Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit (831.0.22)
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Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit

Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit vom 05.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 2 Bst. c der Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Errichtung eines kantonalen Sozialfonds; in Erwägung: Mit einer Motion, die am 9. September 2005 eingereicht und begründet wur - de, verlangten die Grossräte Martin Tschopp und Hugo Raemy die Schaffung eines Preises für Sozial- und Jugendarbeit. In seiner Antwort vom 31. Januar 2006 an den Grossen Rat anerkannte der Staatsrat die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im sozialen und kulturellen Leben und erinnerte daran, dass in einem modernen Sozialstaat Öffentliches und Privates einander ergänzen müssen. Daher sprach er sich für die Schaf - fung eines solchen Preises aus. Dieser soll durch den zu errichtenden kanto - nalen Sozialfonds finanziert werden. Am 12. Mai 2006 folgte der Grosse Rat dem Antrag des Staatsrats mit 68 Stimmen gegen 5 Neinstimmen und ohne Stimmenthaltung. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Preis

1 Ein Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit (der Preis) wird eingeführt.
2 Der Preis besteht aus einem Betrag von höchstens 10'000 Franken.
3 Er wird in der Regel alle zwei Jahre auf Antrag der Direktion für Gesund - heit und Soziales (die Direktion) vom Staatsrat verliehen.

Art. 2 Preisträgerinnen und Preisträger

1 Der Preis ist dazu bestimmt, eine im Kanton wohnende Person oder Perso - nengruppe oder eine Institution mit Sitz im Kanton für ihren herausragenden Einsatz im Sozialbereich und ganz besonders zu Gunsten der Jugend zu eh - ren.

Art. 3 Verfahren

1 Die Direktion schreibt den Preis aus.
2 Sie veröffentlicht die Ausschreibung im Amtsblatt und in den übrigen Me - dien, die sie für geeignet hält.
3 Der Preis wird von einer Jury vergeben, die aus fünf von der Direktion be - zeichneten Mitgliedern besteht und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion präsidiert wird.
4 Der Preis wird nach der Mehrheit der Stimmen vergeben. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
5 Für die Organisation des Preises ist das Kantonale Sozialamt zuständig.

Art. 3a Sonderpreis

1 Zusätzlich zum Preis nach Artikel 1 Abs. 1 kann ein Sonderpreis verliehen werden.
2 Der Sonderpreis besteht aus einem Betrag von höchstens 5000 Franken.
3 Es gibt keine Ausschreibung.
4 Der Sonderpreis wird auf Antrag der Direktion verliehen.

Art. 4

1 Die Preise werden aus dem kantonalen Sozialfonds finanziert.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_159
10.03.2009 Art. 1 geändert 01.04.2009 2009_024
10.03.2009 Art. 3a eingefügt 01.04.2009 2009_024
10.03.2009 Art. 4 geändert 01.04.2009 2009_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2006 01.01.2007 2006_159

Art. 1 geändert 10.03.2009 01.04.2009 2009_024

Art. 3a eingefügt 10.03.2009 01.04.2009 2009_024

Art. 4 geändert 10.03.2009 01.04.2009 2009_024

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