Vereinbarung zwischen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) und dem Pol... (761.31)
CH - BL

Vereinbarung zwischen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) und dem Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt betreffend Ersteinsatz der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt (BFW) für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft

1 Heute: V über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1996 ( GS
32.481).
58 - 1.1.1997 für die Brandbekämpfung in den Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft Vom 27. August 1996 GS 32.599
1. Vorbemerkungen zur Subsidiarität des Einsatzes der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt Gemäss der Verordnung über den Feuerschutz in den Rheinhäfen des Kan- tons Basel-Landschaft vom 29. Oktober 1991
1 sind die Inhaber von Anlagen (Eigentümer und Betreiber) für einen optimalen Brandschutz verantwortlich. Die Inhaber sind verpflichtet – entsprechend der Art und Grösse der Anlage sowie der Nachbargefährdung – alle baulichen, technischen und organisa- torischen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und periodisch Kontrollen vorzu- nehmen; insbesondere sind stationäre Einrichtungen für die Branderkennung und die Brandbekämpfung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu in- stallieren und zu unterhalten.
1.1 Behebung von Störfällen ohne grösseres Gefahrenpotential Zur Behebung von Störfällen im Hafengebiet, bei welchen die Tankanlagen nicht in unmittelbarer Gefahr sind, ist die Ortsfeuerwehr zuständig. Diese leitet den Ersteinsatz und arbeitet mit den Sicherheitsbeauftragten und den Löschgruppen der einzelnen Betriebe zusammen.
2. Alarmierung / Hilfeleistung Ein Brand in den Tankanlagen oder in deren unmittelbaren Umgebung ist unverzüglich der BFW zu melden. Die Alarmierung erfolgt automatisch über eine der angeschlossenen Brandschutzanlagen oder telefonisch direkt auf die Feuermeldestelle der BFW. Diese rückt sofort mit den geeigneten Ein- satzmitteln an den Ereignisort aus, leistet den Ersteinsatz und übernimmt auf dem Schadenplatz die Einsatzleitung.
3. Alarmierung weiterer Einsatzkräfte Reichen die Mittel der BFW zur Bewältigung des Ereignisses nicht aus, so kann diese nach eigenem Ermessen weitere Einsatzkräfte aus den Kantonen Rückt die BFW zu einer Hilfeleistung aus, benachrichtigt sie unverzüglich die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Landschaft in Liestal und die Kommandogruppe der zuständigen Ortsfeuerwehr. Im Alarmierungskonzept ist sicherzustellen, dass die von den Betrieben bezeichneten Sicherheitsverantwortlichen jederzeit informiert und gegebe- nenfalls aufgeboten werden können.
5. Entschädigungsansprüche Entschädi gungsansprüche der BFW sind ausschliesslich an die BGV in Liestal zu richten.
a. Einsätze: Der personelle und materielle Aufwand ist gemäss der jeweils gültigen Ver- ordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren zu ent- schädigen. Beim Einsatz anderer Feuerwehren aus dem Kanton Basel-Stadt gelten deren Ansätze.
b. Schäden: Erleiden Gerätschaften und/oder Zubehör während eines Einsatzes, ein- schliesslich Hin- und Rückfahrt, einen Schaden, so werden allfällige Repara- tur- und/oder Ersatzanschaffungskosten in Rechnung gestellt, sofern weder eine Versicherungsdeckung noch ein Rückgriffsrecht auf eine schadens- tiftende und zahlungsfähige Drittperson besteht.
c. Jährliche Pauschalentschädigung: Für die allgemeine Schulung – in die auch die von den Betrieben bezeich- neten Sicherheitsverantwortlichen einzubeziehen sind – für die Spezialaus- bildung von Feuerwehrleuten in der Bekämpfung von Bränden in Tank- anlagen (z.B. im Ausbildungszentrum RISC in Rotterdam), für die Erstellung von Einsatzkonzepten sowie für die Bereitstellung als solche entrichtet die BGV der BFW jährlich pauschal 80'000 Fr. Dieser Betrag richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise und ist jährlich anzupassen. Die Basis bildet der Index zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verein- barung.
6. Beginn, Dauer und Auflösung der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird auf den 1. Januar 1997 wirksam und verbindlich; sie wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
58 - 1.1.1997
Markierungen
Leseansicht