Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsver- fassung, beschliesst:
1. Einleitung
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung und Berichterstattung der Aufgaben- erfüllung und Finanzen, die Verpflichtungskredite und Finanzreferenden sowie die Grundsätze der Rechnungslegung und des Rechn ungswesens.
2 Es gilt für den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Gerichte mit ihren jeweili- gen Verwaltungen sowie die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffent- lichkeit und Datenschutz.
3 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die selbständigen An- stalten.
§ 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Die Steuerung der Aufgabenerfüllung erfolgt zusammen mit der Festlegung der Finanzen. Aufgaben und Finanzen sind miteinander zu verknüpfen.
2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Lei stungen (Geld - , Sach - oder Dienst- leistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten - Nutzen - Verhältnis zu erfüllen.
3 Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufga ben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.
§ 3 Ziele der Aufgaben - und Finanzpolitik
1 Bei der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung sind lä ngerfristig folgende finanzpo- litischen Ziele zu berücksichtigen: a) eine stabile und wenn möglich sinkende Staatsquote, b) eine stabile und wenn möglich sinkende Steuerquote, c) eine auf Dauer ausgeglichene Finanzierungsrechnung, d) das Abtragen der Verpfl ichtungen, e) das Abtragen der bisherigen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung, f) der Ausgleich von konjunkturellen Schwankungen im Finanzhaushalt.
2 Im Aufgaben - und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung wird über das Erreichen dieser Zie le Rechenschaft abgelegt. Bei Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.
§ 4 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
1 Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen des Staats haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Besondere w irtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnun- gen sind abzugelten.
3 Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vorteilsabgel- tungen werden durch Gesetz oder bei Gebühren gemäss § 82 Abs. 1 lit. f der Kan- tonsverfassu ng durch Dekret bestimmt.
§ 5 Grundsätze der Aufgabenteilung
1 Öffentliche Aufgaben sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität jenem Gemein- wesen zuzuordnen, das sie am besten erfüllen kann. Verbundaufgaben sind nur dann zu führen, wenn eine vollständige Zu ordnung der Aufgabe oder von Teilaufgaben nicht möglich ist.
2 Die Finanzierung erfolgt durch das für die Ausgestaltung der Aufgabe und deren Vollzug zuständige Gemeinwesen. Bei Verbundaufgaben wird die Finanzierung im Ausmass der Entscheid - und Vollzugsko mpetenz zwischen den Gemeinwesen auf- geteilt.
3 Aufgabenverschiebungen zwischen den Gemeinwesen erfolgen in der Regel unter Ausgleich der finanziellen Auswirkungen.
4 Der Ausgleich gemäss Absatz 3 kann namentlich erfolgen durch * a) Steuerfussabtausch, b) F estlegung eines Kostenteilers bei der Finanzierung von Aufgaben, c) direkte Ausgleichszahlungen.
5 Der Grosse Rat legt die Höhe der direkten Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 4 lit. c durch Dekret fest. *
6 Die Verteilung der Ausgleichszahlungen gemäss Abs atz 5 auf die einzelnen Ge- meinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. *
§ 6 Voraussetzungen der Aufwandtätigung
1 Ein zu tätigender Aufwand bedarf folgender Voraussetzungen: a) Rechtsgrundlage, b) Finanzielle Mittel des Budgets (Budgetmittel), c ) Verpflichtungskredit, wenn gemäss den §§ 24 ff. notwendig, d) Ausgabenkompetenz gemäss den §§ 30 ff., e) Höherverschuldungskompetenz, wenn gemäss § 33 notwendig.
2. Planung und Steuerung
2.1. Entwicklungsleitbild und Planungsberichte
§ 7 Entwicklungslei tbild
1 Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild mit folgendem Inhalt fest: a) auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons, b) politische Ausrichtungen und Strategien.
2 Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.
§ 8 Planungsberichte
1 Der Regierungsrat kann dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesent- lichen Veränderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung unterbreiten. Der Grosse Rat kann Änderu ngen verlangen.
2 Der Grosse Rat kann Planungsberichte verlangen.
3 Der Planungsbericht legt die strategischen Ausrichtungen fest, soweit diese in der Kompetenz des Grossen Rats liegen.
4 Er enthält folgende Angaben: a) Notwendigkeit und Ziele der Veränder ungen, b) Organisation und Standard der Aufgabenerfüllung, c) zu schaffende oder zu ändernde Rechtsgrundlagen, d) zu schaffende oder zu ändernde Aufgabenbereiche oder Leistungsgruppen, e) notwendige Ressourcen, f) das weitere Vorgehen.
5 Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.
2.2. Aufgaben - und Finanzplan
§ 9 Steuerungsebenen
1 Die staatlichen Aufgaben sind in Aufgabenbereichen zusammengefasst. Die Auf- gabenbereiche sind in Leistungsg ruppen unterteilt.
2 Der Grosse Rat steuert die Aufgabenbereiche auf Antrag des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. Er weist sie dem Büro des Gro ssen Rats, dem Regierungsrat, der Justizleitung, der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz oder der Finanzkontrolle zum Vollzug zu.
3 Die für einen Aufgabenbereich zuständige Instanz legt mit dem Aufgaben - und Finanzplan die Leistungsgrupp en fest.
4 Der Grosse Rat legt die Aufgabenbereiche durch Dekret fest und weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise der Justizleitung zum Vollzug zu. Die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datensc hutz bilden je einen eigenen Aufgabenbereich.
§ 10 Prozess der Steuerung
1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon- trolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten jähr- lich für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Aufgaben - und Finanzplan.
2 Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Aufgaben - und Finanzplan dem Grossen Rat.
3 Der Regierungsrat leitet dabei die Pläne der ihm nicht zugewiesenen Aufgabenbe- reiche unverändert dem Grossen Rat weiter. Er kann Bemerkungen und abweichen- de Anträge formulieren.
4 Im Aufgabenbereich der Gerichte darf die Steuerung durch den Grossen Rat die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
5 Im Aufgabenbereich der beauftr agten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf die Steuerung durch den Grossen Rat die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
6 Die zuständigen Instanzen legen nach Massgabe der Aufgabenbereiche die Pläne und Berichte der Leistungsgruppen fest.
§ 11 Aufgaben - und Finanzplan
1 Der Aufgaben - und Finanzplan setzt sich aus den Aufgabenbereichsplänen zu- sammen. Ein Aufgabenbereichsplan umfasst das Budgetjahr und drei Planjahre mit den aufgabenseitigen und finanziellen Steuergrössen sowie weiteren Angaben.
2 Die aufgabenseitigen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind a) Entwicklungsschwerpunkte, b) Wirkungsziele beziehungsweise Leistungsziele.
3 Die finanziellen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind a) das Globalbudget mit dem leistungsabhängigen Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung, b) der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung, c) die Investitionsrechnung.
4 Der Grosse Rat legt die Definitionen und Abgrenzungen der finanziellen Steuer- grössen durch Dekret fest.
5 Ein Aufgabenbere ichsplan beinhaltet als weitere Angaben zur Information die Umfeldentwicklung, den Stellenplan und den Personalaufwand sowie Details zu den Finanzen.
§ 12 Planjahre
1 Der Grosse Rat genehmigt die Planjahre. Dabei kann er Änderungen vornehmen und für den n ächsten Aufgaben - und Finanzplan eigene Vorstellungen formulieren.
2 Die Planjahre gelten für den nächsten Aufgaben - und Finanzplan als Richtlinie.
§ 13 Budget
1 Der Grosse Rat beschliesst das Budget, das aus den aufgabenseitigen und den fi- nanziellen Steu ergrössen im Budgetjahr besteht. Bei den finanziellen Steuergrössen beschliesst er jeweils den Saldo. Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden.
2 Der Grosse Rat beschliesst die durchschnittliche proze ntuale Veränderung der Löhne, die Höhe des Steuerfusses und die Aufnahme fremder Gelder.
3 Mit dem Budgetbeschluss ermächtigt der Grosse Rat die zuständigen Instanzen, die Erfolgs - beziehungsweise Investitionsrechnung bis zum beschlossenen Betrag zu belast en, oder er verpflichtet sie, einen Ertragsüberschuss zu erzielen.
4 Solange der Grosse Rat das Budget nicht beschlossen hat, können der Regierungs- rat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauf- tragte Person für Öffentl ichkeit und Datenschutz unter Vorbehalt von § 33 Abs. 3 den für die Leistungserbringung unerlässlichen Aufwand tätigen.
§ 14 Kompensation und Verschiebung
1 Zur Erfüllung der Aufgaben kann das beschlossene Budget pro einzelne finanzielle nommen ist die Kompensation von Verpflichtungskrediten im Globalbudget und umgekehrt.
2 Im beschlossenen Budget kann der Regierungsrat aufwandseitige Globalbudgets und Investitionen von gesamthaft Fr. 10 Mio. und je Aufgabenbereich maximal Fr. 5 Mio. zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen verschieben. Ver- schiebungen zwischen den Steuergrössen sind nicht zulässig.
§ 15 Übertragung und Rücklagen
1 Nicht verwendete Teile der Investitionsrech nung und nicht verwendete Teile von bewilligten Verpflichtungskrediten im Globalbudget können auf das folgende Budgetjahr übertragen werden.
2 Der Grosse Rat legt jene Aufgabenbereiche fest, in denen aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen Rücklagen gebild et werden können.
§ 16 Nachtragskredit und Anpassung Steuergrössen
1 Zeichnet sich ab, dass in einem Aufgabenbereich die beschlossenen Budgetmittel des Globalbudgets oder der Investitionsrechnung zur Zielerreichung nicht ausrei- chen, ist rechtzeitig eine A npassung der aufgabenseitigen Steuergrössen oder ein Nachtragskredit zu beantragen. Der Grosse Rat regelt das Verfahren durch Dekret.
2 Reicht der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag zur Aufgabenerfüllung nicht aus, ist kein Nachtragskredit zu beantrag en.
§ 17 Zuständigkeit bei dringenden Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann notwendige Budgetmittel und Verpflichtungskredite für Massnahmen, die keinen Aufschub ertragen, vorzeitig freigeben. Er holt vorgängig, wenn zeitlich möglich, die Ermächtigung des z uständigen Organs des Grossen Rats ein.
2 Der Regierungsrat unterbreitet vorzeitig freigegebene Budgetmittel und Verpflich- tungskredite dem Grossen Rat zur nachträglichen Bewilligung.
2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung
§ 18 Prozess und Steuerungsebenen
1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon- trolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Jahresbericht. Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Jahresbericht zusammen mit der Jahresrechnung dem Grossen Rat zur Genehmigung.
2 Für die Steuerungsebenen und den Prozess der Steuerung kommen sinngemäss die §§ 9 und 10 zur Anwendung.
§ 19 Jahresbericht mit Jahresrechnung
1 Der Jahresbericht setzt sich zusammen aus den Berichten zu den Aufgabenberei- chen. Ein Aufgabenbereichsbericht umfasst die gleichen Steuergrössen wie der Auf- gaben - und Finanzplan sowie weitere Angaben.
2 Ein Aufgabenbereichsbericht beinhaltet: a) Stand de r Steuergrössen, b) wesentliche Abweichungen zum Budget mit Begründung, c) Stellenbestand, Personalaufwand und Kennzahlen zum Personalbereich als weitere Angaben zur Information.
3 Die Jahresrechnung umfasst: a) Bilanz, b) Erfolgsrechnung, c) Investitionsr echnung, d) Finanzierungsrechnung, e) Eigenkapitalnachweis, f) Geldflussrechnung, g) Anhang.
2.4. Schuldenbremse
§ 20 Schuldenbremse
1 Massgeblich für die Schuldenbremse ist die Finanzierungsrechnung. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten der Finanzierun gsrechnung durch Dekret. Bei der Finan- zierungsrechnung werden Darlehen und Beteiligungen nicht eingerechnet.
2 Ergibt sich mit Abschluss der Jahresrechnung ein Fehlbetrag der Finanzierungs- rechnung, sind Budgetjahr und Planjahre ab dem übernächsten Jahr so auszugestal- ten, dass der Fehlbetrag in Raten von mindestens 20 % vom ursprünglichen Betrag abgetragen wird.
3 Wenn die Wirtschaftsentwicklung im Budgetjahr oder im Jahr davor rezessiv ist, kann mit Beschluss des Grossen Rats über das Budget die Abtragung a usgesetzt werden, wobei sich die Abtragungsdauer um die entsprechende Anzahl Jahre ver- längert.
4 Die Wirtschaftsentwicklung ist rezessiv, wenn die reale Wirtschaftsentwicklung bei null Prozent oder tiefer liegt.
5 Der Grosse Rat kann das Budget, das zu ein em Fehlbetrag der Finanzierungsrech- nung führt, nur mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder beschliessen.
§ 21 Ausgleichsreserve
1 Die Ausgleichsreserve dient zum Ausgleich von Fehlbeträgen der Finanzierungs- rechnung bei konjunkturellen Schwankungen.
2 Der Grosse Rat entscheidet über Äufnung oder Auflösung der Ausgleichsreserve.
3. Verpflichtungskredit und Finanzreferenden
3.1. Allgemeines
§ 22 Einheit des Zwecks
1 In einem Verpflichtungskredit und zur Festlegung der Ausgabenkompetenz gemäss
§ 31 wird jener Aufwand zusammengerechnet, der sich gegenseitig bedingt oder
einem bestimmten Zweck dient.
§ 23 Einmaliger und wiederkehrender Aufwand
1 Einmaliger Aufwand wird in einem bestimmten Zeitraum getätigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung steht die Gesamtsumm e fest.
2 Wiederkehrender Aufwand wird unbefristet getätigt. Im Zeitpunkt der Beschluss- fassung steht die jährliche Höhe fest.
3.2. Verpflichtungs - und Zusatzkredit
§ 24 Verpflichtungskredit
1 Mehrjährige finanzielle Verpflichtungen werden in einem Verpfli chtungskredit geführt. Mit dem Verpflichtungskredit wird ein Vorhaben genehmigt und die mehr- jährige Bindung von Finanzen aufgezeigt.
2 Ein Verpflichtungskredit ist insbesondere auch notwendig für a) die Zusicherung von Beiträgen, die erst in einem späteren Rechnungsjahr ausgerichtet werden, b) mehrjährige Pilotvorhaben für neue staatliche Leistungsangebote und Projekt- stellen, c) Bürgschaften und Garantien.
3 Ein Verpflichtungskredit für gebundenen jährlich wiederkehrenden Aufwand ge- mäss § 30 Abs. 3 ist nur notwendig, wenn dieser in Verbindung mit einem Ver- pflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand anfällt.
4 Kein Verpflichtungskredit ist notwendig, wenn der Aufwand gesetzlich bestimmt ist.
§ 25 Formen der Verpflichtungskredite
1 Verpflichtungskredite we rden als Objekt - oder als Rahmenkredit beschlossen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewillig- ten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zu- sammengefa sste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzu- gehen.
§ 26 Berechnung von Verpflichtungskrediten
1 Bei der Berechnung der Höhe von Verpflichtungskrediten wird nur der Aufwand berücksichtigt.
2 Einmaliger und wiederkehrender Aufwand we rden im Beschluss zum Verpflich- tungskredit separat ausgewiesen.
3 Der Grosse Rat erlässt die Bestimmungen über Form und Inhalt von Verpflich- tungskrediten durch Dekret.
§ 27 Berechnung der Kreditkompetenzsumme
1 Für die Festlegung der Zuständigkeit bei der Bewilligung von Verpflichtungskredi- ten wird die Kreditkompetenzsumme berechnet.
2 Neuer jährlich wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird mit dem Faktor 10 multipliziert und ergibt zusammen mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskred its die Kreditkompetenzsumme.
§ 28 Zuständigkeiten und Abrechnung
1 Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 250'000. – nötig.
2 Der Regierungsrat beschliesst Verpflichtungskredite in seinen Aufgabenbereichen bis zu einer Kreditkomp etenzsumme von Fr. 2 Mio., wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3 Die Justizleitung beschliesst Verpflichtungskredite in ihrem Aufgabenbereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 750'000. – , wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
4 Das B üro des Grossen Rats beschliesst Verpflichtungskredite in seinem Aufgaben- bereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 500'000. – , wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
5 Der Grosse Rat beschliesst die übrigen Verpflichtungskredite. Verpflichtung skre- dite ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 5 Mio. werden dem Grossen Rat mit
6 Der Regierungsrat leitet die Anträge des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanz kontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz unverändert weiter. Er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
7 Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits wird derselben Instanz zur Kenntnis gebracht, die den Verpfli chtungskredit beschlossen hat, und zwar in der Regel zu- sammen mit der Jahresrechnung.
§ 29 Zusatzkredit
1 Zeigt sich, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatz- kredit zu beantragen.
2 Für Mehraufwand muss kein Zusatzkredit an gefordert werden, falls die Kreditbe- willigung eine Anpassungsklausel enthält.
3 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Regierungsrats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 2,2 Mio. über- schritten wird, sin d dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.
4 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz der Justizleitung, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 825'000. – über- schritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewil ligung zu unterbreiten.
5 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Büros des Grossen Rats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 550'000. – überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unter- bre iten.
6 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 5,5 Mio. überschritten wird, sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft zu unterbreiten.
3.3. Ausgabenreferendum
§ 30 Ausgabe
1 Als Ausga be gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke.
2 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den damit verfolgten Zweck, den Umfang, den Zeitpunkt der Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
3 Gebunden ist eine Ausgabe, wenn sie nicht neu ist.
§ 31 Verfahren des Ausgabenreferendums
1 Neue einmalige Ausgaben über Fr. 5 Mio. respektive neue jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 0.5 Mio., die gemäss § 63 Abs. 1 lit . d der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterliegen, beschliesst der Grosse Rat aufgrund einer besonderen Vorlage.
2 Massgebend für die Unterstellung eines Vorhabens unter das Ausgabenreferendum ist der Betrag der Nettobelastung des Kantons n ach Abzug der im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststehenden Leistungen Dritter. Fallen bei einem Vorhaben ein- malige und wiederkehrende Ausgaben an, werden die wiederkehrenden mit dem Faktor 10 multipliziert und zu den einmaligen Ausgaben gezählt.
3 Falle n bei Vorhaben, die dem Ausgabenreferendum unterlagen, zusätzliche Netto- ausgaben an, sind diese wiederum dem Ausgabenreferendum zu unterstellen, wenn noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen Aufwands besteht.
4 Über V orhaben mit neuen Ausgaben, die der Grosse Rat beschlossen hat, wird eine Abrechnung erstellt. Diese wird mit dem Jahresbericht mit Jahresrechnung ausge- wiesen.
§ 31a * Verpflichtungskredit für Bauten
1 Ein separater Verpflichtungskredit für die Ausführung bei Bauten entfällt, wenn der geplante Aufwand für Projektierung und Ausführung feststeht und der gesamte Verpflichtungskredit vom Grossen Rat beschlossen wurde.
2 Der Regierungsrat gibt nach Vorliegen der Projektierung die Ausführung frei.
3 Übersteigt d er Aufwand für Projektierung und Ausführung den vom Grossen Rat beschlossenen Verpflichtungskredit, beschliesst der Grosse Rat den Zusatzkredit. Der Beschluss unterliegt ab Fr. 5 Mio. dem Ausgabenreferendum gemäss § 31 Abs. 3.
4 Der Grosse Rat kann mit dem Beschluss über den Verpflichtungskredit gemäss Absatz 1 beschliessen, dass ihm die Freigabe der Ausführung unterbreitet wird. Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Ausgabenreferendum.
§ 32 Ausgabenbremse
1 Neue Ausgaben, die dem Ausgabenreferendum unters tehen, unterliegen der Zu- stimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats.
3.4. Höherverschuldungsreferendum
§ 33 Höherverschuldungsreferendum
1 Folgende Beschlüsse, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen, unter- liegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung der Volksabstimmung: a) Beschlüsse des Grossen Rats zum Budget; der bewilligte Betrag passt sich dem Ergebnis der Jahresrechnung an, b) Beschlüsse über Darlehensgewährungen.
2 Vom Höherverschuldungsreferendum ausgenom men sind a) die unterjährige kurzfristige Finanzierung von Liquiditätsengpässen, b) Beschlüsse über dringende Massnahmen gemäss § 17.
3 Bis zum Inkrafttreten des Höherverschuldungsbeschlusses sind der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizlei tung, die Finanzkontrolle und die beauftrag- te Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ermächtigt, in ihren Aufgabenberei- chen jenen Aufwand zu tätigen und jene Verpflichtungen einzugehen, die ohne Hö- herverschuldung des Kantons finanziert werden können.
4 Lehnt das Volk eine Aufnahme fremder Gelder ab, ist ein Budget zu erstellen, das ohne Höherverschuldung des Kantons auskommt.
4. Rechnungslegung und Rechnungswesen
4.1. Allgemeines
§ 34 Grundsätze
1 Die Rechnungslegung orientiert sich an einem möglichst u mfassenden, die tatsäch- lichen Verhältnisse wiedergebenden Bild der Vermögens - , Finanz - und Ertragslage des Kantons.
2 Der Kanton beachtet bei Aufbau und Führung der Rechnungslegung die anerkann- ten Grundsätze der öffentlichen und kaufmännischen Buchführung: a) Bruttodarstellung, b) Periodenabgrenzung, c) Fortführung, d) Wesentlichkeit, e) Verständlichkeit, f) Zuverlässigkeit, g) Vergleichbarkeit, h) Stetigkeit.
§ 35 Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Per iode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
3 Der Grosse Rat legt die Grundsätze von Aufwand und Ertrag innerhalb der Er- folgs - und Investitionsrechnung durch Dekret fest.
§ 36 Organisation und Zuständigkeiten
1 Der Grosse Rat regelt durch Dekret a) das anzuwendende Rechnungsmodell mit den Anlagekategorien und Ab- schreibungsdauern sowie die Grundzüge des Rechnungswesens, b) die Anlagetätigkeit des Kantons, c) die Verwaltung beziehungsweise Veräusserung des Vermögens.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rechnungswesens durch Verord- nung und erlässt für sämtliche Aufgabenbereiche Richtlinien zur Ausgestaltung der Rechnungslegung, des Rechnungswesens und den dazu verwendeten Informatikmit- teln. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon- trolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.
§ 37 Spezialfinanzierungen
1 In einer Spezialfinanzierung sind Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckg ebunden. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Spezialfinanzierungen werden in getrennten Rechnungen geführt und in der Regel unter dem leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag dargestellt.
2 Eine Spezialfinanzierung darf sich verschulden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
3 Spezialfinanzierungen werden nicht verzinst. Ausnahmen bedürfen einer gesetzli- chen Grundlage.
4 ... *
4.2. Bewertung
§ 38 Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswert e, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen wird bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Folge- bewertungen erfolgen grundsätzlich zum Verkehrswert.
3 Das Finanzvermögen wird grundsätzl ich jährlich neu bewertet. Sachanlagen des Finanzvermögens werden alle fünf Jahre neu bewertet. Ist bei einer Anlage eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.
4 Bei der Übertragung von Teilen des Finanzvermögens ins Verwaltung svermögen gilt der Buchwert als Anschaffungswert. Sind seit der letzten Bewertung wesentliche Wertänderungen eingetreten, ist eine Neubewertung vor der Übertragung vorzuneh- men.
§ 39 Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte , die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
2 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert bewertet.
3 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsve rmögens werden grundsätzlich über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Ist bei einem Vermögensteil eine dauer- hafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.
§ 40 Fremdkapital
1 Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
§ 41 Wesentlich keitsgrenze
1 Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf ein einzelnes Geschäftsereignis. Ereig- nisse gleicher Art innerhalb eines Aufgabenbereichs werden zur Bestimmung der Wesentlichkeit zusammengerechnet.
2 Investitionsvorhaben über Fr. 250'000. – werden in der Investitionsrechnung ge- führt.
3 Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und - guthaben sowie Vorfälle nach dem Bilanzstichtag über Fr. 250'000. – werden ausgewiesen.
4 Rechnungsabgrenzungen werden in der Erfolgs - und der Investitionsrechnung vorgenomm en. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und - ertrag werden immer vollständig abgegrenzt.
5. Führungsunterstützung
§ 42 Controlling
1 Das Controlling umfasst die Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten mit den Fi- nanzen, die Planung der Massnahmen sowie die S teuerung und Durchführung von periodischen Wirkungsprüfungen.
2 Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher. Der Regie- rungsrat regelt die Ausführung nach Anhörung des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz durch Verordnung.
§ 43 Management - Informations - System
1 Es wird ein Management - Informations - System betrieben, das die Steuerungspro- zesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt.
2 Der Grosse Ra t regelt Art und Umfang des Systems durch Dekret.
3 Der Regierungsrat gewährt den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Informati- on zu den im Aufgaben - und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung als verbindlich gesetzten Daten.
§ 44 Kosten - und Leistungsrechnung
1 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und Kos- tenträgern sowie die Kostenstufen durch Verordnung; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der Justizleitung, des Büros des Grossen Rats, der Fi- nanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
2 Insbesondere wird eine vollständige Kosten - und Leistungsrechnung geführt bei a) Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, b) Kausalabgaben (Beiträge, Gebühren, Ersatz abgaben).
§ 45 Risiko - Minimierung und internes Kontrollsystem
1 Der Regierungsrat erlässt notwendige Massnahmen, um a) das Vermögen des Kantons zu schützen, b) die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Gesetz- mässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten, c) Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern, d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und ein ausgewogenes Kosten - Nutzen - Verhältni s.
3 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, damit langfristig den Kanton ge- fährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
4 Der Regierungsrat kann für alle Aufgabenbereiche Vorgaben zur Führung der Ri- siko - Minimierung und des internen Kontrollsy stems erlassen. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.
§ 46 Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen
1 Der Regierungsrat kann den D epartementen und der Staatskanzlei ausnahmsweise die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zuläs- sig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich n otwendigen Leistungen kostengünstiger zu erbringen.
2 Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken sind abzugelten.
§ 47 Erprobung neuer Formen
1 Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steue- rung können Pilotvorhaben durchgeführt werden.
2 Soweit die Kompetenzen des Regierungsrats dafür nicht ausreichen, legt der Gros- se Rat durch befristete Gesetze oder Dekrete die inhaltlichen Ziele, die Rahmenbe- dingungen, die Dauer und seine Mitwirkung fest.
§ 47a * Grundsätze für die Führung von Immobilien
1 Die Immobilienstandorte werden optimiert und konzentriert.
2 Bei der Beschaffung der Immobilien ist das beste Kosten - Nutzen - Verhältnis unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökol ogischen Entwicklung si- cherzustellen.
3 Immobilien für eine dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung werden in der Regel im Eigenbestand geführt.
4 Bei Immobilien für eine nicht dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung, wenn eine kurzfristige oder Übergang snutzung vorliegt sowie bei kleinen Flächen, ist die Füh- rung im Fremdbestand möglich.
5 Der absehbare Immobilienbedarf für die öffentliche Aufgabenerfüllung soll mit geeigneten Grundstücken gesichert werden.
6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 48 Neub ewertung
1 Die Neubewertungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden durch Dekret geregelt.
§ 49 Kredite
1 Altrechtliche Verpflichtungs - und Globalkredite werden den zuständigen Instanzen als Sammelvorlage zur Kenntnis gebracht und in neu rechtliche Verpflichtungskredi- te überführt.
§ 50 Jahresbericht und Jahresrechnung
1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon- trolle sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erstellen den Jahresbe richt und die Jahresrechnung in jenem Jahr, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach bisherigem Recht.
2 Dem Grossen Rat wird zusammen mit dem letzten nach bisherigem Recht erstell- ten Jahresbericht mit Jahresrechnung ein Bilanzanpassungsbericht vorgelegt.
§ 51 Bisherige Fehlbeträge
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechen die bisherigen Fehl- beträge dem Stand der Bilanzfehlbeträge gemäss § 43 des Gesetzes über die wir- kungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 1 ) .
2 Die bisherigen Fehlbeträge werden jährlich mindestens im Umfang eines gleich bleibenden Prozentsatzes des Restbestands abgetragen. Der Regierungsrat legt die- sen Prozentsatz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so fest, dass er im ersten Jahr Fr. 11 Mio. entspricht.
3 Bei rezessiver Wirtschaftsentwicklung gemäss § 20 Abs. 4 kann der Grosse Rat die Abtragung aussetzen.
1 ) SAR 612.100
§ 52 Stand der Finanzierungsrechnungen der Spezialfinanzierungen
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entspricht der St and der Spezial- finanzierungen der Höhe der Verpflichtungen der Spezialfinanzierungen zugunsten der ordentlichen Rechnung respektive der Verpflichtungen der ordentli- chen Rechnung zugunsten der Spezialfinanzierungen gemäss bisheriger Rechnungs- legung.
§ 53 A nfangsbestand der Ausgleichsreserve
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entspricht die Ausgleichsreserve der Höhe der Bilanzausgleichsreserve gemäss bisheriger Rechnungslegung.
§ 54 Abtragung von Bilanzfehlbeträgen gemäss bisherigem Recht
1 Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Abschreibungsbedarf von Bilanzfehlbeträgen gemäss § 27 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steu- erung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005, wird der entsprechende Betrag in den bis herigen Fehlbeträgen der Finanzierungsrechnung gemäss § 51 Abs. 1 nicht berücksichtigt und ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss § 20 Abs. 2 abgetragen.
§ 55 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 5. Juni 201 2 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL - D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 14. September 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Dezember 2012 Inkrafttreten: 1. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten E lement Änderung AGS Fundstelle
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 4 eingefügt AGS 2017/9 - 2
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 5 eingefügt AGS 2017/9 - 2
01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 6 eingefügt AGS 2017/9 - 2
16.06.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt AGS 2020/15 - 02
16.06.2020 01.01.2021 § 47a eingefügt AGS 2020/15 - 02
30.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 4 aufgehoben AGS 2020/15 - 07
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 5 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt AGS 20 17/9 - 2
§ 5 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt AGS 2017/9 - 2
§ 5 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt AGS 2017/9 - 2
§ 31a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 02
§ 37 Abs. 4 30.06.2020 01.01.2021 aufgehoben AGS 2020/15 - 07
§ 47a 16.06.2020 01 .01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 02
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