Beschluss betreffend die Prüfung der Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen (612.81)
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Beschluss betreffend die Prüfung der Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen

Beschluss betreffend die Prüfung der Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen vom 22.01.1924 (Fassung in Kraft getreten am 22.01.1924) Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf Artikel 52 der Kantonsverfassung; in Erwägung: dass es angezeigt ist, zum Zwecke einer wirksameren und den Erfordernissen einer guten Verwaltung des öffentlichen Vermögens entsprechenderen Prü - fung der Rechnungen, welche einer amtlichen Genehmigung unterliegen, Massnahmen zu treffen; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche kraft des Gesetzes, eines Beschlusses oder eines Reglementes vom Staatsrat oder von einer seiner Direktionen zu genehmigen sind, müssen, bevor sie genehmigt werden können, von einem oder mehreren, gemäss den Gesetzen, Beschlüs - sen, Reglementen oder Statuten, welchen diese Institutionen unterstellt sind, ernannten Revisoren geprüft worden sein.

Art. 2

1 Der Prüfung unterliegen die Einnahmen- und die Ausgabenrechnung sowie die Bilanz.
2 Bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist der Revisor ver - pflichtet, nicht nur die arithmetische Richtigkeit der Rechnung, sondern auch die Übereinstimmung der letzteren mit den Büchern und den Belegen zu prü - fen.
3 Für die Bilanz ist er zu denselben Feststellungen verpflichtet. Er hat sich na - mentlich, insbesondere indem er sich sämtliche Titel vorlegen lässt, des Vor - handenseins der Werte, welche die Aktiven bilden, zu vergewissern und die Existenz und die Höhe der Passiven zu prüfen.

Art. 3

1 Im Bericht des Revisors oder der Revisoren ist zu erwähnen, dass letztere in jeder Beziehung die oben aufgestellten Regeln beobachtet haben.

Art. 4

1 Die Behörden, denen Rechnungen zur Genehmigung unterbreitet werden, welche die obigen Bedingungen nicht erfüllen, stellen diese Rechnungen un - beschadet anderer Massnahmen denjenigen, welche sie aufgestellt haben, wieder zu, bis zu deren Richtigstellung.

Art. 5

1 Dieser Beschluss, welcher unverzüglich in Kraft tritt, wird im Amtsblatt veröffentlicht und in Einzelheften herausgegeben, zu Handen der öffentlich- rechtlichen Institutionen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.01.1924 Erlass Grunderlass 22.01.1924 BL/AGS 1924 f 7 / d 7 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.01.1924 22.01.1924 BL/AGS 1924 f 7 / d 7
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