Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer (215.514)
CH - SG

Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer

über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer vom 22. Dezember 1975
1 Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren:

Art. 1. Art. 1.

1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Bewerber aus dem Kanton Graubünden unter den gleichen Bedingungen wie Bewerber aus dem Kanton St.Gallen in den Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen aufzunehmen.
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2 Für Bewerber aus dem Kanton Graubünden stehen jährlich mindestens vier Studienplätze offen. Die Inanspruchnahme weiterer Plätze durch den Kanton Graubünden ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze möglich.

Art. 2. Art. 2.

1 Absolventen des Ausbildungsganges aus dem Kanton Graubünden, welche die Abschlussprüfung für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst im Kanton St.Gallen verpflichtet.

Art. 3. Art. 3.

1 Die Kursbesucher aus dem Kanton Graubünden bezahlen kein Schulgeld.

Art. 4. Art. 4.

1 Der Kanton Graubünden leistet an die Betriebskosten (ohne Bau- und Amortisationskosten) des Ausbildungsganges für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule für jeden Kursbesucher, der in seinem Gebiet Wohnsitz hat, einen jährlichen Beitrag, der den Leistungen des Kantons St.Gallen für Kursbesucher mit Wohnsitz in seinem Gebiet entspricht.
2 Wenn für die Sekundarlehramtsschule Neubauten erstellt werden müssen, sind mit dem Kanton Graubünden Verhandlungen über eine neue Kostenbeteiligung aufzunehmen.

Art. 5. Art. 5.

1 Die Verwaltung der Sekundarlehramtsschule St.Gallen stellt dem Kanton Graubünden jeweils Anfang Juli eine Jahresrechnung. Diese berücksichtigt: a) den Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres, b) die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters, c) die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters aus dem Kanton Graubünden.
2 Stichtag für die Festlegung der Zahl der Teilnehmer am Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen aus dem Kanton Graubünden ist der 30. Juni. Später ein- oder austretende Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
3 Der Beitrag des Kantons Graubünden für das laufende Schuljahr wird der Staatskassenverwaltung des Kantons St.Gallen bis Ende September jeden Jahres überwiesen.

Art. 6. Art. 6.

1 Der Kanton Graubünden ordnet einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Vorprüfungen und den Patentprüfungen ab. Er ist berechtigt, am Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen Schulbesuche durchführen zu lassen.

Art. 7. Art. 7.

1 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1978/79.
des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Florian Schlegel Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Chur, 22. Dezember 1975 Im Namen der Regierung des Kantons Graubünden, Der Regierungspräsident: Dr. Georg Vieli Der Kanzleidirektor: Dr. Fidel Caviezel
1 In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1977/78.
2 Siehe Schulordnung der Sekundarlehramtsschule, sGS 215.511.
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