Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen
                            Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im  Gesundheits- und Sozialwesen (VOzAGSG)  Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. September 2020)  Gestützt auf Art.  19 des Gesetzes über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und  Sozialwesen  1  )  von der Regierung erlassen am 14.  Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anerkennung von Ausbildungsstätten
                            1  Die Regierung kann eine Ausbildungsstätte mit von ihr angebotenen Ausbildungs  -  gängen anerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:  a)  der Bedarf des Arbeitsmarkts ist ausgewiesen;  b)  ein fachlich qualifizierter Unterricht ist gewährleistet;  c)  *  das Beschwerdewesen ist in einem Reglement der Schule festgelegt;  d)  die finanziellen Verhältnisse sind nach anerkannten kaufmännischen Grund  -  sätzen vollständig und transparent ausgewiesen und werden von einer unab  -  hängigen Revisionsstelle geprüft;  e)  dem Kanton wird ein angemessenes Mitspracherecht im strategischen Lei  -  tungsorgan der Ausbildungsstätte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, welche vor In-Kraft-Treten des Gesetzes  über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen ausgesprochen wurde,  behält ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anerkennung von Ausbildungsgängen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung kann an einer anerkannten Ausbildungsstätte einzelne Ausbildungs  -  gänge neu anerkennen oder deren Anerkennung beim Bund beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  432.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anerkennung eines Ausbildungsgangs hat die Ausbildungsstätte den Nach  -  weis eines fachlich qualifizierten Unterrichts sowie eines entsprechenden Bedarfs  des Arbeitsmarkts zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Altrechtliche Anerkennungen
                            1  Die Anerkennung eines altrechtlichen Ausbildungsgangs, welcher nach den Be  -  stimmungen geführt wird, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die  Berufsbildung erlassen wurden, behält ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfährt ein Ausbildungsgang grundlegende Änderungen oder wird ein auslaufender  Ausbildungsgang durch einen nach neuem Recht abgelöst, ist ein entsprechendes  Anerkennungsverfahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. Entzug der Anerkennung
                            1  Wird eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt oder ist die schweizeri  -  sche Anerkennung nicht mehr gewährleistet, kann die Regierung die Anerkennung  des Ausbildungsgangs widerrufen und Beitragsleistungen einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leistungsvereinbarungen
                            1  Ausbildungsstätten, die vom Kanton Beiträge erhalten, haben mit der Regierung  eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:  a)  den Grundauftrag und die Ziele;  b)  den Ausbildungsgang beziehungsweise die Ausbildungsgänge und -abschlüs  -  se;  c)  die Anzahl Ausbildungsplätze;  d)  Kriterien für die Bemessung des Kantonsbeitrags sowie Angaben über das  Budgetverfahren, die Rechnungslegung und die Verwendung des Kantonsbei  -  trags;  e)  die Anforderungen an die Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beitragsbemessung sind soweit verfügbar Vergleichszahlen für gleiche oder  ähnliche Ausbildungen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. SCHULRAT UND REVISIONSSTELLE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahl des Schulrats und der Revisionsstelle
                            1  Das Amtsverhältnis als Schulrat richtet sich nach der Verordnung zur Umsetzung  der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt und beauf  -  tragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. BETRIEBS- UND RECHNUNGSFÜHRUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorbereitung personalrechtlicher Entscheide
                            1  Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne von Artikel  63 der  Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubün  -  den  1  )   werden durch das Bildungszentrum vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechnungsführung
                            1  Das Bildungszentrum führt das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkannten  kaufmännischen Grundsätzen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhält  -  nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Die  Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie  enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt eine Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abschreibungen und Aktivierungen
                            1  Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kanto  -  nalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungs  -  vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewillig  -  ten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200  000  Franken  pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückstellungen und Reserven *
                            1  Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt  sind:  *  a)  *  es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem  Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;  b)  *  der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;  c)  *  die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;  d)  *  der Betrag ist wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden bei einer Finanzierung mittels Defizitbeitrag für Beschaffungen oder Vor  -  haben genehmigte Budgetmittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht,  können zweckgebundene Reserven gebildet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art.  65 und 59 des Personalgesetzes, BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückstellungen und Reserven sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu ver  -  wenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen hinfällig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Finanzierung mittels Globalbeitrag sind Jahresgewinne zur Abdeckung  künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwands  nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist  der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewertung
                            1  Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüs  -  sigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum  Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften  ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert  unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufwands- und Ertragsüberschüsse
                            1  Ein durch nicht anerkannte Kosten oder Einnahmeverluste entstandener Aufwands  -  überschuss ist in der Bilanz vorzutragen soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ertragsüberschuss ist in der Bilanz vorzutragen und für die Deckung von Auf  -  wandsüberschüssen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
                            1  Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Krite  -  rien zu bewirtschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bildungszentrum hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von  Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des  Kantons einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann dem Bildungszentrum Darlehen für die Finanzierung von Sach  -  anlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im  Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. BUDGETVERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Budgetvorgaben
                            1  Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die  kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss und pauschal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Budgetgenehmigung
                            1  Die Regierung genehmigt das Budget des Bildungszentrums nach Genehmigung  des erforderlichen Kantonsbeitrags durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das genehmigte Budget ist verbindlich. Für erhebliche, defizitrelevante Abwei  -  chungen gegenüber dem Budget ist vorgängig die Genehmigung des Departements  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. KANTONSBEITRAG UND JAHRESRECHNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitragsbemessung
                            1  Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Fol  -  gejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag deckt das anrechenbare Betriebsdefizit zu hundert Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anrechenbar   sind   ausschliesslich   Aufwändungen,   die   bei   zweckmässiger  wirtschaftlicher Betriebsorganisation anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang  mit der Erfüllung des Leistungsauftrags stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beitragserfassung
                            1  In der Jahresrechnung des Kantons soll möglichst der gesamte Betriebsbeitrag für  das jeweils laufende Jahr erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind aufgrund der Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums bis zum Jahresen  -  de gegenüber dem voraussichtlichen Betriebsbeitrag geringere Teilzahlungen nötig,  ist der Differenzbetrag in der Jahresrechnung transitorisch zu belasten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bildungszentrum hat dem Amt bis spätestens Ende Januar des Folgejahres das  mutmassliche Rechnungsergebnis mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Teilzahlungen
                            1  Der Kanton leistet dem Bildungszentrum Teilzahlungen bis zu 100  Prozent des  voraussichtlichen Betriebsbeitrags an das laufende Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilzahlungen sind auf die Liquiditätsbedürfnisse des Bildungszentrums abzu  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitragsfestsetzung
                            1  Mit der Genehmigung der Jahresrechnung legt die Regierung den Kantonsbeitrag  an das Bildungszentrum fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Jahresbericht und -rechnung
                            1  Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des folgenden  Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis ge  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. RAUMBESCHAFFUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einmietung in Räumlichkeiten
                            1  Das Bildungszentrum kann sich für sämtliche Abteilungen an möglichst einem  Standort einmieten und einen langfristigen Mietvertrag abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Kosten für den Ausbau eines Mietobjekts vollständig übernehmen und  diese als Investitionsausgaben aktivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beitragsleistungen an weitere Ausbildungsstätten im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bisherige Beiträge
                            1  Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum  In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsge  -  setzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom  Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge er  -  hielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderungen bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1.  Dezember 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2004  01.12.2004  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2006  01.01.2007  Art. 1 Abs. 1, c)  geändert  2006, 5027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 9 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 10  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 10 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 10 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 11 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 13 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 13 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 17 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2013  01.01.2014  Art. 6 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10  Titel geändert  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 1  geändert  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 1, a)  eingefügt  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 1, b)  eingefügt  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 1, c)  eingefügt  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 1, d)  eingefügt  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 2  geändert  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 3  geändert  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 4  eingefügt  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2020  01.09.2020  Art. 10 Abs. 5  eingefügt  2020-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  14.12.2004  01.12.2004  Erstfassung  -