Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage
Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage vom 17. Januar 1967 (Stand 7. Februar 1967) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen gestützt auf die durch Gesetz vom 23. Mai 1961 eingefügten § 48a bis § 48c des thurgauischen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 4. April 1944 sowie auf Art. 33 des sanktgallischen Gesetzes über die Organi - sation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom
29. Dezember 1947, vereinbaren:
Art. 1
1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizi - palgemeinden Horn, Roggwil und Egnach
1 ) sowie die sanktgallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zu - leitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver - tragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtsper - sönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Arbon TG.
1) Jetzt Politische Gemeinden Arbon, Horn, Roggwil und Egnach.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetz - lichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache An - wendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
1 ) , sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten blei - ben vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten der beteiligten Vertragspartner ent - schieden.
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weite - ren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der thurgauischen Zivil - prozessordnung vom 6. Juli 1988
2 )
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3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20 .
2) aufgehoben am 1. Januar 2011.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden Ver - tragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachach - tung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)
2 ) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
3 )
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1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 17. Januar 1967, vom RR des Kantons Thurgau am
7. Februar 1967 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.01.1967 07.02.1967 Erstfassung -
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