Verordnung über die obligatorische Rauchgaskontrolle bei Industriefeuerungen
47 - 1.1.1992 Vom 26. Januar 1988 GS 29.569 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
a. alle Feuerungsanlagen, die mit Heizöl "mittel" oder Heizöl "schwer" betrieben werden;
b. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt, die mit Holz oder mit Kohle betrieben werden.
§ 2 Kontrollumfang und Kontrollturnus
Die Kontrollmessungen erfolgen:
a. jährlich hinsichtlich des Feststoff-Gehaltes, des Abgasverlustes und des Sauerstoffgehaltes der Abgase;
b. zusätzlich alle 2 Jahre hinsichtlich der Konzentration von Stickoxid und Koh- lenmonoxid im Abgas sowie bei Holzfeuerungsanlagen betreffend die organi- schen Stoffe (angegeben als Gesamtkohlenstoff) im Abgas.
§ 3 Grenzwerte von Abgasverlusten
Feuerungsanlagen, die mit Heizöl "mittel" oder "schwer" betrieben werden, sind so zu betreiben, dass bei den Abgasverlusten folgende Grenzwerte nicht über- schritten werden:
a. 11% bei bestehenden Anlagen;
b. 8% bei Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genom- men oder wesentlich, d.h. in für Abgasverluste massgeblichen Teilen geän- dert werden.
§ 4 Massnahmen bei Überschreitung der lufthygienischen
Grenzwerte
1 Fassung vom 24. Dezember 1991 (GS 30.820), in Kraft seit 1. Januar 1992.
3 Sind die Grenzwerte nach der Einregulierung nicht eingehalten, setzt die Be- hörde dem Eigentümer oder Betriebsinhaber mit Verfügung eine möglichst kurze Frist, innert der er die Anlage zu sanieren hat.
4 Sind nach Ablauf der Sanierungsfrist die Grenzwerte gemäss Bundesrecht über die Luftreinhaltung nicht eingehalten, verfügt die Behörde die Stillegung der Anlage.
§ 5 Massnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte der
Abgasverluste
1 Sind die Grenzwerte für Abgasverluste überschritten, verfügt die Behörde die Einregulierung der Anlage in der Regel innert 30 Tagen.
2 Anschliessend wird eine Nachkontrolle durchgeführt.
3 Sind die Grenzwerte nach der Einregulierung nicht eingehalten, setzt die Be- hörde dem Eigentümer oder Betriebsinhaber mit Verfügung eine möglichst kurze Frist, innert der er die Anlage zu sanieren hat.
4 Sind nach Ablauf der Sanierungsfrist die Grenzwerte nicht eingehalten, verfügt die Behörde die Stillegung der Anlage.
§ 6 Mitwirken der Betroffenen
Die Inhaber, Pächter, Mieter und die für die Feuerungsanlagen Verantwortlichen sind verpflichtet:
a. die Feuerungsanlagen zugänglich zu machen;
b. bei der Kontrolle, soweit zumutbar, behilflich zu sein;
c. die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Kontrolle erforderlich sind.
§ 7 Gebühren
1 Die Gebühren für jede Kontrollmessung pro Kessel betragen bei:
a. der jährlichen Kontrolle gemäss § 2 Buchstabe a:
1 bei korrekter Funktionsweise: 1250 Fr.
2. bei beanstandeter Funktionsweise: 1350 Fr.
b. der Kontrolle alle 2 Jahre gemäss § 2 Buchstabe b:
1. bei korrekter Funktionsweise: 2600 Fr.
2. bei beanstandeter Funktionsweise: 2750 Fr.
1 GS 27.220
47 - 1.1.1992
§ 8 Vollzug
1 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung in energetischer Hinsicht und insbesondere hinsichtlich der Abgas- verluste. Es kann in begründeten Fällen höhere Abgasverlust-Grenzwerte zu- lassen, als diejenigen von § 3.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel ist zuständig für den Vollzug dieser Verord- nung in lufthygienischer Hinsicht. Es ist insbesondere für die lufthygienische Kontrolle industrieller Feuerungsanlagen zuständig.
3 Erfordern sowohl energetische als auch lufthygienische Gründe Massnahmen, werden diese durch gemeinsame Verfügungen der beiden Ämter angeordnet. Über allfällige Rechtsmittel entscheidet die Rechtsmittelinstanz der überwiegend betroffenen Behörde.
4 Die Volkwirtschafts- und Sanitätsdirektion kann den Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) oder andere geeignete Dritte mit der Durch- führung der Kontrollmessungen betrauen. Diese Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 25. September 1979
1 über die lufthygienische Kontrolle der Industriefeuerungen wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
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