Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks (857.111)
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Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks

28 - 1.1.1985 Vom 24. Februar 1978 GS 26.838 Die Wehrli-Kommission erlässt in Ausführung von § 5 Absatz 3 des Beschlusses der birseckschen Aktivbürgerschaft vom 15. Mai 1881 gemäss Abänderung vom
26. Juli 1930 für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung folgendes Reglement: I. Zweck und Sitz

§ 1 Zweck

Die Wehrli-Stiftung verfolgt im Sinne des Stifters Hans Jakob Wehrli – unter Berücksichtigung der seit dem Testament vom 28. März 1779 veränderten Be- dürfniss e infolge der von Gesetzes wegen eingeführten staatlichen Hilfe an Waisen und Unterstützungsbedürftige – den Zweck, minderbemittelten Jugend- lichen finanzielle Unterstützungen zu gewähren möglichst mit dem Ziel, dass sie dadurch nicht von der Fürsorge unterstützt werden müssen.

§ 2 Sitz

Die Stiftung hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. II. Zusammensetzung der Organe

§ 3 Organe

Organe der Stiftung sind:
1. Wehrli-Kommission,
2. Vorstand,
3. Prüfungskommission. und katholischer Konfession sind.
2 In den Gemeinden, deren Fürsorgepräsident nicht Birsecker Bürger ist, be- stimmt die betreffende Fürsorgebehörde ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürger und katholischer Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
3 Sollte in einer Fürsorgebehörde kein Bürger katholischer Konfession sein, kann ein anderes Mitglied gewählt werden.

§ 5 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus: – dem Präsidenten, – dem Vizepräsidenten, – dem Verwalter.
2 Der Verwalter muss Bürger einer birseckschen Gemeinde sein. Bei einer Neu- wahl wird die Stelle im Amtsblatt mit einer Anmeldefrist von 4 Wochen zur Be- werbung ausgeschrieben.

§ 6 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Wehrli- Kommission und eines durch den Regierungsrat bestimmt werden.
2 Die beiden von der Wehrli-Kommission gewählten Mitglieder sind nach Ablauf einer Amtsdauer für die folgende Amtsdauer nicht wieder wählbar. III. Aufgaben der Organe

§ 7 Wehrli-Kommission

1 Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Aufsicht über die Verwaltung.
2 Sie wählt für eine vierjährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Für- sorgebehörden zusammenfällt:
1. den Präsidenten,
2. den Vizepräsidenten,
3. den Verwalter,
4. 2 Mitglieder der Prüfungskommission,
5. allfällige weitere Kommissionen.
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4 Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzusprechen.
5 Sie legt die Entschädigungen fest und kann für den Verwalter ein Pflichtenheft erlassen.

§ 8 Sitzungen und Ausstand

1 Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.
2 Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es der Präsident für nötig er- achtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
3 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.
4 Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.

§ 9 Vorstand

1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Dir rechtsverbindliche Unter- schrift für die Stiftung führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder in Verbindung mit dem Verwalter.
2 Dem Vorstand obliegt im besonderen die Prüfung der eingehenden Unterstüt- zungsgesuche. Er stellt an die Kommission die bezüglichen Anträge. Er erstattet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

§ 10 Verwalter

1 Der Verwalter besorgt die Rechnungsführung der Stiftung. Er führt bei allen Sitzungen der Kommission und des Vorstandes das Protokoll und erledigt alle übrigen Aktuariatsgeschäfte.
2 Für den Verwalter ist eine Kautionsversicherung abzuschliessen.
3 Der Wehrli-Kommission, dem Vorstand sowie der Prüfungskommission steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.

§ 11 Prüfungskommission

1 Der Prüfungskommission obliegt die jährliche Prüfung des Rechnungswesens und der Kassaführung.
2 Sie hat zuhanden der Wehrli-Kommission Bericht und Antrag zu stellen. Die Anlage erfolgt:
1. in Hypotheken,
2. in sicheren Wertpapieren,
3. in Sachwerten (Kauf von Grundstücken).
2 Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Banken für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.
3 Die Wertschriften und Hypothekartitel sind einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.
4 Der Kauf von Grundstücken, deren Erträgnisse kleiner sind als die für erste Hypotheken üblichen Zinsen, ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Er- füllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.

§ 13 Verwendung der Erträgnisse

1 Ein Viertel des Kapitalertrages ist jährlich zum Kapital zu schlagen.
2 Der übrige Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckge- bundenen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden:
a. als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbildung,
b. als Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufgeführten Personen,
c. als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
d. für Verwaltung und Entschädigungen.
3 Alle Destinatäre müssen in einer der neun birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben.

§ 14 Entschädigungen

1 Der Präsident und der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.
2 Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruch- nahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prü- fungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.
1 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Mai 1978 genehmigt.
28 - 1.1.1985 widersprech enden Beschlüsse aufgehoben werden, tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
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§ 16 Änderung des Reglementes

Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis ab- zuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.
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