Beschluss betreffend die birseckische Steuer-Organisation (857.11)
CH - BL

Beschluss betreffend die birseckische Steuer-Organisation

1 In der Abstimmung vom 15. Mai 1881 angenommen und vom LR am 18. Juli 1881 erwahrt (GS 11.640).
2 Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
3 Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
4 Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
28 - 1.1.1985 Vom 29. März 1881
1 GS 11.637 Der birseckische Verwaltungsrat, nachdem durch Vertrag vom 21. Juni 1874 die Ar mengutsverwaltungen beider Kantonsteile vereinigt und durch Kompromiss vom 20. Oktober 1876 die Besoldung der Pfarrer den betreff enden Kirchgemein- den überbunden worden, und da ohnehin den Einwohnergemeinden, namentlich seit auch die Bezahlung des Schullohnes ihre Sache geworden, der grössere Teil der Schulausgaben schon aufliegt, im Hinblick auf § 30 der Verfassung, und in Ausübung der dem Birseck nach demselben in Ordnung seiner Steuereinrich- tungen eingeräumten Selbständigkeit, beschliesst:

§ 1 2

Die gegenwärtige birseckische Steuerorganisation wird aufgehoben, und es treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2 3

1 Die Primarlehrer und Arbeitslehrerinnen werden direkt durch die betreffenden Einwohnergemeinden besoldet. Die letztem beschliessen an Hand des jeweiligen Gemeindegesetzes darüber, auf welche Art und Weise die hiefür nötigen Mittel sollen aufgebracht werden.
2 Die Besoldung der Pfarrer, die Verlegung und Erhebung der hiezu erforderlichen Steuern bleibt Sache der betreffenden Kirchgemeinden.
3 Die Dekanatsbesoldung wird zu neun gleichen Teilen den birseckischen Ge- meinden überbunden. Dieselbe ist gleichzeitig mit der Pfarrbesoldung einzuzie- hen und durch die Ortspfarrer ans Dekanat abzuliefern.
§ 3
4 Betreffend den Steuereinzug sowohl, als betreffend die Auszahlung der Besol- dungen gelten die Vorschriften des Exekutionsgesetzes vom 19. April 1847.
1 Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
2 Heute Präsidenten der Fürsorgebehörde, siehe Fürsorgegesetz (SGS 851).
3 Fassung vom 26. Juli 1930 (GS 17.430), in Kraft seit 1. Januar 1931.
4 SGS 857.111
5 Die §§ 1–4 und 6 sind materiell dahingefallen.
§ 5
1 Der Wehrlische Waisenfonds darf seinem Zwecke, im Sinne des Stifters, nicht entfremdet werden. Die Verwaltung desselben wird durch die Wehrli-Kommission besorgt, welche aus den Armenpflegepräsidenten
2 der birseckischen Gemeinden, sofern sie birseckische Aktivbürger (katholische Konfession) sind, besteht. In birseckischen Gemeinden, deren Armenpflegepräsident nicht Birsecker Bürger ist, bestimmt die betreffende Armenpflege ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürger (katholische Konfession) ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
3
2 Die Wehrli-Kommission wählt als Vorstand aus ihrer Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und nach erfolgter Ausschreibung aus der birseckischen Aktivbürgerschaft einen Kassier, welcher zugleich auch die Aktuariatsgeschäfte zu besorgen und eine angemessene Kaution zu leisten hat, welche der Wehrli- Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
3 Die Wehrli-Kommission hat ein Verwaltungsreglement
4 auszuarbeiten, welches der h. Regierung zur Genehmigung vorzulegen und, sobald dieselbe erfolgt sein wird, durch das Amtsblatt zu publizieren ist. Das gleiche Verfahren ist einzuhalten bei allfälligen Abänderungen oder Ergänzungen des Verwaltungsreglementes.
§ 6
5
1 Dieser Beschluss soll nach der Annahme durch die birseckische Bevölkerung und nach erfolgter Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Januar 1882 in Vollziehung gesetzt werden.
2 Die bisherige Rechtsstellung des Birsecks jedoch gegenüber dem alten Kantonsteil soll dadurch in keiner Weise berührt werden, und es hat die Wehrli- Kommission die Pflicht, diese Rechte des Birsecks sowie überhaupt alte aus dem bisherigen Verhältnisse herrührenden Rechte desselben zu wahren und diesel- ben, sofern sie angegriffen oder gefährdet werden sollten, zu vertreten oder für deren Vertretung besorgt zu sein; in wichtigeren Fällen jedoch nur im Einver- ständnis der Gemeinden (bzw. ihrer Mehrheit), welche sie im einzelnen solchen Falle zur Wahl von Abgeordneten veranlassen wird. Ansprachen oder Lasten (Verbindlichkeiten) aus dem bisherigen Verhältnis fallen den birseckischen Gemeinden je zu gleichen Teilen zu.
Markierungen
Leseansicht