Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen
                            über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit  über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit  zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von  zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von  Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung)  Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung)  vom 2. Februar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Anbetracht  dass zahlreiche Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene nicht  zuletzt aufgrund ihres Spezialisierungsgrades ausserkantonalen Klienten  offenstehen und diese Entwicklung zu fördern ist; dass eine solche  Angebotsöffnung nur befriedigend spielen kann, wenn ein gerechter  gegenseitiger Lastenausgleich zwischen den Kantonen auf der Grundlage  gemeinsamer Berechnungsstrukturen gesichert ist; dass eine engere  Zusammenarbeit zwischen den Kantonen auf dem Gebiet der Kinder-,  Jugend- und Erwachsenenheime dringend notwendig ist;  beschliessen die unterzeichnenden Kantone, die folgenden Bestimmungen der  Heimvereinbarung zu respektieren:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Diese Vereinbarung betrifft:  A.   Kinder- und Jugendheime, die gestützt auf die eidgenössische oder  kantonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen;  B.   Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen  Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten  oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für  Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B)  unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitserziehungsanstalten gemäss Art. 100bis des Schweizerischen  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   fallen nicht unter diese Vereinbarung.  Zweck  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden  Vereinbarungskantone genannt) wollen die Unterbringung  Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des  Kantons erleichtern:  a)   wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind;  b)   wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen  Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim  erfordert.  Mittel  Mittel  a) Vergütungen  a) Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in  einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte  anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten  bleiben besondere Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   zwischen einzelnen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der  Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den  Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung  Bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  zurückzufordern.  b) Zusammenarbeit  b) Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone.  Organisation  Organisation  a) Verbindungsstellen  a) Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung  eine Verbindungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  , die mit den Verbindungsstellen der andern  Vereinbarungskantone verkehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zuständigen Stellen  des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen  und Einrichtungen zu verkehren.  b) Konferenzen der Verbindungsstellen  b) Konferenzen der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der  Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der  schweizerischen Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   von mindestens  sechs Vereinbarungskantonen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der  Regionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser  Vereinbarung.  c) Konferenz der Regierungsvertreter  c) Konferenz der Regierungsvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits- und  Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den  Regierungen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieder in eine Konferenz  der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied  angehören. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der  Konferenz der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   oder eines Vereinbarungskantons oder  von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen  und Empfehlungen einsetzen.  II.  Vergütungen von Betriebsdefizit-Anteilen  Liste der Heime und Einrichtungen  Liste der Heime und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime  und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen  beantragt und Vergütungen beansprucht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtungen für  Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende  Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenzen der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sorgen für einen gesamthaften  Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.  Berechnungsgrundlagen  Berechnungsgrundlagen  a) Abrechnungen  a) Abrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen  dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der  Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b) Betriebsaufwand  b) Betriebsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine  wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die  Personal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der  erforderlichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen  Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  ;  c)   andere Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten  gemäss Art. 14 Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des  Heimkantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen  Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden.  d) Nettotageskosten  d) Nettotageskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen  Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt  durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung  Untergebrachten.  e) Kostgelder  e) Kostgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Die Konferenzen der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   oder die Konferenz der  Regierungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden  Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons.  Anteil am Betriebsdefizit  Anteil am Betriebsdefizit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Nettotageskosten  abzüglich der nachstehenden Leistungen:  a)   für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton  sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze  der eidgenössischen Invalidenversicherung;  b)   für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die  individuellen Nettotageskosten.  Gutsprache  Gutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des  Unterbringerkantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der  Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthalts gestellt werden, so ist es  so rasch als möglich nachzuholen.  Vergütung  Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Verbindungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung  des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in  provisorischen Beträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach  Abschluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung  der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden.  III.  Schlussbestimmungen  Beitritt  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen  Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn  eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen  Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und  Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B)  erfolgt. Der Beitritt für Erwachseneneinrichtungen kann auch später erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten  Kalenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantonalen  Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für  Erwachsenenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre  Gültigkeit.  Fürstentum Liechtenstein  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Partnern der  Vereinbarung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren angenommen am 2.  Februar 1984; Beitritt des Kantons St.Gallen unter Vorbehalt durch RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Dezember 1984; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Januar 1987.  Die Heimvereinbarung ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich (für  Kinder- und Jugendheime), Bern, Luzern, Uri, Schwyz (für Kinder- und  Jugendheime), Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt,  Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh. (für Kinder- und Jugendheime),  Appenzell I.Rh., Aargau (für Kinder- und Jugendheime), Thurgau, Tessin,  Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf (für Kinder- und Jugendheime) und Jura  (Stand 1. Januar 1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907,  SR   210; Art. 55 ff. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            911.1; Art. 9 und 10 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vgl. BG über Strafrecht - Strafrechtspflege - Strafvollzug,  SR   3;  UeStG  ,  sGS 921.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vgl. BG über die Invalidenversicherung,  SR   831.2; EG zum BG über die  Invalidenversicherung vom 6. März 1961, nGS 10-125 (sGS 353.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937,  SR   311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Teilabkommen Sonderschulen; in der Gesetzessammlung nicht  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger  (Zuständigkeitsgesetz) vom 24. Juni 1977,  SR   851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Konk über die Kosten des Strafvollzugs vom 23. Juni 1944,  SR   342.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vgl. Art. 73 ff. des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959,  SR   831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Vgl. Art. 73 ff. des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959,  SR   831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Für den Kanton St.Gallen das Departement des Innern, Abteilung  Gemeinderechnungswesen; vgl. RRB 1986/1898.