Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
                            Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis (NAV LW)  Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. März 2022)  Gestützt  auf Art. 359, Art. 359a und  Art.  360 des  Schweizerischen  Obligationen  -  rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   Art.   10   des   Einführungsgesetzes   zum   Schweizerischen   Obligationen  -  recht  2  )  von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden,  die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, Haushalt oder Nebenbetrieb beschäftigt  sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Arbeitsverhältnisse:  a)  zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;  b)  mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen be  -  ziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungs  -  weise Partnern;  c)  mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbe  -  wirtschaftung übernehmen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen   sind   Arbeitsverhältnisse   und   Sachverhalte,   auf   die   ein   allgemein  verbindlich   erklärter   Gesamtarbeitsvertrag   oder   ein   anderer   Normalarbeitsvertrag  anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Arbeitgebenden   haben   die   geleistete   Arbeitszeit   in   Betriebszweigen,   auf   die  ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist, separat zu  dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abweichende Abreden und subsidiäres Recht
                            1  Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültig  -  keit der schriftlichen Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden  keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizeri  -  schen Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit
                            1  Die Arbeitszeit beträgt 55 Stunden pro Woche. Die Vertragsparteien können unter  -  schiedliche Sommer- und Winterarbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche  Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Arbeitnehmenden ist jede Woche ein ganzer und ein halber Tag als Freizeit zu  gewähren,   welche   innerhalb   eines   Monats   zu   beziehen   ist.   Fällt   ein   freier   ganzer  oder halber Tag auf einen gesetzlichen Feiertag ausserhalb eines Sonntags, so ist er  innerhalb von drei Monaten auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens  zehn Stunden pro Tag zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Überstundenarbeit
                            1  Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu so  -  weit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben  zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstun  -  den leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überstunden sind  bis jeweils Ende  April durch  Freizeit von  mindestens  gleicher  Dauer auszugleichen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist für die Überstun  -  den der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lohn
                            1  Der Lohn ist auf Ende eines jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung aus  -  zurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmen  -  den  eine  schriftliche  Bestätigung  über  den  Lohn  oder  den  allfälligen  schriftlichen  Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohn bei Arbeitsverhinderung
                            1  Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschul  -  deten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung:  a)  im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat  b)  vom dritten bis zum fünften Dienstjahr: 2 Monate  c)  vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr: 3 Monate  d)  ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bezahlter Urlaub
                            1  Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub:  a)  von drei Tagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei der Geburt eigener Kinder, sofern kein Anspruch auf Erwerbsersatz  besteht, sowie für die Adoption;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim   Hinschied   der   Ehegattin   oder   des   Ehegatten,   der   Partnerin   oder  des Partners, eigener Kinder, der Eltern oder von Geschwistern sowie  für die  Pflege erkrankter Angehöriger  im selben  Haushalt  (pro Ereig  -  nis);  b)  von zwei Tagen: bei der eigenen Heirat;  c)  von einem Tag: bei der Heirat eigener Kinder, beim Hinschied von Schwie  -  gereltern oder Verschwägerten, für die Stellensuche nach der Kündigung der  Arbeitsstelle sowie bei Wohnungswechseln (maximal einmal jährlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch der Arbeitnehmenden beträgt jährlich:  a)  bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen  b)  ab dem vollendeten 50. Altersjahr nach fünf Dienstjahren: 5 Wochen  c)  ansonsten: 4 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterkunft und Verpflegung
                            1  Wohnen die Arbeitnehmenden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem sie  arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unter  -  kunft und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Probezeit
                            1  Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kündigung
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden:  a)  während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;  b)  nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von  einem Monat, im zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei  Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten je  -  weils auf das Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
                            1  Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitneh  -  menden, die das 50. Altersjahr vollendet haben, mindestens 20 Dienstjahre bei den  -  selben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsor  -  ge unterstehen, folgende Abgangsentschädigung zu entrichten:  a)  mit 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne  b)  mit 26 bis 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne  c)  mit 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne  d)  mit 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne  e)  mit mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kranken- und Unfallversicherung
                            1  Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmenden über  eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für  die Arbeitnehmenden eine solche abzuschliessen. Die Prämien gehen zulasten der  Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeld  -  versicherung in der Höhe von 80 Prozent des Lohns mit einer Leistungsdauer von  mindestens   720   Tagen   abzuschliessen.   Eine   Leistungseinschränkung   für   befristete  Arbeitsverhältnisse darf nicht erfolgen. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der  Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über  die Unfallversicherung  1  )    gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsun  -  fälle sind nur Arbeitnehmende zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht  Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten. Die Prämien für die Versicherung der Beruf  -  sunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die  Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.03.2022  Erlass  Erstfassung  2022-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  01.02.2022  01.03.2022  Erstfassung  2022-006