Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag (865.51)
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Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag

Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag vom 06.09.1930 (Fassung in Kraft getreten am 06.09.1930) Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf den Beschluss der Tagsatzung vom 2. August 1832; in Erwägung: die Tagsatzung hat verordnet, dass alljährlich der dritte Sonntag im Septem - ber auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Buss- und Bettag ge - feiert werden solle, um der göttlichen Vorsehung für die Wohltaten zu dan - ken, deren sie das Schweizerland hat teilhaftig werden lassen; auf Antrag der Direktion des Kultus-, Gemeinde- und Pfarreiwesens, beschliesst:

Art. 1

1 Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Be - kanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.

Art. 2

1 Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweili - gen kirchlichen Behörden angeordnet.

Art. 3

1 Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.09.1930 Erlass Grunderlass 06.09.1930 BL/AGS 1930 f 64 / d 66 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.09.1930 06.09.1930 BL/AGS 1930 f 64 / d 66
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