Verordnung über die Risikoversicherung
Verordnung über die Risikoversicherung Vom 19. September 1989 (Stand 1. Januar 1990) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 4 der Statuten der Basellandschaftlichen Beamtenversiche rungskasse vom 17. April 1989
1 ) (Statuten), beschliesst:
§ 1
1 Die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse führt eine Risi koversi - cherung, der alle Arbeitnehmer des Kantons und der ange schlossenen Arbeit - geber beitreten können, die nicht unter das Obli gatorium gemäss § 3 Absatz 1 der Statuten
2 ) fallen.
§ 2
1 Der Beitritt zur Risikoversicherung ist ausgeschlossen:
a. für Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptbe - rufli che Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
b. für Arbeitnehmer, die eine AHV-Altersrente beziehen;
c. für Arbeitnehmer, die im Sinne der IV-Gesetzgebung voll invalid sind.
§ 3
1 Die Mitgliedschaft dauert vom Diensteintritt bis zum Dienstaus tritt oder bis zum Tod des Arbeitnehmers, spätestens aber bis zum Beginn des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente.
2 Vorbehalten bleibt § 2.
§ 4
1 Der Arbeitgeber hat sich vor Arbeitsbeginn bzw. vor dem Eintritt in die Versi - cherung über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu vergewissern.
2 Im Falle eines beim Eintritt bestehenden Leidens wird die Risiko versiche rung mit einem entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen.
1) GS 30.59, SGS 834.2
2) GS 30.59, SGS 834.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.143
§ 5
1 Die Risikoversicherung erbringt für die Risiken Invalidität und Tod diesel ben Leistungen wie die Vollversicherung. Dabei wird dem nicht erfolgten Einkauf Rechnung getragen.
2 Es werden keine Altersrenten ausgerichtet.
§ 6
1 Die Versicherungsleistungen bemessen sich nach dem aufgrund der geleiste - ten Prämien versicherten Verdienst gemäss § 11 Absätze 2, 3 und 4 der Statu - ten
1 )
. Massgebend ist dabei:
a. für Arbeitnehmer mit Vollpensum der letzte Kalendermonat, für welchen die vollen Prämienbeiträge geleistet wurden,
b. für Arbeitnehmer mit Teilpensum der Monatsdurchschnitt der lau fenden An stellungsdauer, im Maximum jedoch der Durchschnitt der letzten 12 voll bei tragspflichtigen Kalendermonate.
§ 7
1 Der Arbeitgeber leistet Prämienbeiträge von 1,0% des AHV-beitrags - pflichtigen Verdienstes, mindestens jedoch 10 Franken pro Arbeitneh mer und Monat. Für noch nicht AHV-pflichtige Personen leistet der Arbeitgeber Beiträge in gleicher Höhe.
§ 8
1 Der Arbeitnehmer leistet Prämienbeiträge von 0,75% des AHV-bei trags - pflichtigen Verdienstes, mindestens jedoch 7.50 Franken pro Monat. Noch nicht AHV-pflichtige Personen leisten Beiträge in glei cher Höhe.
2 Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen.
§ 9
1 Während des unbezahlten Urlaubs richtet sich die Prämienbeitrags pflicht nach der Verordnung vom 31. März 1981
2 ) über die Beiträge an die Beamten - ver siche rungskasse bei unbezahltem Urlaub.
§ 10
1 Die für die Risikoversicherung geleisteten Prämienbeiträge werden bei Auflö - sung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückerstattet.
1) GS 30.59, SGS 834.2
2) GS 27.669, SGS 834.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.143
§ 11
1 Die Verwaltung der Risikoversicherung und der allfällige Abschluss einer Rück versicherung obliegen der Beamtenversicherungskasse. Als Entgelt für die Verwaltung entrichtet der Arbeitgeber einen Ver waltungskostenbeitrag von
1,5% der Beiträge gemäss §§ 7 und 8, mindestens jedoch 40 Rappen pro Arbeitneh mer und Monat.
§ 12
1 Die Regierungsratsverordnung vom 26. Mai 1981
1 ) über die Risiko versiche - rung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
1) GS 27.721 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.143
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.09.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung GS 30.143 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.143
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.09.1989 01.01.1990 Erstfassung GS 30.143 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.143
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