Verordnung über das Register für das kantonale Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie
Verordnung über das Register für das kantonale Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie vom 03.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssi - cherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo - graphie; gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG); gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle; gestützt auf das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Perso - nendaten; gestützt auf den Vertrag vom 3. September 2003 zwischen dem Staat Frei - burg und der Freiburger Krebsliga über das Programm zur systematischen Vorsorgeuntersuchung auf Brustkrebs; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Bedingungen der Erstellung des Registers für das kantonale Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammogra - phie (das Register) und die für den Schutz der Personendaten geltenden Be - stimmungen fest.
Art. 2 Zweck des Registers
1 Das Register soll es einer möglichst grossen Anzahl von Frauen ermögli - chen, am kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie (das Früherkennungsprogramm) teilzunehmen.
Art. 3 Erstellung des Registers
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt der Freiburger Krebsli - ga (die Liga) im Rahmen der Bewilligung für den Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplattform FRI-PERS die Liste der vom Früherken - nungsprogramm betroffenen Frauen.
2 ...
3 Die Liga erstellt das Register.
Art. 4 Inhalt des Registers
1 Das Register enthält:
a) Namen (Familienname und Mädchenname) und Vornamen, Geburtsda - tum, Nationalität und Adresse der Frauen, die zum Früherkennungspro - gramm eingeladen werden;
b) das medizinische Dossier der Frauen, die am Früherkennungsprogramm teilnehmen; dieses enthält die mit der Mammographie zusammenhän - genden Elemente: die Einwilligung der betroffenen Personen, die mit der durchgeführten Untersuchung verbundene Anamnese, die Ergebnis - se der Mammographie und allfälliger Zusatzuntersuchungen, die vorge - schlagene und die tatsächlich erteilte Pflege.
Art. 5 Schutz der Personendaten – Beschaffung
1 Die unter Artikel 4 Bst. a aufgeführten Personendaten werden gemäss der Bewilligung für den Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplatt - form FRI-PERS eingeholt.
2 Die übrigen Personendaten werden ausschliesslich bei den betroffenen Frauen und wenn nötig bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandeln - den Arzt erhoben, wobei vorgängig ihre Einwilligung eingeholt wird.
Art. 6 Schutz der Personendaten – Verwendung
1 Die Personendaten dürfen nur für den Zweck des Früherkennungspro - gramms verwendet werden.
2 Die Personendaten betroffener Frauen, die nicht am Früherkennungspro - gramm teilnehmen, werden gemäss den Weisungen der Direktion für Ge - sundheit und Soziales (die Direktion) verwendet.
Art. 7 Schutz der Personendaten – Zugriffsrecht
1 Nur das mit der Durchführung des Früherkennungsprogramms betraute Per - sonal der Liga hat Zugriff auf die Personendaten im Register.
Art. 8 Schutz der Personendaten – Sicherheit
1 Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die Sicherheit dieser Daten verantwortlich. Sie ergreifen alle zweckmässigen Massnahmen.
Art. 9 Schutz der Personendaten – Bearbeitung zu wissenschaftlichen
und statistischen Zwecken
1 Die Bearbeitung der Personendaten zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken ist so weit zulässig, als der Grundsatz der Anonymisierung einge - halten wird.
Art. 10 Schutz der Personendaten – Aufbewahrung und Vernichtung
1 Die Personendaten werden während zehn Jahren ab der letzten Verrichtung im Rahmen des Früherkennungsprogramms aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet.
2 Die Vernichtung der Personendaten erfolgt unter der Kontrolle der Direkti - on.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. November 2003 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.11.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_153
20.08.2013 Art. 3 geändert 01.09.2013 2013_064
20.08.2013 Art. 4 geändert 01.09.2013 2013_064
20.08.2013 Art. 5 geändert 01.09.2013 2013_064 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.11.2003 01.11.2003 2003_153
Art. 3 geändert 20.08.2013 01.09.2013 2013_064
Art. 4 geändert 20.08.2013 01.09.2013 2013_064
Art. 5 geändert 20.08.2013 01.09.2013 2013_064
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