Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle (350.100)
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Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle

Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbus- sen auf der Stelle Gestützt auf Art. 178 Abs. 4 des Ge setzes über die Strafrechtspflege (StPO)
1 ) von der Regierung erlassen am 11. November 1974
Art. 1
1
2 ) Zuständig für die Erhebung von Or dnungbussen auf der Stelle sind die Kantonspolizei und die vom Departem ent ermächtigten Gemeindepolizi- sten. Zuständigkeit
2 Auf der Stelle dürfen Bussen nur erhoben werden, wenn der Sachverhalt rechtlich und sachlich klar liegt und de r Fehlbare mit der direkten Erhe- bung der Busse einverstanden ist.
3 Liegt diese Voraussetzung nicht vor, hat eine Verzeigung zu erfolgen, un- ter Umständen die Abnahme eines De positums zuhanden der zuständigen Amtsstelle.

Art. 2 Bussen auf der Stelle können in folgenden Fällen erhoben werden:

Anwendungs- bereich
1. 3 )
2. bei Übertretung des Bundesgeset zes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer
4 ) – für nicht rechtzeitige Anmeldung bei der Orts- polizei (Art. 2 Abs. 1) Fr. 20.– – für Stellenantritt oder Stellenwechsel eines nicht niedergelassenen Ausländers ohne fremdenpoli- zeiliche Bewilligung (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes und Art. 3 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 1. März 1949 5 ) ) Fr. 40.–
1) BR 350.000
2) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
4) SR 142.20
5) SR 142.201
3. bei Übertretung des Bundesges etzes über die Handelsreisenden 1 ) – für Nichtmitführen der gelösten Ausweiskarte (Art. 15 lit. b)
2 ) Fr. 20.– – für Betätigung als Grossh andelsreisender ohne gül- tige Gewerbe-Legitimationskarte (Art. 15 lit. a)
3 ) Fr 40.–
4. bei Übertretung des kantonalen Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei
4 ) – für Nichtmitführen des gelösten gültigen Aus- weises (Art. 5 des Gesetzes) Fr. 20.– – für die Ausübung des Hausier- und Wanderge- werbes ohne Bewilligung (Art. 1 des Gesetzes) Fr. 40.–
5. 5 ) Bei Übertretung des Gastwirtscha ftsgesetzes für den Kanton Grau- bünden 6 ) sowie der kantonalen 7 ) und kommunalen Ausführungsbe- stimmungen; für Übertretungen der Bestimmunge n über die Polizeistunde und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Gastwirtschaftslokale.
6. 8 ) ...
Art. 3
1 Das Polizeikommando gibt für die Erhebung von Bussen auf der Stelle besondere Quittungsformulare ab, die einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen enthalten und in denen die Personalien des Fehlbaren, die Bezeichnung der Übertretung unter Angabe von Ort und Zeit sowie die Amtsstelle, zu deren Handen die Busse beziehungsweise das Depositum erhoben wird, eingetragen werden. Verfahren
2 Das Doppel der Quittung ist, nötigenfalls unter Beilage eines Verzei- gungsrapportes, der für die Beurteilung der betreffenden Übertretung zu- ständigen kantonalen Amt sstelle zuzustellen.

Art. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und ersetzt diejenige

vom 4. Dezember 1972.
9 ) Inkrafttreten
1) Nunmehr BG über das Gewerbe der Reisenden, SR 943.1
2) Nunmehr Art. 14 Abs. 1 lit. f
3) Tatbestand im neuen Bundesrecht nicht mehr vorgesehen
4) Gesetz aufgehoben durch GRB vom 19. Oktober 2004, AGS 2005, KA 546; am
1. März 2005 in Kraft getreten.
5) Eingefügt durch RB vom 24. März 1980
6) BR 945.100
7) BR 945.110
8) Aufhebung gemäss Artikel 20a Ziffer 1 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz, BR 500.010; am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.
9) AGS 1972, 249
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