Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung
                            Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung  Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 5.  Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1  Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Laufbahn- und Studienberatung  erhebt das Amt von Personen, welche ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, eine  Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstunde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausgewiesener finanzieller Notlage kann das Amt auf schriftliches und begrün  -  detes Gesuch hin auf eine Kostenbeteiligung verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Beratungen von Personen, welche innerhalb des Kantons wohnhaft sind, wird  keine Gebühr erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Laufbahn- und Studienberatung  im Auftrag Dritter schliesst das Amt mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab und  erhebt von denselben eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstun  -  de.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Administrative Dienstleistungen
                            1  Das Amt erhebt folgende Gebühren für:  a)  Erstellen   von   Duplikaten   von   Fähigkeitszeugnissen   und   Berufsattesten:  Fr.  50.–  b)  Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: Fr.  50.–  c)  Erstellen von Duplikaten von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildende in  beruflicher Praxis: Fr.  50.–  d)  Übersetzen von Fähigkeitszeugnissen: Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt die vorstehenden Gebühren  erhöhen oder ganz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mehrwertsteuer und Versandspesen
                            1  Mehrwertsteuer und Versandspesen werden zum Rechnungsbetrag dazugeschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung vom 13.  Juli 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1993, 2821 und AGS 1998, 4202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2008  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  2022-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  2022-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1 Abs. 3  geändert  2022-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1 Abs. 4  eingefügt  2022-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.02.2008  01.01.2008  Erstfassung  -