Reglement für die Forschungskommission an der Hochschule St.Gallen
Reglement für die Forschungskommission an der Hochschule St.Gallen vom 26. November 1976 (Stand 1. März 1977) Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen erlässt aufgrund von Art. 4 Ziff. 1 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Ja - nuar 1955 1 sowie von Art. 86 Abs. 4 des Hochschulstatuts vom 18. September 1975
2 als Reglement:
3 I. Organisation und Arbeitsweise (1.)
Art. 1
1 Der Forschungskommission gehören neun Mitglieder an, darunter der Rektor oder ein Prorektor, ein Angehöriger des Mittelbaus und ein Student, welcher der Doktoratsstufe angehören muss (Art. 86 Abs. 1 des Hochschulstatuts).
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Art. 2
1 Die Mitglieder der Forschungskommission, der Präsident und der Sekretär wer - den vom Senat gewählt, der für eine verhältnismässige Vertretung der Abteilungen sorgt.
2 Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 3
1 Die Forschungskommission tritt jährlich zu mindestens zwei ordentlichen Sit - zungen zusammen. Zu weiteren Sitzungen kann sie vom Präsidenten von sich aus oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.
1 sGS 217.11 .
2 sGS 217.15 .
3 Vom Regierungsrat genehmigt am 11. Januar 1977; in Vollzug ab 1. März 1977.
4 sGS 217.15 .
2 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst wer - den, wenn nicht ein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Art. 4
1 Die Forschungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 5
1 Der Ausstand von Mitgliedern richtet sich nach Art. 12 des Hochschulstatuts. 5
2 Die Mitglieder treten namentlich bei der Behandlung eigener Forschungsprojekte oder solcher ihrer Mitarbeiter in Ausstand.
Art. 6
1 Die Forschungskommission kann von sich aus Gutachten einholen und Sachver - ständige als Berater beiziehen.
2 Mitglieder des Lehrkörpers der Hochschule St.Gallen, die dem Nationalen For - schungsrat angehören, der Verwaltungsdirektor sowie der Sekretär der Kommis - sion, wenn er dieser nicht angehört, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 7
1 Der Sekretär führt ein Beschlussprotokoll. Dieses ist den Mitgliedern zuzustellen und von ihnen vertraulich zu behandeln. II. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Forschungskommission (2.)
Art. 8
1 Der Forschungskommission obliegen gemäss Art. 86 Abs. 3 des Hochschulsta - tuts:
6 a) die Beschlussfassung und die Kontrolle über die Verwendung der Mittel, die der Hochschule für Forschungszwecke zur Verfügung stehen;
5 sGS 217.15 .
6 sGS 217.15 .
b) die Beschlussfassung über die Annahme von Schenkungen zu Forschungszwe - cken, wenn mit den Schenkungen Bedingungen und Auflagen verbunden sind; c) die Beratung der Organe der Hochschule in Fragen der Forschung.
Art. 9
1 In allen Fragen der Forschungspolitik der Hochschule kann die Forschungskom - mission den akademischen Organen der Hochschule Anträge stellen.
Art. 10
1 Die Forschungskommission orientiert den Senat und den Hochschulrat jährlich über ihre Tätigkeit.
2 Sie legt dem Hochschulrat jährlich die Rechnung vor.
Art. 11
1 Die Forschungskommission kann die Bereitstellung bereits zugesprochener, aber noch nicht verwendeter Beiträge verweigern, wenn keine Gewähr für eine ord - nungsgemässe Verwendung der Mittel besteht.
2 Sie kann bei missbräuchlicher Verwendung der Forschungsbeiträge oder bei Ver - stoss gegen dieses Reglement Konten sperren, bereits geleistete Beiträge zurückfor - dern und allenfalls weitere angemessene Massnahmen treffen.
Art. 12
1 Die Forschungskommission entscheidet über die Verwendung der von ihr ver - walteten Mittel aufgrund schriftlicher Gesuche.
2 Diese sind von den für das betreffende Forschungsvorhaben zuständigen Projekt - leitern einzureichen.
3 Gehören die durch den Beitrag Begünstigten einem wissenschaftlichen Institut der Hochschule an, so ist das Gesuch auch von der betreffenden Institutsleitung zu unterzeichnen.
4 Die Forschungskommission ist befugt, für die Einreichung der Gesuche be - stimmte Stichtage festzulegen und Richtlinien aufzustellen.
Art. 13
1 Die Forschungskommission kann Gesuchsteller an andere Fonds und Institutio - nen verweisen und zuhanden der zuständigen Organe zu den Gesuchen Stellung nehmen.
Art. 14
1 Die Forschungskommission trifft ihre Entscheide im Sinn der Förderung einer qualitativ hochstehenden Forschung und im Gesamtinteresse der Hochschule.
2 Sie sorgt dafür, dass im Durchschnitt der Jahre die verschiedenen Forschungsge - biete entsprechend ihrer Bedeutung für die Hochschule gefördert werden. Gemäss diesem Grundsatz kann die Kommission bestimmte Quoten für die einzelnen Fachbereiche festlegen und weitere Richtlinien für die Beschlussfassung über die Verwendung der von ihr verwalteten Mittel aufstellen.
Art. 15
1 Vollamtlich an der Hochschule oder ihren Instituten tätigen Gesuchstellern dür - fen keine Beiträge mit Salär- oder Honorarcharakter zugesprochen werden. III. Rechte und Pflichten der Gesuchsteller und der Beitragsempfänger (3.)
Art. 16
1 Gesuche um Beiträge aus den von der Kommission verwalteten Mitteln sind dem Präsidenten in schriftlicher Form rechtzeitig einzureichen.
2 Eine Übernahme bereits getätigter Ausgaben ist ausgeschlossen.
Art. 17
1 Das Gesuch muss eine kurze Erläuterung und eine sorgfältige Begründung des zu finanzierenden Projektes, einen Zeitplan für dessen Durchführung und einen Vor - anschlag enthalten. Dabei sind Sachausgaben, Reisekostenbeiträge sowie Gehalts- und Honoraraufwendungen zu unterscheiden.
Art. 18
1 Die Gesuchsteller haben der Forschungskommission über weitere Forschungs - mittel zur Finanzierung des betreffenden Projektes oder ähnlicher Vorhaben, über die sie verfügen, die in Aussicht stehen oder die sie beantragt haben, lückenlos Auskunft zu erteilen.
2 Die Gesuchsteller haben für die ihnen zugesprochenen Beiträge Zwischen- und Schlussberichte zu erstatten.
Art. 19
1 Der Gesuchsteller ist der Forschungskommission gegenüber für die zweckent - sprechende Verwendung der zugesprochenen Beiträge verantwortlich. Ist diese nicht möglich, so ist die Forschungskommission unverzüglich zu orientieren.
Art. 20
1 Wirft ein aus dem Grundlagenforschungsfonds der Hochschule St.Gallen ganz oder zum Teil subventioniertes Werk (Publikation, audiovisuelles Mittel, Com - puter-Programm usw.) einen im Verhältnis zum zugesprochenen Betrag ins Gewicht fallenden Erlös ab, ist der Beitragsempfänger grundsätzlich rückerstat - tungspflichtig.
Art. 21
1 Ist ein solcher Erlös zu erwarten, trifft die Forschungskommission bei der Gewährung des Beitrages eine entsprechende Regelung.
2 In den anderen Fällen beschliesst sie über die Rückerstattungspflicht aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen. Sie kann hiezu den Beitragsempfän - ger zur Offenlegung anhalten.
Art. 22
1 Die Rückerstattungspflicht erlischt nach neun Jahren, berechnet ab 1. Januar des Jahres, das der Veröffentlichung oder dem Beginn der Verwertung des Werkes folgt. IV. Rechtsschutz (4.)
Art. 23
1 Die Verfügungen der Forschungskommission können innert vierzehn Tagen mit Rekurs beim Senat angefochten werden.
2 Der Entscheid des Senates kann innert vierzehn Tagen mit Rekurs an den Hoch - schulrat weitergezogen werden.
3 Mit dem Rekurs kann die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvor - schriften sowie Willkür bei der materiellen Behandlung des Gesuches geltend ge - macht werden.
4 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege.
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7 sGS 951.1 .
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 24
1 Es werden aufgehoben: a) das Reglement für die Kommission zur Förderung und Koordination der Grundlagenforschung an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozi - alwissenschaften vom 7. Juli 1969, 8 b) das Reglement über die Rückerstattung von Forschungsbeiträgen aus dem Grundlagenforschungsfonds der Hochschule St.Gallen vom 18. August 1975. 9
Art. 25
1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 1. März 1977 angewendet.
8 nGS 6, 216.
9 nGS 10–67.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 11–131 26.11.1976 01.03.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1976 01.03.1977 Erlass Grunderlass 11–131
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