Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
1 ) (VVzEGzAHVG/IVG) Vom 28. Mai 1993 (Stand 1. Januar 2015) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung
2 ) und Art. 18 des Einführungsge - setzes 3 ) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 ) und die Invalidenversicherung
5 ) (EGzAHV/IV) vom Grossen Rat erlassen am 28. Mai 1993 6 )
1) Anmerkung der Redaktionskommission: Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2) In der neuen KV Art. 32 Abs. 1; BR 110.100
3) BR 544.100
4) SR 831.10
5) SR 831.20
6) B vom 16. Februar 1993, 42; GRP 1993/94, 183
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Art. 1 Aufgaben
1 Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden werden vom Kanton fol - gende weitere Aufgaben übertragen: a) Vollzug des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenversicherung
1 ) ; b) Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden; c) Kontrolle über die Einhaltung der Versicherungspflicht und Information der Arbeitgeber.
Art. 2 Reglement
1 Die Regierung erlässt das Reglement über die Organisation der Sozialversiche - rungsanstalt, soweit die Vorschriften des Bundes dafür noch Raum lassen.
Art. 3 * ...
Art. 4 2. Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung erfolgt bei mündlicher Beratung in der Regel durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abge - stimmt.
2 Für die Beschlussfassung müssen fünf Mitglieder der Verwaltungskommission an - wesend sein. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehr - heit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst wer - den, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften der mündlichen Beratung gelten sinngemäss.
Art. 5 Personal
1 Bei Einreihungen und Stellenschaffungen ist das Personal- und Organisationsamt anzuhören. Bei Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde einzuholen.
2 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur sind durch das Personal- und Organisationsamt vorzubereiten.
Art. 6 Zweigstelle
1 Die Gemeinde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Direktion den Zweig - stellenleiter und dessen Stellvertreter.
1) BR 544.300
2 Wo eine Gemeindekanzlei vorhanden ist, soll nach Möglichkeit diese als Zweig - stelle bezeichnet werden. In jedem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vorhanden sein.
3 Der Leiter der Ausgleichskasse hat das Recht, den Gemeindezweigstellen im Rah - men der gesetzlichen Bestimmungen Weisungen zu erteilen.
Art. 7 Fehlbare Zweigstellenleiter
1 Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ord - nungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen.
Art. 8 Zuschüsse
1 Den Gemeinden werden für die Führung der Zweigstellen Zuschüsse bezahlt. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Zweigstelle rationell und ordnungsgemäss geführt wird.
2 Die Höhe der Zuschüsse setzt jedes Jahr die Verwaltungskommission nach Bedarf fest.
2. Verschiedene Bestimmungen
Art. 9 Kontrollstelle
1 Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle geschaffen.
2 Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.
Art. 10 Veröffentlichungen
1 Mitteilungen, Anordnungen und Weisungen der Sozialversicherunganstalt und der Zweigstellen sind im Kantonsamtsblatt und in anderer geeigneter Weise zu publizie - ren. Mit der Publikation werden diese für jedermann verbindlich.
Art. 11 Erlass von Beiträgen
1 Beitragserlassgesuche sind der Zweigstelle am Wohnsitz einzureichen. Die Gemeinde hat unverzüglich das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Art. 11a * Verwendung der Versichertennummer
1 Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Grau - bünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Füh - rung der Versichertennummer berechtigt.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung von Erlassen 1 )
Art. 13 Aufhebung von Erlassen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 26. November 1947
2 ) ; b) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. November 1959 3 ) .
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zu den Bundesgeset - zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in Kraft 4 ) .
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) BR 544.110
3) BR 544.460
4) Mit RB vom 5. Juli 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.05.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
26.10.2010 01.12.2010 Art. 11a eingefügt -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3 aufgehoben 2014-036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.05.1993 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-036
Art. 11a 26.10.2010 01.12.2010 eingefügt -
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