Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss von Fili... (371.513)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung vom 21. März 1964 (Stand 1. April 1964) Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen und das Volkswirtschaftsde - partement des Kantons Thurgau vereinbaren: 1
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist, und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung 2 des Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3 Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichs - kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.
Art. 2
1 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St.Gallen dem Departement des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3
1 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
1 nGS 3, 67. Vom Regierungsrat genehmigt am 24. März 1964. In Vollzug ab 1. April 1964.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS 371.1 ; KZV, sGS 371.11 .
2 Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. April 1964 zur Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 67 21.03.1964 01.04.1964 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.03.1964 01.04.1964 Erlass Grunderlass 3, 67
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