Beschluss über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates (610.16)
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Beschluss über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates

Beschluss über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates vom 04.03.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die im Rahmen der Erstellung des «Leitschemas über den Fluss der Gelder im Staat Freiburg» durchgeführten Studien haben gezeigt, dass in der Kantonsverwaltung für die Rechnungstellung und das Inkasso unterschiedli - che Verfahren angewendet werden. Es hat sich als erforderlich erwiesen, diese Lücke zu füllen und genaue und möglichst einheitliche Regeln aufzustellen, um eine Informatisierung dieser Verfahren zu ermöglichen, die auf eine Rationalisierung und die Einsetzung eines effizienteren Verwaltungssystems abzielt, wobei allerdings die beste - hende Aufgabenverteilung erhalten bleibt. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss legt das Vorgehen beim Bezug der Beträge von Rechnun - gen fest, die von den Direktionen, den Dienststellen sowie den Anstalten des Staates mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestellt werden.
2 Die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts blei - ben vorbehalten.

Art. 2 Fälligkeit

1 Die übliche Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt dreissig Tage.
2 Auf den Rechnungen steht unter der Rubrik «Fälligkeit» die Zahlungsfrist.

Art. 3 Verzugszins

1 Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, wird ab dem Fälligkeitstermin ein Verzugszins berechnet.
2 Der Zinssatz entspricht dem in Anwendung von Artikel 149 Abs. 3 des Ge - setzes vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern festgesetzten Satz.

Art. 4 Mahnung

1 Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, verschickt die Inkassostelle eine Mahnung.
2 Die Mahnung setzt eine zusätzliche Zahlungsfrist von zwanzig Tagen fest.

Art. 5 Zahlungsaufforderung und Betreibung

1 Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist be - zahlt, so stellt die Inkassostelle dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zu.
2 Die Zahlungsfrist nach einer Zahlungsaufforderung beträgt zehn Tage.
3 Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetz - ten Frist bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.

Art. 6 Inkassospesen

1 Die durch die Mahnung und Zahlungsaufforderung verursachten Kosten ge - hen zu Lasten des Schuldners.
2 Die Inkassospesen und die Verzugszinsen werden zusammen auf einer sepa - raten Rechnung eingefordert.

Art. 7 Zahlungsvereinbarung

1 Sollte die Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden sein, so kann die Inkassostelle auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren.
2 Der Verzugszins bleibt geschuldet.
3 Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so wird das Mahnverfah - ren gegen den Schuldner eingeleitet oder wieder aufgenommen.

Art. 8 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft.
2 Die Inkassostellen müssen die Einzelheiten für den Vollzug des Beschlusses innerhalb einer Frist von einem Jahr festlegen.
3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Geset - zessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.03.1998 Erlass Grunderlass 01.04.1998 BL/AGS 1998 f 147 / d 146
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.03.1998 01.04.1998 BL/AGS 1998 f 147 / d 146

Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

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