Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe (353.7)
CH - SG

Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe

über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Juli 1970
2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 1 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
3 als Gesetz: Beiträge an Bauten und Einrichtungen Beiträge an Bauten und Einrichtungen a) Leistungen a) Leistungen

Art. 1. Art. 1.

4
1 Wenn eine kantonale oder interkantonale Planung den Bedarf nachweist, leistet der Kanton Beiträge bis 33 Prozent der anrechenbaren Kosten an Bau, Ausbau und Ausstattung von: a) Eingliederungsstätten und Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; b) Wohnheime für Invalide; c) Heimen und Einrichtungen für die Beschäftigungstherapie nicht erwerbsfähiger Invalider.
2 Ausgenommen sind Einrichtungen, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.
3 Der Kanton leistet zusätzlich zu den Leistungen nach Abs. 1 Beiträge nach
Art. 73 und 75 IVG
5 sowie Art. 100 bis 104bis IVV
6
. b) anrechenbare Kosten b) anrechenbare Kosten

Art. 2. Art. 2.

7
1 Als anrechenbar gelten: a) für Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 dieses Erlasses die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Kosten. Eingeschlossen sind die Kosten für den Erwerb von Liegenschaften; b) für Beiträge nach Art. 1 Abs. 3 dieses Erlasses die von den zuständigen Bundesbehörden nach Art. 73 und 75 IVG2
8 sowie Art. 100 bis 104bis IVV
9 angerechneten Kosten. c) Festsetzung im Einzelfall c) Festsetzung im Einzelfall

Art. 3. Art. 3.

10
1 Die Kantonsbeiträge werden unter Berücksichtigung der Finanzlage des Trägers, des Finanzierungsplans, allfälliger Bundesbeiträge, des Anteils der Insassen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
11 , der Dringlichkeit eines Vorhabens und der Zweckmässigkeit eines Projektes festgesetzt.
2 Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Mit dem Beitragsgesuch sind die vom zuständigen Departement
12 verlangten Unterlagen einzureichen. d) Baubeiträge d) Baubeiträge

Art. 4. Art. 4.

13
1 Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat vor Ausarbeitung des Bauprojektes in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement
14 das Bedürfnis abzuklären und ein Raumprogramm aufzustellen.
15
2 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert ist.
3 Die Empfänger der Kantonsbeiträge sind verpflichtet, die Arbeiten im Rahmen des Kostenvoranschlages zu vergeben und für plangemässe Bauausführung zu sorgen.
von Invaliden, die vor Eintritt in die Einrichtung im Kanton St.Gallen gewohnt haben, entstehenden zusätzlichen Betriebskosten.
2 Die Beiträge werden nach Massgabe von Art. 73 und 75 IVG
19 und Art. 106 bis 107bis IVV
20 geleistet. Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
3 Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer Einrichtung untergebrachte Person das Rentenalter nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht hat.

Art. 6. Art. 6.

21
1

Art. 7. Art. 7.

22
1

Art. 8. Art. 8.

23
1 Beiträge an Beratung und Unterbringung Beiträge an Beratung und Unterbringung

Art. 9. Art. 9.

24
1 Der Kanton kann im Rahmen der durch Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel privaten Institutionen der Invalidenfürsorge Beiträge gewähren für: a) allgemeine Beratungs- und Betreuungstätigkeit; b) heilpädagogische Früherfassung und Behandlung nicht eingeschulter Kinder; c) Unterbringung schwerstbehinderter Invalider, soweit nicht Defizitbeiträge nach der Heimvereinbarung ausgerichtet werden. Beitragsempfänger Beitragsempfänger
25

Art. 10. Art. 10.

26
1 Kantonsbeiträge werden an Institutionen ausgerichtet, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Leistungen an Personen, die im Kanton St.Gallen wohnen; b) gemeinnützige Führung; c) fachmännische Leitung; d) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; e) genügende Aufsicht durch den Träger; f) Unterstellung unter die Kantonsaufsicht. Verwirkung Verwirkung

Art. 11. Art. 11.

27
1 Kantonsbeiträge an laufende Ausgaben werden nicht ausgerichtet, wenn das Beitragsgesuch nicht spätestens im folgenden Kalenderjahr gestellt worden ist. Rückerstattung Rückerstattung

Art. 12. Art. 12.

28
1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind rückzuerstatten.

Art. 13. Art. 13.

29
1 Kommission für Behindertenfragen Kommission für Behindertenfragen
30

Art. 14. Art. 14.

31
1 Zur Beratung des zuständigen Departementes
32 in Behindertenfragen sowie in Fragen der Invalidenhilfe wählt die Regierung eine Kommission von fünf bis sieben Sachverständigen und bezeichnet den Präsidenten. Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen

Art. 15. Art. 15.

33
1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
34
1 nGS
7,
495. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Februar 1971; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 30. März 1971; in Vollzug ab 1. April 1971. Geändert durch NG vom 14. Januar 1993, nGS 28-
14; Art. 48 des SHG vom 27. September 1998, nGS 33-104 (sGS 381.1);

Art. 6 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und

der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43-40 ( sGS 813.6 ).
2 ABl
1970,
825.
3 Aufgehoben, nGS 25-61 (sGS 111.1).
4 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
5 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
6 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
7 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
8 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
9 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
10 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
11 Vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
12 Departement des Innern; Art. 6 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
13 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
14 Departement des Innern; Art. 6 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
15 Vgl. Art. 12 ff. der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
16 Departement des Innern und Baudepartement; Art. 6 und 15 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
17 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
18 Referendumsvorlage siehe BBl
2006,
8389.
19 * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
20 * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
21 Aufgehoben durch SHG .
22 Aufgehoben durch SHG .
23 Aufgehoben durch SHG .
24 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
25 Vgl. Art. 1 ff. der VV zum G über die Staatsbeiträge an die
30 Vgl. Art. 7 ff. der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71 .
31 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
32 Departement des Innern; Art. 6 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71 .
33 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
34 VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71 .
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