Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenoss... (530.033)
CH - AG

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Vom 13. März 2009 (Stand 1. Oktober 2014) A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei des Kantons Aargau und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheits - system der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Artikel 2 Verantwortlichkeiten

1 Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Aargau. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abwei - chende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Aargau übertragenen Aufgaben im Grenzraum selbständig aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Artikel 3 Rechtliche Grundlagen

1 Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kanto - ne. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter inbesondere die folgende Bestimmungen: a) Artikel 1, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen jund an Dublin (BBL 2005/7149). b) Artikel 3, 96, 97 und 100 des Zollgesetzes vom 18.3.2005 (BBL 2005/2285, SR 631.0 1 ) ). c) Art. 8a der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) vom 14. Januar 1998 (SR 142.211 2 ) ). d) Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsver - kehrs durch das GWK (nicht publiziert). e) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. No - vember 1958, § 1 (SAR 251.100 3 ) ).

Artikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

1 Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Die Kapo und das Regionenkommando VII des GWK koordinieren die Schwerge - wichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Artikel 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

1 Die Kapo und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams ein - setzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Artikel 6 Gegenseitige Unterstützung

1 Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Auf - gaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
2 Die Sonderformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) kann in Abspra - che mit der Kapo im ganzen Kanton Unterstützung leisten.
1) SR 631.0
2) SR 142.211
3) SAR 251.100

Artikel 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

1 Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatz - kräften wenn möglich das Funknetz Polycom.

Artikel 8 Ausbildung

1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmass - nahmen gemeinsam durchgeführt.

Artikel 9 Zugriff auf Informationssysteme

1 Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informations - systeme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetz - lichen Grundlage.

Artikel 10 Einsatzraum des GWK

1 Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 23 be - zeichneten polizeitaktischen Grenzraum, ausgenommen die Autobahn A.

Artikel 11 Alarmfahndung

1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Kapo die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.

Artikel 12 Haftung

1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige von Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der Schaden verursachenden Person vorliegt.

Artikel 13 Ersatz der Auslagen

1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhe - bung (OBV) zu Gunsten des Kantons Aargau entstehen, entrichtet der Kanton eine Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbusseneinnahmen an die EVZ.

Artikel 14 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit B.1 Allgemeines

Artikel 15 Systematik

1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Aargau dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung übertragen können. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2 Die Kapo und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Ein - vernehmen anpassen.

Artikel 16 Zuständigkeit innerhalb der EVZ

1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.

Artikel 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK

1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben si - cherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Kapo. Sie verfü - gen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten. B.2 Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

Artikel 18 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung

1

1. Amtshilfe im Fahndungsbereich / Ripolausschreibung

Anhang 1

2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2

3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3

4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

Artikel 19 ANAG / Asylgesetz

1

1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Auf -

enthalt Anhang 5

2. Schleppertätigkeit (leichter Fall, Familiennachzug) An -

hang 6

3. Schwarzarbeit (bei Personen mit geregeltem Aufenthalt

in der EU) Anhang 7

4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise

Anhang 8

5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9

6. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen An -

hang 10

7. Vermögenswertabnahmen bei Asylsuchenden und

Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Anhang
11

Artikel 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

1

1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12

Artikel 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

1

1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waf -

fenbestandteilen Anhang 13

Artikel 22 Strassenverkehrsrecht in Verbindung mit Art. 136 und 137 VZV

(EZV)
1

1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter

Drogeneinfluss Anhang 14

2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Füh -

rerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug Anhang 15

3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverord -

nung Anhang 16

4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provi -

sorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürs - tentums Liechtenstein Anhang 17

5. Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR)

Anhang 18

6. Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19

7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe,

Breite, Gewicht) Anhang 20

8. Radarwarngeräte Anhang 21

9. Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22

Artikel 23 Strassenverkehrsrecht im Grenzraum (GWK)

1

1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter

Drogeneinfluss Anhang 14

2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Füh -

rerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug Anhang 15

3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverord -

nung Anhang 16

4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provi -

sorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürs - tentums Liechtenstein Anhang 17

5. Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR)

Anhang 18

6. Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19

7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe,

Breite, Gewicht) Anhang 20

8. Radarwarngeräte Anhang 21

9. Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22

Artikel 24 Aufgaben im Bahnverkehr

1

1. Grenzpolizei

2. Aufgaben gemäss Artikel 18–21

3. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

Artikel 25 Aufgaben bei kleinen und mittleren Flugplätzen (EZV)

1

1. Grenzpolizei

2. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

3. EZV-Aufgaben gemäss Artikel 20 und 21

Artikel 26 Post- und Kurierverkehr

1

1. Dokumentenstraftatbestände gemäss Artikel 252 StGB und Artikel 23 ANAG

2. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12

Artikel 27 Verschiedene Bereiche (EZV)

1

1. Pilz- und Pflanzenschutz; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze

2. Jagd- und Fischereigesetzgebung; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Ge -

setze

3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften; Vollzug eidgenössischer und kantonaler

Gesetze B.3 Verfahren

Artikel 28 Zuführung an die Kapo

1 In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Kapo bei einer Dienststelle des GWK.

Artikel 29 Rapportierung

1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System. Aarau, den 18. Oktober 2006 Regierungsrat Aargau Landammann K URT W ERNLI Staatsschreiber D R
. P ETER G RÜNENFELDER Bern, den 9. November 2006 Eidg. Zollverwaltung Der Oberzolldirektor R UDOLF D IETRICH
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

09.09.2014 01.10.2014 Anhang 01 eingefügt 2014/5-06

09.09.2014 01.10.2014 Anhang 1 aufgehoben 2014/5-06

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 01 09.09.2014 01.10.2014 eingefügt 2014/5-06 Anhang 1 09.09.2014 01.10.2014 aufgehoben 2014/5-06
Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement über die Zusammenarbeit zwischen der Eidg. Finanzdepartement, EFD Eidg. Zollverwaltung EZV Grenzwachtkorps GWK
Seite - 2 von 24 - Anhang 1: Amtshilfe im Fahndungsbereich Ausschreibungen in sämtlichen Fahndungsregistern ( RIPOL , SIS etc.) Rechtsgrundlage: Zollgesetz vom 18.03.2005 (ZG; SR 631.0) ∑ Art. 100 Abs. 1 lit. d Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem vom 19.06. 1995 (RIPOL -Verordnung; SR 172.213.61) ∑ Art. 3 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS II) vom 20.12.2006 ∑ Art. 24 Ratsbeschluss über den Betrieb von SIS II ∑ Art. 26 Erledigung: ∑ Vollzug der Ausschreibung ∑ Für die Zuführung und Inhaftierung ist die Kantonspolizei zuständig
Seite - 3 von 24 - Anhang 2: Aufenthaltsnachforschung Aufenthaltsnachforschung en in sämtlichen Fahndungsregistern ( RIPOL , SIS etc.) Rechtsgrundlage: Zollgesetz vom 18.03.2005 (ZG; SR 631.0) ∑ Art. 100 Abs. 1 lit. d Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem vom 19.06.1995 (RIPOL -Verordnung; SR 172.213.61) ∑ Art. 3 Abs. 3 lit. a Ratsbeschluss über den Betrieb von SIS II ∑ Art. 32, 34, 36 Erledigung: ∑ Vollzug der Ausschreibung
Seite - 4 von 24 - Anhang 3: Fernhaltemassnahmen Eröffnung, Vollzug und Ahndung bei Entfernungsmassnahmen Rechtsgrundlage: BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20) ∑ Art. 64, Art. 115 und Art. 119 Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB; SR 311.0) ∑ Art. 291 u nd Art. 292 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22.10.2008 (VEV; SR 142.204) ∑ Art. 23 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS II) vom 20.12.2006 ∑ Art. 24 Fernhaltemassnahmen gemäss Ausschreibung Erledigung: ∑ Eröffnung und / oder Vollzug von Fernhaltemassnahmen bzw. Einreiseverboten ∑ Ahndung von Wide rhandlungen im Zusammenhang mit Entfernungsmassnahmen ∑ Eröffnung von Verfügungen in Absprache und im Auftrag des kantonalen Migrationsamtes ∑ Übergabe an die KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ SIS: Vorgehen gemäss Leitfaden „SIRENE“ ∑ Für die Zuführung und Inhaftierung ist die Kantonspolizei zuständig
Seite - 5 von 24 - Anhang 4: Eröffnung Einreiseverbot Eröffnen von Fernhaltemassahmen Siehe Anhang 3
Seite - 6 von 24 - Anhang 5: Rechtswidrige Ein - und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Übertretungen und Vergehen gemäss AuG Rechtsgrundlage: BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20) ∑ Art. 115 und Art. 120 Erledigung: ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) ∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen ∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufg e- griffen werden, können den deutschen Grenzb ehörden sofort übergeben werden (siehe Anhang 10) ∑ Selbstständige Erledigung al lfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an EZ PKO und zuständige Ämter
Seite - 7 von 24 - Anhang 6: Schleppertätigkeit (leichter Fall, Familiennachzug) Förderung der rechtswidrigen Ein - und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts Rechtsgrundlage: BG über die Aus länderinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20) ∑ Art. 116 Erledigung: ∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 116, Abs. 3 AuG ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen ∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufg e- griffen werden, können den deutschen Grenzb ehörden sofort übergeben werden (siehe Anhang 10) ∑ Selbstständige Erledigung al lfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an EZ PKO und zuständige Ämter
Seite - 8 von 24 - Anhang 7: Il legale Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) Stellenantritt ohne Bewilligung, Missachtung der Meldepflicht Rechtsgrundlage: BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20) ∑ Art . 115, Art. 117 und Art. 120 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.05.2002 (VEP; SR 142.203) ∑ Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis Erledigung: ∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 116, Abs. 3 AuG ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen ∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufg e- griffen werden, können den deutschen Grenzb ehörden sofort übergeben werden (siehe Anhang 10) ∑ Selbstständige Erledigung al lfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an EZ PKO und zuständige Ämter
Seite - 9 von 24 - Anhang 8: Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Fälschung von Ausweisen , Wertzeichen und Urkunden Rechtsgrundlage: BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20) ∑ Art . 115, Art. 118 und Art. 121 Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB; SR 311.0) ∑ Art. 245, Art. 251 und Art. 252 Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom

19.03.2010 (NSAG; SR 741.71)

∑ Art. 14 Erledigung: ∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 245, 251, 252 StGB ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen ∑ Selbstständige Erledigung al lfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an EZ PKO und zuständige Ämter
Seite - 10 von 24 - Anhang 9: Ein - und Ausreise mit Ausweis N, F und S - und Ausreise Rechtsgrundlage: BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20) ∑ Art. 115 und Art. 121 Schweizerisches Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG; SR 142.31) ∑ Art. 10 Abs. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensregeln (AsylV 1; SR 142.311) ∑ Art. 8 Erledigung: ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde
Seite - 11 von 24 - Anhang 10: Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Rücküberstellung nach Deutschland nach rechtswidriger Einreise Rechtsgrundlage: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vom 21.05. 1970 (SR 0.631.256.913.63) ∑ Art. 13 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung de r Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 25.10.1954 (SR 0.142.111.369) ∑ Abschnitt B, Ziff. 2 Erledigung: ∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufg e- griffen werden, können den deutschen Grenzb ehörden sofort übergeben werden ∑ Übergabe der Personen an die zuständige ausländische Behörde ∑ Die Formalitäten richten sich nach den jeweiligen Umständen (werden vor Ort unter den betroffenen Behörden ver einbart)
Seite - 12 von 24 - Anhang 11: Vermögenswertabnahmen bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Abnahme von Geld und Vermögenswerten Rechtsgrundlage: Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG; SR 142.31) ∑ Art. 87 Erledigung: ∑ Erledigung in eigener Kompetenz
Seite - 13 von 24 - Anhang 12: Kleinstmengen von Betäubungsmitteln (EZV) Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmittel n Rechtsgrundlage: BG über die Betäubungsmit tel und die psychotropen Stoffe vom 03.10.1951 (BetmG; SR 812.121) ∑ Art. 19 und 19 a, Art. 28b ff. Erledigung: ∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 19 BetmG ∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde im Fall von Art. 19a BetmG Besonderes: ∑ Selbstständige Erledigung : o Cannabisprodukte bis max 20 gr. o Heroin bis max 5 gr. o Kokain bis max 5 gr o Amphetamin bis max 5 gr. o Ecstasy / LSD usw. bis max 10 Tabletten/Anwendungen o Khat bis max 15 kg o Pilze in Absprache mit KAPO
Seite - 14 von 24 - Anhang 13: Ein - und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen (EZV) Vergehen gegen das Waffengesetz Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13.12.1996 (KMG; SR 514.51) Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13.12.1996 (GKG; SR 946.202) BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG SR; 514.54) ∑ Art. 28a, Art. 33 und Art. 34 Erledigung: ∑ Verze igung an die zuständige Behörde ∑ Weiterleitung der Waffen gem. Absprache mit der Fachstelle SIWAS ∑ Werden Schusswaffen (Pistolen, Revolver etc.) sichergestellt, ist die abschliessende Erl e- digung durch das GWK mit der KAPO abzusprechen
Seite - 15 von 24 - Anhang 14: SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand oder/und unter Drogeneinfluss (EZV) Fahren in angetrunkenem Zustand oder/und unter Drogen -/Medikamenteneinfluss Fahren unter Alkoholeinfluss Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) ∑ Art. 16a –c, Art. 31 Abs. 2, Ar t. 54, Art. 55, Art. 91, Art. 91 a Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11) ∑ Art. 2 Abs. 1, Art. 2a Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom

21. 03.2003 (SR 741.13)

∑ Art. 1 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) vom 28. 03.2007 (SKV; SR 741.013) ∑ Art. 4, Art. 10 -19, Art. 3 0-31 Verordnung des ASTRA zur Strassenve rkehrskontrollverordnung vom 22.05.2008 (VSKV -ASTRA ; 741.013.1) ∑ Art. 19 -22, Art. 26 Die geltende Weisung der Oberstaatsanwa ltschaft und Jugendanwaltschaft betreffend Mas s- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (generelle Anordnung von Blut - und Urinproben) Erledigung: ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ Erledigung gemäss den entsprechenden Dienstbefehle n der KAPO: DB 069, DB 096, DB 098, DB 103, DB 184 , DB 226
Seite - 16 von 24 - Anhang 15: SVG; Fahren ohne den erforderlichen CH -Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug (EZV) Führen von Motorfahrzeugen ohne Führerausweis, trotz Entzug oder abgelaufenem, ausländischem Führerausweis Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) ∑ Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Verordnung über die Zulassung von Personen und F ahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.10.1976 (VZV; SR 741.51)

∑ Art. 42 Abs. 3bis, Art. 143 und Art. 147 Erledigung: ∑ Verze igung an die zuständige Behörde
Seite - 17 von 24 - Anhang 16: SVG; Nichteinhalten der Arbeits - und Ruhezeitverordnung (EZV) Nichteinhaltung der Arbeits - und Ruhezeitvorschriften Rechtsgrundlage: Verordnung über die Arbeits - und Ruhezeit der berufsmässigen M otorfahrzeugführerInnen vom

19.06.1995 (ARV 1; SR 822.221)

∑ Art. 13, 14, 14a -c, 15, 18, 21 und 22 Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031) Erledigung: ∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verze igung an die zuständige Behörde
Seite - 18 von 24 - Anhang 17: Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL (EZV) Widerhandlungen gegen SVG, VVV und VZV Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) ∑ Art. 10, Art. 96 Verkeh rsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (VVV; SR 741.31) ∑ Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 60 Verordnung über di e Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.10.1976 (VZV; SR 741.51)

∑ Art. 147 Erledigung: ∑ Verze igung an die zuständige Behörde
Seite - 19 von 24 - Anhang 18: Gefahr gut (EZV) Rechtsgrundlage: Verordnung über die Beförderung gefährlic her Güter auf der Strasse vom 29.11.2002 (SDR; SR 741.621) ∑ Art. 21 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 30.09.1957 (ADR ; SR 0.741.621 ) Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03 ) Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031) Erledigung: ∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde
Seite - 20 von 24 - Anhang 19: Sonntags - und Nachtfahrverbot (EZV) Widerhandlungen gegen SVG und VRV Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) ∑ Art. 2 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11) ∑ Art. 91, Art. 91a Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03 ) Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031) Erledigung: ∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde
Seite - 21 von 24 - Anhang 20: SVG; Übermasse und Übergewichte (EZV) (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Überschreiten von Länge, Höhe, Breite, Gewicht etc. Fahrzeuge in nicht vorschriftsgemässem, nicht betriebssicherem Zustand Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) ∑ Art. 90, Art. 93 und Art. 96 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11) Verordnung über die technischen Anforder ungen an Strassenfahrzeuge vom 19.6.1995 (VTS; SR 741.41) Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.10.1976 (VZV; SR 741.51)

Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22.05.2008 (VSKV -ASTRA; 741.013.1) ∑ Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 12 -14, Art. 15, Art. 16 Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03 ) Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031) Erledigung: ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde ∑ Eine selbstständige Erledigung von weiteren Übertr etungen sowie Vergehen nach Art. 93 SVG erfolgt in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der KAPO
Seite - 22 von 24 - Anhang 21: Radarwarngeräte (EZV) Geräte und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) ∑ Art. 98a, Art. 99 Erledigung: ∑ Verzeigung an die zuständige Behörde
Seite - 23 von 24 - Anhang 22: Ordnungsbussen (EZV) Rechtsgrundlage: Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03 ) Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031) Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11) Verordnung über die technischen Anforder ungen an Strassenfahrzeuge vom 19.6.1995 (VTS; SR 741.41) Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.10.1976 (VZV; SR 741.51)

Verordnung über die Arbeits - und Ruhezeit der berufsmässigen M otorfahrzeugführerInnen vom

19.06.1995 (ARV 1; SR 822.221)

Verordnung über die Beförderung gefährlic her Güter auf der Strasse vom 29.11.2002 (SDR ; SR 741.621) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güt er auf der Strasse vom 30.09.1957 (ADR ; SR 0.741.621 ) Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 24.08.2011 (NSAV ; SR 741.711) Erledigung:
Seite - 24 von 24 - Anhang 23: Polizeitaktischer Einsatzraum Der Einsatzraum des GWK umfasst ∑ die auf der Karte definierte Fläche (ausgenommen ist die Autobahn A1) ∑ die internationalen Züge inklusive die Bahnsteige an den Haltestellen ∑ im Einzelfall und in Absprache mit der KAPO das ganze Kantonsgebiet
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