Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden (154.850)
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Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden

Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden Vom 28. August 1936 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt au f § 1 des Ge- setzes über die Gerichtsgebühren und in Vollzug des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes, auf den Antrag des Appellationsgerichts, verordnet, was folgt:

§1.

1) Die Einzelrichter in den Landgemeinden beziehen zuhanden der Finanzverwaltung in Zivilsachen für jede Vorladung Fr. 10.–, für jedes Urteil Fr. 20.– bis Fr. 40.–, für die Erledigung eines Prozesses ohne Urteil, für vorsorgliche Verfügungen und Vollstreckungsverfügungen Fr. 10.– bis Fr. 20.–, für schriftliche Ausfertigung eines Urteils oder Ver- gleichs Fr. 15.–; wird der Einzelrichter aufgrund einer Vereinbarung der Parteien angerufen, so bestimmt sich die Prozessgebühr nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren.
2 In Strafsachen beziehen die Einzelrichter von den Kostenpflichtigen eine Urteilsgebühr von Fr. 10.– bis Fr. 50.–, eine Abstandsgebühr von Fr. 10.– bis Fr. 30.– bei Rückzug von Privatverzeigungen, und für schriftliche Urteilsausfertigung Fr. 15.–.

§2. Die Einzelrichter erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschä-

digung, die vom Regierungsrat alljährlich festgesetzt wird; ferner wer- den ihre Auslagen für Protokoll und Formulare von der Finanzverwal- tung bezahlt.

§3. Vorladungen des Einzelrichters werden durch den Ortsdiener

(Dorfwächter) oder durch die Post zugestellt.

§4. Der Einzelrichter hat nach Ablauf des Jahres dem Appellations-

gericht und dem Regierungsrat einen Bericht über seine richterliche Tätigkeit anhand des zu diesem Zweck aufgestellten Formulars zu er- statten.

§5. Die Verordnung betreffend das Verfahren vor den Einzelrich-

tern in den Landgemeinden vom 30. Oktober 1895 wird aufgehoben. Die neue Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit; sie ist zu publizie- ren.
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