Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (612.310)
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Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) Vom 5. Juni 2012 (Stand 30. Dezember 2021) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 26 Abs. 3, 35 Abs. 3, 36 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 48 des Gesetzes über die wirkungsorien- tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) , beschliesst:

1. Rechnungslegung

1.1. Allgemeines

§ 1 Grundgliederung

1 Erfolgs - und Investitionsrechnung gliedern sich nach Steuerungsebenen, Steuergrös- sen, Arten und Funktionen.
2 Die Artengliederung für die Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungsmodell s für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie gilt.
3 Der Regierungsrat legt die Kontogruppen des Kontenrahmens durch Verordnung fest.

1.2. Bilanz

§ 2 Gliederung

1 Die Bilanz gliedert sich auf der Aktivseite in Finanz - und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.
1 ) SAR 612.300
2 Das Finanzvermögen gliedert sich mindestens in flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzun- gen, Vorräte und angefangene Arbeiten, langfrist ige Finanzanlagen, Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.
3 Das Verwaltungsvermögen gliedert sich mindestens in Sachanlagen Verwaltungs- vermögen, Darlehen und Beteiligungen. *
4 Das Fremdkapital gliedert sich mind estens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfris- tige Finanzverbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, kurzfristige Rückstel- lungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Ver- bindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen.
5 Das Eigenkapital gliedert sich mindestens in Verpflichtungen beziehungsweise Vor- schüsse gegenüber Spezialfinanzierungen, Rücklagen aus den Globalbudgets, Aus- gleichsreserve, übriges Eigenkapital sowie Bilanzüberschuss respektive Bilanzfehl- betrag.
6 Spezi alfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vor- schüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert, aber einen erheblichen Gestal- tungsspielraum offen l ässt. In den übrigen Fällen werden Verbindlichkeiten gegen- über Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezi- alfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.

§ 3 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftliche n Nut- zen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanz- stichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ver- lässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen sind bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Er- füllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Immaterielle Anlagen werden nicht aktiviert.

§ 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschre ibungen

1 Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien: a) Grundstücke inklusive Wald, b) Sachanlagen im Bau, c) Darlehen und Beteiligungen.

§ 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen

1 Über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlageka tegorien: Anlagekategorie Nutzungsdauer Gebäude 35 Jahre Installationen, Einbauten, Mieterausbau- ten bei Gebäuden
10 Jahre Maschinen, Fahrzeuge 8 Jahre übrige Mobilien 5 Jahre Informatik 3 Jahre
2 Die Werte werden abzüglich der erhaltenen Investitionsbeiträge ausgewiesen.
3 Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nut- zungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.
4 Die Abschreibung beginnt bei Nutzungsbeginn.

§ 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabs chreibungen

1 Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben: a) Wasserbauten, b) erteilte Investitionsbeiträge.
2 Per Ende Jahr werden ebenso alle Investitionen von Spezialfinanzierungen vollstän- dig abgeschrieben.

1.3. Erfolgsrechnung

§ 7 Erfolgsrechnung

1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen und dem ausserordentlichen Ergebnis. Es verändert den Bilanzüberschuss bezie- hungsweise den Bilanzfehlbetrag.
2 Kantonale Steuern werden mit der Rechnungsstellung nach dem Sollprinzip ver- bucht.
3 Der Ausgleich einer Spezialfinanzierung wird als Einlage respektive Entnahme in Spezialfinanzierungen verbucht.

1.4. Investitionsrechnung

§ 8 Investitionsrechnung

1 Vorhaben mit mehrjähriger betriebs wirtschaftlicher Nutzungsdauer, die das Verwal- tungsvermögen betreffen, stellen eine Investition dar, wenn der Aufwand die Wesent- lichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhängende Er- trag werden in der Investitionsrechnung geführt. *
2 Projektstellen werden ebenfalls als Investitionen geführt, wenn der entsprechende Verpflichtungskredit über die Investitionsrechnung abgewickelt wird.
3 Investitionsaufwand und Investitionsertrag werden gemäss den §§ 4 und 5 in die Bilanz überführt.
4 Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen. *

1.5. Ausserordentlichkeit

§ 9 Ausserordentlichkeit

1 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sowie ausserordentlicher Investitionsauf- wand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereig nissen, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und der Kontrolle des Kantons entziehen.
1bis Folgende Geschäftsereignisse werden ebenfalls als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag verbucht: * a) Abtragung des Bilanzfehlbetrags, b) Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren, c) Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
2 Abschreibungen auf ausserordentlichen Investitionen werden in der Kontogruppe Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.
3 Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausser- ordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit absolu- ter Mehrheit aller Mitglieder fest. *

1.6. Finanzieru ngsrechnung

§ 10 Finanzierungsrechnung

1 Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung ge- genüber. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrech- nung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Ver waltungsvermögens.
2 Der für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgebliche Saldo der Finanzie- rungsrechnung errechnet sich ohne ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie ohne ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss § 9 Abs. 1. *
3 Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 20 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen de- ren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrech- nung berücksichtigt. *
4 Die Entlastung der Finanzierungsrechnung infolge der Anwendung von Absatz 3, ohne Grundstückkäufe, beträgt maximal Fr. 40 Mio. *

2. Steuerung

2.1. Steuergrössen

§ 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung

1 Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung ab- gewickelt, die nich t Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.
2 Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag fällt grundsätzlich unabhängig von der erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.

§ 12 Übertragungen und Rücklagen

1 Übertr agungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden.
2 In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen Ertragsüberschüs- sen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden: a) * Mi gration und Integration: Integrationsbeitrag Bund, b) * Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosen- versicherung, b bis ) * Betreuung Asylsuchende: Nothilfepauschale Bund, c) Gesundheitsschutz: Alkoholzehntel und Spielsuchtbe kämpfung, d) Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung, e) Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.
3 In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets Rücklagen gebildet werden, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredits sind: a) Hochschulen: Ausbildungsbeiträge, b) Immobilien: baulicher Unterhalt, c) * Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft, d) * Volksschule: Ressourcierung.

§ 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen

1 Verpflichtungskredite oder Teile von Verpflichtungskrediten sind pro Steuergrösse gesondert auszuweisen.
2 Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Fran- ken einzeln auszuweisen.

2.2. Budget und Nachtragskredite

§ 14 Wesentliche Veränderungen im Budget

1 Wesentliche Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.
2 Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindes- tens 5 % beträ gt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.

§ 15 Zielanpassung und Nachtragskredit

1 Anträge auf Nachtragskredite oder Anpassungen aufgabenseitiger Steuergrössen sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstel- lung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
2 Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.

2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung

§ 16 Wesentliche Abweichun gen zum Budget

1 Wesentliche Abweichungen zum Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kom- mentieren.
2 Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie min- destens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesen tlich.

§ 17 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapitals auf.

§ 18 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmit- tel.
2 Die Geldflussrechnung st ellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investi- tionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
3 Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.

§ 19 Anhang der Jahresrechnung

1 Der Anhang der Jah resrechnung enthält: a) Darstellung des Rechnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abwei- chungen zum harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden, b) Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bi lanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und Ab- schreibungssätze), c) Rückstellungsspiegel, d) Beteiligungsspiegel, e) Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben, f) Sachanlagespiegel gemäss den Positionen de r Bilanz, g) Verwendung der Mittel des Swisslos - Fonds und Swisslos - Sportfonds, h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens - und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

3. Verpflichtungskredit

§ 2 0 Inhalt von Kreditvorlagen

1 Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten: a) Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungs- kredit genehmigt werden soll, b) Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist, c) Darstellung und Beurteilung von Varianten, d) Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie all- fälliger Erträge, e) Berechnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen In- stanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht, f) An gaben über den zu erwartenden Folgeaufwand, g) Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitions- rechnung, h) Aussagen über das Kosten - Nutzen - Verhältnis, i) Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben - und Finanz- plan , j) Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.

§ 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der In-

vestitionsrechnung
1 Globalbudget respektive in der Investitionsrechnung geführt.
2 Wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird im Globalbudget ge- führt.

§ 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten

1 Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für: a) Pr ojektstellen, b) Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird, c) befristet abgeschlossene Mietverträge, d) Vorbereitungsaufwand.
2 Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurech- nen für: a) unbefristet abgeschlossene Mietverträge, b) Leasingverbindlichkeiten, c) im Betrieb anfallende Lizenzen, d) Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird, e) dauerhafte Einführung von vorgängig erfol gten Pilotvorhaben für neue oder veränderte staatliche Leistungsangebote.
3 Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufwand, der zum Zeitpunkt der Bewilligung keine unmittelbare Verpflichtung auslöst, wird nicht in einen Ver- pflichtungskredit ei ngerechnet.
4 Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungs- kredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem unmittelba- ren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.

§ 23 Anpassungskla useln

1 Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatz- kredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die bewil ligte Kreditsumme entsprechend.
2 Der Regierungsrat regelt den Umfang und die Arten von Anpassungsklauseln ab- schliessend durch Verordnung.

§ 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen

1 Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Gros- sen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.
2 Übrige Verpflichtungs - und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und im Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vor-

§ 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung

1 Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz überwacht die Verwendung der Ver- pflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Auf wand be- stehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr erstellt. Verpflichtungskredite, die aus einmaligem und wiederkehrendem Aufwand bestehen, werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerechnet.

§ 26 Gen ehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten

1 Die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen Verpflichtungskredite werden von der Finanzkontrolle geprüft und von der für den Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftra gten Instanz genehmigt. *
2 Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite. Die Genehmigung ist der Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachtr ägliche Kon- trolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.

4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

§ 27 Grundsätze und Zuständigkeiten

1 Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkei- ten werden zentral verwa ltet. Die für die Verwaltung zuständige Instanz kann aus- nahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
2 Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
3 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steu- erungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benutzen. Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
4 Der Regierungsrat legt die Zustän digkeiten durch Verordnung fest und regelt in ei- ner Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsät- zen gemäss Absatz 3 vorsehen.
1 Vermögensbestandteile des Verwaltungsvermögens, die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
2 Sie werden im Finanzvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bewertungsdifferen- zen we rden in der Erfolgsrechnung verbucht.
3 Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive Spezialfinan- zierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.

§ 29 Geltendmachung von Guthaben

1 Die Steuerungsinstanzen stelle n die dem Staat zustehenden Forderungen aus er- brachten Leistungen, Gebühren und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens
30 Tage nach Erbringung der Leistung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids oder der Verfügung in Rechnung.

§ 30 Versiche rung von Vermögenswerten und Risiken

1 Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Ver- mögenswerten.

§ 31 Inventarführung

1 Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermö- genswert benutzt o der der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
2 Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.

§ 32 Fonds, Legate, Stiftungen

1 Fonds, Legate und Stiftungen aus pri vaten Mitteln sind in der Bilanz auszuweisen.
2 Für Fonds, Legate und Stiftungen regelt der Regierungsrat die Verfügungskompe- tenz nach dem Willen der Donatorinnen und Donatoren durch Verordnung.

§ 33 Spezialfinanzierungen Swisslos - Fonds und Swisslos - Sportfonds

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Swisslos - Fonds und des Swisslos - Sportfonds. Er legt darüber im Anhang der Jahresrechnung Rechen- schaft ab.

§ 34 Vergabe - und Ausgabenkompetenz *

1 Vergaben und Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungs- rat. *

§ 35 Veräusserung von Vermögenswerten

1 Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
2 Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert überwiege nd benutzt; ausnahmsweise ist diejenige Instanz zu- ständig, die den Vermögenswert zentral verwaltet.
3 Erforderte der Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts einen Verpflich- tungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewill i- gung zu unterbreiten, die den Verpflichtungskredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.

5. Führungsunters tützung

§ 36 Management - Informations - System

1 Das Management - Informations - System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufga- ben - und Finanzplans sowie des Jahresberichts mit Jahresrechnung auf den Steue- rungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe.
2 Es macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbind- lich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich: a) Pläne des Aufgaben - und Finanzplans, b) Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung, c) Ze itreihen (als Zahlen und Grafiken), d) Vergleiche (Versionen, Vorjahre), e) Filter.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicht - und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung auf Verwaltungsebene durch Verordnung.

§ 37 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn * a) beim Leistungsbezug eines Aufgabenbereichs Wahlfreiheit besteht bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung; b) die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft; c) die Leistung beziehungsweise der Auf wand gegenüber Dritten in Rechnung ge- stellt oder ausgewiesen werden muss.
2 Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grunds- ätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
3 Interne Verrechnungen werden jährlich von d en beauftragten Steuerungsinstanzen gemäss § 9 Abs. 2 GAF festgelegt. Der Regierungsrat entscheidet bei Differenzen zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen und der Grosse Rat bei Diffe- renzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.

6. Übergan gs - und Schlussbestimmungen

§ 38 Neubewertung

1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert neu bewertet. Bewertungsänderungen werden der Neubewertungsreserve im Eigenkapital zugewiesen.
2 Die Sachanlagen des Verwaltungsvermögens werden gemäss den §§ 3 – 5 neu bewer- tet. Bewertungsdifferenzen werden der Aufwertungsreserve im Eigenkapital gutge- schrieben.
3 Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen werden neu bewertet.

§ 39 Aufwertungs - und Neubewertungsreserve

1 Die Aufwertungsreserve sowie die Neubewertungsreser ve werden im ersten Jahres- bericht gemäss den Bestimmungen dieses Dekrets separat ausgewiesen und im fol- genden Jahresbericht dem übrigen Eigenkapital zugewiesen.

§ 40 Rücklagen

1 Die nach bisherigem Recht gebildeten Rücklagen aus Globalbudgets sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets aufzulösen. Davon ausgenommen sind Rücklagen aus dem Globalbudget des Aufgabenbereichs Verkehrszulassung für VIACAR.

§ 41 Überführung

1 Das letzte nach dem bisherigen Recht erstellte Budget sowie die letzte nac h bisheri- gem Recht erstellte Jahresrechnung werden beim Übergang zur neuen Rechnungsle- gung in den neuen Kontenplan überführt.

§ 42 Publikation und Inkraftsetzung

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3

§ 10 Abs. 3 und 4 sind befristet bis 31. Dezember 2023. *

Aarau, 5. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL - D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Inkrafttreten: 1. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss I nkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.12.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2014/1 - 03

03.12.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 eingefügt 2014/1 - 03

03.12.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2014/1 - 03

24.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1

bis eingefügt 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b

bis ) eingefügt 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 34 Titel geändert 2015/6 - 28

24.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28

22.11.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/7 - 49

07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. c) geändert 2020/9 - 04

07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/9 - 04

16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 03

16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt 2020/15 - 03

16.06.2020 01.01.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 03

30.11.2021 30.12.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18 - 23

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 3 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 03

§ 8 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 8 Abs. 4 03.12.2013 01.08.2013 eingefügt 2014/1 - 03

§ 9 Abs. 1

bis 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 28

§ 9 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 10 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03

§ 10 Abs. 4 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03

§ 12 Abs. 2, lit. a) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 12 Abs. 2, lit. b) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 12 Abs. 2, lit. b

bis ) 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 28

§ 12 Abs. 3, lit. c) 07.01.2020 01.08.2020 geändert 2020/9 - 04

§ 12 Abs. 3, lit. d) 07.01.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/9 - 04

§ 26 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 34 24.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 28

§ 34 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28

§ 37 Abs. 1 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 03

§ 42 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03

Anhang 01 22.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7 - 49 Anhang 01 30.11.2021 30.12.2021 Inhalt geändert 2021/18 - 23
Anhang 1 1 (Stand 30. Dezember 2021) Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche (§ 9 Abs. 4 GAF) Aufgabenbereich (Ordnungsnummer und Bezeichnung) Beauftragte Instanz Zuständige Kommission 1 )
010 Grosser Rat Büro des Grossen Rats AVW
710 Rechtsprechung Justiz leitung JUS
810 Finanzaufsicht Finanzkontrolle KAPF
820 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz AVW
100 Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte Regierungsrat AVW
120 Zentrale Stabsleistungen Regierungsrat AVW
210 Polizeiliche Sicherheit Regierungsrat SIK
215 Verkehrszulassung Regierungsrat SIK
22 5 Migration und Integration Regierungsrat SIK
230 Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration Regierungsrat VWA
235 Register und Personenstand Regierungsrat VWA
240 Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich Regierungsrat AVW
245 Standortförderung Regierungsrat VWA
250 Strafverfolgung Regierungsrat SIK
255 Straf - und Massnahmenvollzug Regierungsrat SIK
310 Volksschule Regierungsrat BKS
315 Sonderschulung, Heime und Werkstätten Regierungsrat BKS
320 Berufsbildung und Mittelschule Regierungsrat BKS
325 Hochschulen Regierungsrat BKS
335 Sport Regierungsrat BKS
340 Kultur Regierungsrat BKS
410 Finanzen Regierungsrat KAPF
1 Anhang zum Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 (SAR 612.310 )
Aufgabenbereich (Ordnungsnummer und Bezeichnung) Beauftragte Instanz Zuständige Kommission 1 )
415 Statistik Regierungsrat KAPF
420 Personal Regierungsrat AVW
425 Steuern Regierungsrat VWA
430 Immobilien Regierungsrat AVW
435 Informatik Regierungsrat AVW
440 Landwirtschaft Regierungsrat VWA
510 Soziale Sicherheit Regierungsrat GSW
515 Betreuung Asylsuchende Regierungsrat GSW
520 Aufgehoben
533 Verbraucherschutz Regierungsrat GSW
535 Gesundheit Regierungsrat GSW
540 Militär und Bevölkerungsschutz Regierungsrat SIK
545 Sozialversicherungen Regierungsrat GSW
605 Baubewilligung und Recht Regierungsrat UBV
610 Raumentwicklung Regierungsrat UBV
615 Energie Regierungsrat UBV
620 Umweltschutz Regierungsrat UBV
625 Umweltentwicklung Regierungsrat UBV
630 Aufgehoben
635 Verkehrsangebot Regierungsrat UBV
640 Verkehrsinfrastruktur Regierungsrat UBV
645 Wald, Jagd und Fischerei Regierungsrat UBV
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