Wei - sungen;
3. Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen.
3 Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere:
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversi - cherungen;
3. Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

§ 3 Aufgaben der Gemeindezweigstellen

1 Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskas - se. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere fol - gende Aufgaben wahr:
1. Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der übertragenen Aufgaben;
2. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von Sachverhalten;
3. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen;
4. Mitwirkung beim Mutationswesen.

§ 4 Arbeitgeberkontrolle

1 Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Aus - gleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig.
2 Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung und das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom
12. Juni 2013 treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft
1 )
.
1) Vom Bund genehmigt am 23. Januar 2014.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 49/2013

§ 1 Abs. 1 29.04.2014 01.06.2014 geändert 19/2014

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