Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen  im Ausland (BewG)  Vom 5. April 1987 (Stand 1. Januar 2007)  In Ausführung von Art.  36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken  durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom Volke angenommen am 5.  April 1987  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonale Bewilligungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sozialer Wohnungsbau
                            1  Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dem sozialen Wohnungsbau  (nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe) in Orten dient, die unter Wohnungs  -  not leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten be  -  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide  Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweitwohnung
                            1  Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als  Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdi  -  ge Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  B vom 9. Juni 1986, 197; GRP 1986/87, 306
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ferienwohnung und Wohneinheit in einem Aparthotel
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerb kann im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn  das Grundstück einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in  einem Aparthotel in Orten gemäss Artikel  9  Absatz  3 BewG  3  )   dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder  Wohneinheiten in Aparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Frem  -  denverkehr zu fördern. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Aus Gesamtüberbauungen
                            1  Der Erwerb von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in einem Aparthotel  gemäss Artikel  4 dieses Gesetzes ist im Rahmen von Stockwerkeigentum oder einer  anderen Gesamtheit mehrerer Wohnungen schweizerischer Veräusserer zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * 3. Einzelobjekte
                            a) Ferienwohnungen schweizerischer Veräusserer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerb einer einzelnen Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apar  -  thotel von einem schweizerischen Veräusserer ist zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Einschränkungen gemäss Arti  -  kel  8  Litera  b eingeführt hat, wird ein solcher Erwerb nur aus wichtigen Gründen zu  -  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * b) Ferienwohnungen von Personen im Ausland (Zweithandwohnun -
                            gen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel von  einer anderen Person im Ausland ist zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Einschränkungen gemäss Arti  -  kel  8  Litera  b eingeführt hat, muss die Unverkäuflichkeit zu den Gestehungskosten  an eine nicht bewilligungspflichtige Person nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beschränkungen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
                            1  Die Gemeinden können den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten  in Aparthotels einschränken, indem sie insbesondere:  a)  eine Bewilligungssperre einführen;  b)  *  für den Erwerb aus einer Gesamtheit von Ferienwohnungen oder Wohneinhei  -  ten in Aparthotels eine Quote einführen;  c)  den Erwerb auf neu zu erstellende Objekte beschränken;  d)  *  den Erwerb einzelner Ferienwohnungen nach Artikel  6 ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weitergehende Beschränkungen
                            1  Die Gemeinden können den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten  in Aparthotels insbesondere im Sinne von Artikel  13  Absatz  1  Litera  d und e BewG  1  )  weitergehend einschränken oder sich von der Liste der Orte gemäss Artikel  9  Ab  -  satz  3 BewG  2  )   streichen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kontingentierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Kontingentsverteilung
                            1  Die Regierung legt jährlich in Berücksichtigung der Gemeindebeschlüsse endgültig  fest, in welcher Weise das kantonale Bewilligungskontingent zugeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausschluss eines Rechtsanspruchs
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent.  Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfall von Grundsatzbewilligungen
                            1  Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) wer  -  den auf vier Jahre befristet. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde  diese Frist erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bewilligungsbehörde
                            1  Bewilligungsbehörde ist das Grundbuchinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschwerdeberechtigte Behörde
                            1  Die Regierung bezeichnet das beschwerdeberechtigte Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerdeinstanz
                            1  Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Be  -  willigungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abklärungen
                            1  Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Ab  -  klärungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Kosten
                            1  Für Entscheide, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden  Kosten im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Statistik
                            1  Die Grundbuchämter liefern der Bewilligungsbehörde zuhanden des Bundesamtes  für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik notwendigen Anga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erlass der Beschränkungen nach Gemeinderecht
                            1  Das Verfahren zur Einführung von Beschränkungen im Sinne von Artikel  8 und Ar  -  tikel  9 dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gemeinderecht. Diese Beschränkungen  sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschränkungen der Gemeinden gemäss kantonaler Vollziehungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  November 1984 zum BewG  2  )   bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 1988 in Kraft. Es ersetzt die grossrätliche Vollzie  -  hungsverordnung vom 21.  November 1984  2  )   zum Bundesgesetz vom 16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit Beschluss vom 18. Juni 1987 hat der Bundesrat dieses Einführungsgesetz genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1984, 1368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.1987  01.01.1988  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 4  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Titel 2.  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 5 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 6  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 7  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 8 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 8 Abs. 1, d)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 4 Abs. 2  geändert  2006, 3312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 10  totalrevidiert  2006, 3313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 18  totalrevidiert  2006, 3313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.04.1987  01.01.1988  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 4 26.11.2000 01.01.2001 Titel geändert -
Art. 4 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3312
                            Titel 2.  26.11.2000  01.01.2001  aufgehoben  -