Verordnung über die kantonale Kontrolle von Strafen und Massnahmen und über das Stra... (259.100)
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Verordnung über die kantonale Kontrolle von Strafen und Massnahmen und über das Strafregister

Verordnung über die kantonale Kontrolle von Strafen und Massnahmen und über das Strafregister Vom 19. Dezember 1941 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 14 des Gesetzes über Strafvollzug und Begnadigung
1) , verordnet was folgt: I. Kantonale Kontrolle

§1. Das Polizei- und Militärdepartement führt neben dem bundes-

rechtlich vorgeschriebenen Strafregister eine kantonale Kontrolle über Bestrafungen und Administrativverfügungen. Hierzu werden beson- dere Personalkarten verwendet.

§2. Die Eintragungen in die kantonale Kontrolle vermerken die dem

Departement gemeldeten oder von ihm ausgehenden Entscheidungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge und so, dass ersichtlich wird, wie sie sich zeitlich zu den im Strafregister eingetragenen Urteilen verhalten.

§3. In die kantonale Kontrolle gehören:

1. Der Inhalt des Strafregisters.

2. Die Verurteilungen wegen Vergehen, die nach kantonalem Recht

mit Strafe bedroht sind. Hinsichtlich dieser Fälle sind auch die Tat- sachen einzutragen, die in Art. 9 Ziff. 4–7 der eidgenössischen Ver- ordnung
1a) bezeichnet sind.

3. Die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach kantonalem

Recht mit Strafe bedroht sind, sofern eine Haftstrafe oder eine Busse von mindestens Fr. 100.–
2) verhängt worden ist, ferner, un- abhängig von der verhängten Strafe, die Verurteilungen, in denen die Stellung eines Versorgungsantrages oder Ausweisungsantra- ges angedroht worden ist, sowie nach Massgabe vo n § 8 die Verur- teilungen wegen der nachfolgend bezeichneten Übertretungen: Polizeistrafgesetz §§ 31, 45, 60, 63–65, 70, 76, 77, 94, 108, 109, 113,
114, 115, 161, 164, 165
3) ; Strafgesetzbuch Art. 136, 205, 206, 207,
209, 210.
3a) Hinsichtlich dieser Fälle wird nur die Tatsache der Verurteilung eingetragen.

4.

4)
1) SG 258.100.

5.

5) Die Verfügungen des Polizei- und Militärdepartements über Ausweisung und Entzug der Niederlassung und des Aufenthalts (mit Ausschluss der Fälle, in denen Entzug der Niederlassung oder des Aufenthalts wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit angeordnet wird) sowie die Androhung dieser Massnahmen, so- fern sie vom Polizei- und Militärdepartement ausgegangen ist.

6.

6) Hinsichtlich der unter Ziff. 4–6 bezeichneten Fälle werden keine weitern Tatsachen eingetragen.

7. Verurteilungen und Verfügungen, die gegen eine Person in andern

Kantonen ergangen sind und die den in Ziff. 1–6 bezeichneten Fäl- len entsprechen (§ 8).

§4. Hinsichtlich von Kindern und Jugendlichen werden keine Verur-

teilungen eingetragen; jedoch werden die i n § 3 Ziff. 4–6 bezeichneten Verfügungen registriert.

§5. Die Umwandlung einer Busse in Haft wird nicht registriert.

§6. Verurteilte können beim zuständigen Richter die Löschung eines

Urteils in der kantonalen Kontrolle verlangen, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 80 des Strafgesetzbuches erfüllt sind.
2 Verurteilungen lebender Personen sind ferner auf deren Verlangen zu löschen, wenn die Voraussetzungen von Art. 14 der eidgenössischen Verordnung zutreffen.
7)
3 Die übrigen Eintragungen bleiben bestehen. Beim Tod einer Person ist ihre Karte zu vernichten.

§7. Für die Auskunfterteilung über den Inhalt der kantonalen Kon-

trolle gilt die eidgenössische Verordnung. Jedoch wird in Leumunds- zeugnissen keine Auskunft über diesen Inhalt erteilt. Das Polizei- und Militärdepartement bestimmt die Fassung von Leumundszeugnissen über Personen, gegen die administrative Verfügungen ergangen sind,
2 Für die Auskunft an Private ist Art. 30 der eidgenössischen Verord- nung zu beachten.
8)

§8. Die für die kantonale Kontrolle bestimmten Urteilsauszüge

haben die Person des Verurteilten, seinen Zivilstand, seine Heimat und seinen Wohnort sowie das Urteilsdispositiv anzugeben.
2 Wird ein früheres Urteil aufgehoben, so ist auch das neue mitzutei- len.
3 Die in der Kontrolle aufzuführenden Urteile und Verfügungen mit Ausnahme der in Abs. 5 bezeichneten sind innert Monatsfrist nach Ein- tritt der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit dem Registerbüro mitzu- teilen und sind dort unverzüglich einzutragen.
4 Urteile, die eine Haftstrafe verhängen, werden dem Registerbüro durch den Strafvollzugsbeamten gemeldet.
5 In Fällen, di e § 3 Ziff. 3 einzeln aufzählt, hat das Gericht nur die Ver- urteilungen durch Urteilsauszug zu melden, die auf Haft oder auf Busse über Fr. 100.–
9) lauten. Die übrigen werden vom Polizei- und Mi- litärdepartement erhoben, wenn es über eine Person administrative Erhebungen vornehmen lässt. Sie werden dann vom Erhebungsbeam- ten dem Registerführer zur Eintragung mitgeteilt; das gleiche gilt für ausserkantonale Verurteilungen und Verfügungen. II. Strafregister

§9. Die Gerichte haben die Auszüge über die im Strafregister einzu-

tragenden Gerichtsurteile dem Registerbüro zuzustellen.

§ 10.

10) Die Gebühr für Auszüge aus dem Strafregister (Art. 18 der eidgenössischen Verordnung vom 21. Dezember 1973) beträgt Fr. 15.–.

§ 11. Eine Strafregisterkarte nach bundesrechtlicher Vorschrift ist

für eine Person, für die im bestehenden Register eine Karte schon vor- handen ist, jeweils dann anzulegen, wenn auf der vorhandenen Karte eine neue Eintragung vorgenommen werden muss. Gleichzeitig ist die vorhandene Karte nach Vorschrift dieser Verordnung zu bereinigen.
2 Wird für eine Person, die im bestehenden Register noch keine Karte hat, eine Strafregisterkarte angelegt, so ist für sie gleichzeitig auch eine Karte in die kantonale Kontrolle aufzunehmen.
3 Im übrigen bestimmt das Polizei- und Militärdepartement über die systematische Bereinigung dieses Registers. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1942 in Wirksamkeit.
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