Beschluss über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen (834.1.26)
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Beschluss über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen

Beschluss über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen vom 19.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 10 Bst. e des Gesetzes vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare; in Erwägung: Der Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver - sicherung bestimmt, dass bei der Berechnung der Subventionen der IV für die Sonderschulung invalider Minderjähriger einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern Rechnung getragen werden muss, wenn das Kind nicht zu Hause verpflegt werden kann und ausserhalb der Familie untergebracht werden muss. In Anwendung von Artikel 373 des Strafgesetzbuches bestimmt der Artikel
80 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechts - pflege, dass die Vollzugskosten (Schularrest, Haft, Einweisung, besondere Behandlung) von der minderjährigen Person und ihren Eltern, subsidiär vom Staat getragen werden. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1993 legte der Staatsrat die Kostenbeteili - gung der in Sonderheimen untergebrachten Personen fest. Es ist angebracht, die Höhe der Beteiligung heraufzusetzen, da die Institutionen neue Leistun - gen entwickelt haben; ferner sind die Beträge dem Landesindex der Konsu - mentenpreise anzupassen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die gesetzlichen Vertreter beteiligen sich an den Kosten der Unterbringung Minderjähriger in Sonderheimen.
2 Für Minderjährige, die in vom Kanton anerkannten Sonderschulen unterge - bracht sind, beträgt die Beteiligung:
a) 17.50 Franken pro Nacht für interne Pensionärinnen und Pensionäre;
b) 9.50 Franken pro Mahlzeit für externe Schülerinnen und Schüler;
c) 18 Franken pro Tag und 17.50 Franken pro Nacht für invalide Minder - jährige, die dem Heim für Kurzaufenthalte am Wochenende oder wäh - rend der Ferien anvertraut werden, und für Minderjährige, die in Fällen höherer Gewalt notfallmässig für eine befristete Zeit aufgenommen werden. Ab der 5. aufeinanderfolgenden Nacht beträgt der Preis 15 Franken pro Nacht und 12 Franken pro Tag.
3 Für Minderjährige, die durch eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Mass - nahme untergebracht werden, und Minderjährige, deren Unterbringung vor - sorglich erfolgt, beläuft sich der Beitrag je Präsenztag auf:
a) 22.50 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre im Vor - schulalter oder im schulpflichtigen Alter;
b) 32 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre ab dem Monat, der der obligatorischen Schulzeit folgt;
c) 15 Franken für Kinder und Jugendliche, die dauerhaft in einem Tages - heim untergebracht sind;
d) 13 Franken pro Intervention bei externer Betreuung.
4 Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz- oder Betreuungstag.
5 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bei Minder - jährigen, die durch erzieherische Massnahme untergebracht werden, den Bei - trag um 5 Franken je Tag und Pensionärin bzw. Pensionär herabsetzen, wenn mehrere Minderjährige aus der gleichen Familie im Heim untergebracht sind.

Artikel 163a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 bleibt vorbehalten.

Art. 2

1 Erwachsene Behinderte beteiligen sich an den Kosten ihres Aufenthalts in Heimen oder geschützten Wohnungen, an den Kosten der Mahlzeiten und der Betreuung in Werkstätten.
2 Ändert der Ergänzungsleistungsanspruch wegen einer Abwesenheit, so wird der Kostenbeitrag für den Aufenthalt im Heim oder in der geschützten Woh - nung aufgrund der Mittel bestimmt, die im neuen Ergänzungsleistungsent - scheid aufgeführt sind und von denen monatlich 600 Franken für persönliche Auslagen sowie die Hilfe an die Zahlung der Krankenversicherungsprämien abgezogen werden.
3 Für die Bestimmung der täglichen Kostenbeteiligung werden die Beträge nach Artikel 2 Abs. 2 pro Jahr zusammengezählt und durch 365 Tage geteilt (366 Tage für Schaltjahre). Der sich ergebende Quotient wird auf den nächs - ten halben Franken aufgerundet.
4 Personen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistung und Personen, die ihren Anspruch auf diese Leistung nicht geltend machen, bezahlen die von der Di - rektion festgesetzte Tagestaxe.
5 Der Beitrag, der der Pensionärin oder dem Pensionär oder dem gesetzlichen Vertreter verrechnet wird, wird vom Heim berechnet und je Präsenztag in Rechnung gestellt. Bei Abwesenheit beläuft sich der Beitrag auf 80 % des je Präsenztag verrechneten Preises.
6 Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz- oder Betreuungstag.
7 Die Kostenbeteiligung der Pensionärinnen und Pensionäre, die weder eine IV/AHV-Rente noch eine Ergänzungsleistung beziehen können, beträgt
100 Franken je Präsenztag und 80 Franken je Absenztag.
8 Die Kostenbeteiligung der in Tagesheimen betreuten Personen beträgt:
a) 36 Franken je Präsenztag für Personen ohne Hilflosenentschädigung;
b) 39.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichteren Grades;
c) 44.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades;
d) 49.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades. Den Personen, die Mahlzeiten im Tagesheim einnehmen, wird zusätzlich ein Beitrag von 8.50 Franken je Mahlzeit verrechnet.
9 Vorübergehend aufgenommene Personen zahlen die von der Direktion fest - gesetzte Tagestaxe.

Art. 3

1 Behinderte Personen, die in Werkstätten arbeiten und dort das Mittag- und Abendessen einnehmen, zahlen einen Beitrag von 8.50 Franken je Mahlzeit und die tatsächlichen Transportkosten nach Abzug jeder Subvention.
2 ...
3 ...

Art. 4

1 Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen teilen den Institutionen alle Informationen über ihre Einkünfte mit.

Art. 5

1 Alkohol- und drogenabhängige Personen, die im Hinblick auf ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung in Institutionen untergebracht werden, beteiligen sich mit 35 Franken je Präsenztag an den Kosten ihrer Betreuung.
2 Absenzen werden während drei Tagen zum gleichen Tarif in Rechnung ge - stellt; ab dem vierten Tag und sofern der Platz freigehalten wird, wird die Be - teiligung während höchstens 30 Tagen mit 25 Franken je Tag in Rechnung gestellt.

Art. 6

1 Der Beschluss vom 21. Dezember 1993 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen (SGF 834.1.26) wird aufgehoben.

Art. 7

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 870 / d 853
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
17.12.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_006
26.08.2008 Art. 1 geändert 01.01.2008 2008_089
22.11.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_125
27.08.2013 Art. 1 geändert 01.01.2014 2013_067
22.06.2015 Art. 1 geändert 01.07.2015 2015_057
30.06.2015 Art. 1 geändert 01.01.2016 2015_067 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 870 / d 853

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 26.08.2008 01.01.2008 2008_089

Art. 1 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 1 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 1 geändert 30.06.2015 01.01.2016 2015_067

Art. 2 geändert 17.12.2002 01.01.2003 2003_006

Art. 3 geändert 22.11.2011 01.01.2012 2011_125

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