Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Zürich über den Anschluss von Filia... (371.518)
CH - SG

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Zürich über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse eines im anderen Kanton gelegenen Hauptsitzes

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Zürich über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse eines im anderen Kanton gelegenen Hauptsitzes vom 1. Oktober 1969 (Stand 1. November 1969) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zü - rich vereinbaren
1 :
2
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptsitz im andern Kanton können der für den Hauptsitz zuständigen Fami - lienausgleichskasse angeschlossen werden, sofern a) die Firma dies wünscht; und b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse damit einverstanden ist; und c) den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistun - gen gemäss der Gesetzgebung
3 des Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden; und d) keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen einer andern beteiligten Fa - milienausgleichskasse aus diesem Anschluss resultiert.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
Art. 2
1 Zuständig für die Anschlussbewilligung ist derjenige Vertragskanton, in welchem die Filiale oder Betriebsstätte gelegen ist.
1 Art. 45 KZG, sGS 371.1 .
2 nGS 6, 408. In Vollzug ab 1. November 1969.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS 371.1 ; KZV, sGS 371.11 ; R der kantonalen Famili - enausgleichskasse, sGS 371.15 .
2 Die Bewilligung zum Anschluss wird im Kanton St.Gallen durch das kantonale Departement des Innern und im Kanton Zürich durch die kantonale Direktion der Fürsorge erteilt, unter entsprechender Mitteilung an das zuständige Departement des andern Kantons.
Art. 3
1 Der Anschluss kann auf Veranlassung der betreffenden Firma jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermo - nates aufgehoben werden. Die Bewilligung zur Aufhebung
2 erfolgt durch das in Art. 2 erwähnte kantonale Departement, unter Mitteilung an das zuständige Departement des andern Vertragskantons.
Art. 4
1 Die Vertragskantone können jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonates von dieser Vereinbarung zu - rücktreten.
2 Nach Ablauf der Kündigungsfrist werden die während der Vertragsdauer vollzo - genen Anschlüsse hinfällig, falls die Vertragskantone nicht generell oder in einzel - nen Fällen, im Einverständnis mit den betreffenden Firmen, eine andere Regelung treffen.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung wird mit 1. Oktober 1969 datiert und tritt nach der beidersei - tigen Unterzeichnung am 1. November 1969 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 6, 408 01.10.1969 01.11.1969 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.10.1969 01.11.1969 Erlass Grunderlass 6, 408
Markierungen
Leseansicht