Regierungsbeschluss über die Anpassung der Besoldung der Volksschul-Lehrkräfte auf... (213.513.1)
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Regierungsbeschluss über die Anpassung der Besoldung der Volksschul-Lehrkräfte auf das Jahr 2004

über die Anpassung der Besoldung der Volksschul-Lehrkräfte auf über die Anpassung der Besoldung der Volksschul-Lehrkräfte auf das Jahr 2004 das Jahr 2004 vom 2. Dezember 2003
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 18 und 19bis des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971
2 als Beschluss: Beförderung Beförderung
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Art. 1. Art. 1.

1 Auf das Jahr 2004 werden: a) Kindergarten-, Primar-, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte sowie Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten von Klasse A4 in Klasse B1, von Klasse B8 in Klasse C1 oder von Klasse C9 in Klasse D1 befördert, wenn sie den Nachweis guter Leistungen erbracht haben;
4 b) Real- und Sekundarlehrkräfte sowie Schulische Heilpädagoginnen und - pädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten von Klasse A4 in Klasse B1, von Klasse B7 in Klasse C1 oder von Klasse C10 in Klasse D1 befördert, wenn sie den Nachweis guter Leistungen erbracht haben.
5 Stufenanstieg Stufenanstieg a) Nichtgewährung a) Nichtgewährung
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Art. 2. Art. 2.

1 Auf das Jahr 2004 wird: a) Kindergarten-, Primar-, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten der Stufenanstieg nicht gewährt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Klassen A1, A2, B1, B2, B3, B4, C1, C2, C3, C4, D1, D2, D3, D4 oder D5 besoldet worden sind; b) Real- und Sekundarlehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und - pädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten der Stufenanstieg nicht gewährt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Klassen A1, A2, B1, B2, B3, C1, C2, C3, C4, D1, D2 oder D3 besoldet worden sind. b) Gewährung b) Gewährung
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Art. 3. Art. 3.

1 Auf das Jahr 2004 wird: a) Kindergarten-, Primar-, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten der Stufenanstieg gewährt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Klassen A3, B5, B6, B7, C5, C6, C7 oder C8 besoldet worden sind; b) Real- und Sekundarlehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und - pädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten der Stufenanstieg gewährt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Klassen A3, B4, B5, B6, C5, C6, C7, C8 oder C9 besoldet worden sind.
2 Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
8 c) Nachgewährung c) Nachgewährung

Art. 4. Art. 4.

1 Auf das Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 wird: a) Kindergarten-, Primar-, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten der auf das Jahr 2004 nicht gewährte Stufenanstieg nachgewährt, wenn sie die Klasse A3, B5 oder C5 erreichen; b) Real- und Sekundarlehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und -
Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen ohne Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten eine einmalige Zulage von Fr. 1000.- bezahlt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Klassen A1, A2, B1, B2, B3, B4, C1, C2, C3, C4, D1, D2, D3, D4 oder D5 besoldet worden sind; b) Real- und Sekundarlehrkräften sowie Schulischen Heilpädagoginnen und - pädagogen mit Lehrdiplom für Regelklassen oder Kindergarten eine einmalige Zulage von Fr. 1000.- bezahlt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Klassen A1, A2, B1, B2, B3, C1, C2, C3, C4, D1, D2 oder D3 besoldet worden sind.
2 Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
10 Vollzug Vollzug

Art. 6. Art. 6.

1 Dieser Erlass wird in den Jahren 2004 bis 2008 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2003, ABl
2003,
2861; in Vollzug ab 1. Januar 2004 bis31. Dezember 2008.
2 sGS 213.51 .
3 Art. 2septies LBG , sGS 213.51 .
4 Vgl. vorläufige Weisungen über die Qualifikation der Volksschul- Lehrkräfte, SchBl
1999, Nr. 7-8, und
2002, Nr. 10.
5 Vgl. vorläufige Weisungen über die Qualifikation der Volksschul- Lehrkräfte, SchBl
1999, Nr. 7-8, und
2002, Nr. 10.
6 Art. 19bis LBG , sGS 213.51 .
7 Art. 2quater LBG , sGS 213.51 .
8 Art. 14 VDL , sGS 213.14 .
9 Art. 14 VDL , sGS 213.14 .
10 Art. 14 VDL , sGS 213.14 .
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