Reglement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern (439.200)
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Reglement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern

Reglement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern
1) Vom 3. Mai 1967 Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Mai 1967 In Ausführung von § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März
1922
2) erlässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Re- glement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen: i. allgemeine bestimmungen

§1.

3) Es werden Fachprüfungen und pädagogische Prüfungen durch- geführt.

§2.

4) Die Prüfungen finden nach Abschluss des Fachgebietes statt. Der Prüfungsausschuss teilt allen Beteiligten die Termine mit.

§3.

5) Zugelassen wird, wer die Ausbildung am Pädagogischen Institut ordnungsgemäss besucht hat. Dies ist durch das Testatheft zu belegen.

§4.

6) Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Ausschusses für die Prüfung von Fachlehrkräften.

§5.

7) Die Prüfungen werden von den Fach- und Praxislehrkräften unter Mitwirkung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenom- men.

§6.

8) Die pädagogische Prüfung umfasst: – Pädagogik und Psychologie, – Kindergarten-Didaktik, – Kindergartenpraxis.
2 Fachprüfungen werden durchgeführt in: – Deutsch, – Naturkunde, – Gesundheitserziehung, – Gesang/Elementare Musikerziehung, – Soziale Praxis, – Zeichnen oder Werken, – Bewegungserziehung.

§7.

9) Mündlich wird in den Fächern Pädagogik und Psychologie, Kin- dergarten-Didaktik, Deutsch, Naturkunde, Gesundheitserziehung und Soziale Praxis während je 15 Minuten geprüft.
2 Eine dreistündige schriftliche Prüfung findet in Deutsch sowie Päda- gogik und Psychologie statt. Es sind 3 Themen zur Auswahl vorzulegen.
3 Eine praktische Prüfung wird in Kindergartenpraxis und Bewegungs- erziehung durchgeführt. Die Prüfung der Kindergartenpraxis besteht in der Führung eines Kindergartens während eines Vormittags, dieje- nige in Bewegungserziehung im Erteilen einer Lektion mit einer Kin- dergartenklasse.
4 Gesang und Elementare Musikerziehung werden gesondert während je 15 Minuten geprüft.
5 Nach Massgabe des Prüfungsausschusses wird die eine Hälfte des Kurses in Zeichnen, die andere in Werken während 3 Stunden geprüft. Entfällt die Prüfung, so wird die Erfahrungsnote als Diplomnote ge- setzt.

§8.

10) Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel bei der Prüfung kann die Ungültigerklärung der Prüfung nach sich ziehen.
11) fahrungs- und der Prüfungsnote ermittelt. Für eine Auf- oder Abrun- dung auf die nächste halbe Note ist die Erfahrungsnote massgebend. Die Note 6 bezeichnet die beste, die Note 1 die schlechteste Leistung. Noten unter 4 gelten als ungenügend.
2 Die Note für die einzelne Prüfung wird von der Lehrkraft und dem Mitglied des Prüfungsausschusses gemeinsam gesetzt. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
3 In jedem Prüfungsfach wird nur eine Note erteilt. Werden in einem

§ 10.

12) Die Prüfung ist nicht bestanden bei – einer ungenügenden Note in Kindergarten-Praxis, – mehr als einer ungenügenden Note in den zwei pädagogischen Fä- chern und Deutsch, – mehr als zwei ungenügenden Noten in den übrigen Fächern, – einem Durchschnitt sämtlicher Noten unter 4.

§ 11. Der Prüfungsausschuss erstattet dem Erziehungsdepartement

nach Abschluss der pädagogischen Prüfung über den Verlauf und das Ergebnis aller Prüfungen des Kurses einen schriftlichen Bericht.

§ 12.

13) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom, in welchem die Diplomnoten aller Prüfungsfächer aufgeführt sind.
2 Das Diplom wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erzie- hungsdepartements, von der Direktion des Pädagogischen Instituts sowie von der Leitung und vom Sekretariat des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 13.

14) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Ausweis mit den Noten der einzelnen Fächer.
2 Die nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 14.

15) Gegen Entscheide, die aufgrund dieser Ordnung getroffen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erzie- hungsrat rekurriert werden.

§ 15.

16) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung des Regierungs- rates festgelegt. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekretariat des Prüfungsausschusses einzuzahlen. Gleichzeitig ist ihm das Testatheft einzureichen, das den ordnungsgemässen Besuch des Kurses bestätigt. ii. anforderungen in den einzelnen prüfungsfächern

§ 16.

17) Die Prüfungsanforderungen werden aufgrund der massgebli- chen Lehrpläne von der Direktion des Pädagogischen Instituts festge- legt.
iii. ausführungs- und übergangsbestimmungen

§ 17. Durch dieses Reglement wird aufgehoben: Das Reglement für

die Prüfung von Kindergärtnerinnen vom 24. August 1936 samt allen seit diesem Datum getroffenen Änderungen.

§ 18. Das vorliegende Reglement ist zu publizieren und wird mit so-

fortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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