Regierungsbeschluss über den Vollzug von Art. 77 Abs. 2 und Art. 87bis des Baugesetzes
Regierungsbeschluss über den Vollzug von Art. 77 Abs. 2 und Art. 87bis des Baugesetzes vom 25. Juni 1996 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 142 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972
1 als Beschluss: 2
Art. 1 *
Zuständige Stelle des Kantons a) nach Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die zuständige Stelle des Kantons für die Zustimmung zu Baubewilligungen, durch die eine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzes bewilligt wird.
Art. 2 *
b) nach Art. 87 bis des Baugesetzes
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen die zuständige Stelle des Kantons für den Entscheid, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für die Genehmigung von Baubewilligungen nach Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Januar 1996
3 wird aufgehoben.
1 sGS 731.1 .
2 nGS 31–88. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. Juli 1996, ABl 1996, 1563; in Vollzug ab 1. Juli
1996.
3 nGS 31–48 (sGS 731.10).
Art. 4 Vollzugsbeginn
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31-88 25.06.1996 01.07.1996
Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31-88
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
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