Geschäftsreglement für die Filmkommission
Geschäftsreglement für die Filmkommission Vom 21. Juni 1971 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt au f § 6 des Ge- setzes betreffend Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971, erlässt folgendes Reglement betreffend die Filmkommission:
§1. Die Filmkommission besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsi-
denten, drei Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern; sie wird auf die Dauer von vier Jahren durch den Regierungsrat gewählt.
2 Den Vorsitz der Kommission führt der Präsident, bei dessen Verhin- derung sein Stellvertreter.
3 Es sollen vor allem erzieherisch und kulturell tätige Personen der Kommission angehören, welche das Aktivbürgerrecht besitzen.
§2. Die Ersatzmitglieder sollen aufgeboten werden, wenn ordentli-
che Mitglieder verhindert sind.
2 Die Filmkommission ist beschlussfähig, wenn drei
1) Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
§3. Die Aufgabe der Kommission besteht darin, zu entscheiden, ob
Filme für Personen unter 16 Jahren zur Freigabe geeignet sind.
§4. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind jederzeit berechtigt,
sämtliche öffentlichen Filmvorführungen zu besuchen und von den Ki- nounternehmern Auskünfte zu verlangen.
§5. Der Präsident bzw. sein Stellvertreter ordnet eine Kommissions-
sitzung nach Eingang eines entsprechenden Gesuches seitens eines Ki- nounternehmers um Freigabe eines Filmes für Jugendliche oder auf Verlangen eines Mitgliedes an. Die Kommissionssitzung sollte wenig- stens 14 Tage vor Programmansetzung stattfinden.
§6. Über die Sitzungen der Filmkommission wird ein Protokoll ge-
führt. Das Protokoll hat ausser den Beschlüssen der Kommission auch eine kurze Darlegung der von den Mitgliedern bei der Diskussion ge- äusserten Ansichten zu enthalten. Von den Beschlüssen ist jeweilen den Kinounternehmern und dem Verband der Basler Lichtspieltheater schriftlich Kenntnis zu geben.
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