Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schaffhausen über den Anschluss von... (371.515)
CH - SG

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schaffhausen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schaffhausen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung vom 16. Oktober 1968 (Stand 1. Januar 1969) Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen vereinbaren 1 : 2
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung 3 des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3 Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichs - kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.
Art. 2
1 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St.Gallen dem Departement des Innern und im Kanton Schaffhausen der Gewerbedirektion.
1 Art. 45 KZG, sGS 371.1 .
2 nGS 5, 475. Vom Regierungsrat genehmigt am 29. Oktober 1968; in Vollzug ab 1. Januar
1969.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS 371.1 ; KZV, sGS 371.11 ; R der kantonalen Famili - enausgleichskasse, sGS 371.15 .
Art. 3
1 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
2 Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1969 zur Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 475 16.10.1968 01.01.1969 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.10.1968 01.01.1969 Erlass Grunderlass 5, 475
Markierungen
Leseansicht