Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche... (221.252)
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Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 1999 (Stand 28. August 2010)
1. Geltungsbereich und Wirkung

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages finden Anwendung auf alle Arbeitsverhälnisse in einem privaten Haushalt des Kantons Thurgau, sofern vorwie - gend hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet wird. *
2 Er gilt auch für hauswirtschaftliche Praktikantinnen und Praktikanten und für Au- pair-Verhältnisse. *
3 Er ist nicht anwendbar auf:
1. öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse;
2. Arbeitsverhältnisse, die dem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, einem andern Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamt - arbeitsvertrag unterstehen.

§ 2 Wirkung

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren.
2 Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorse - hen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes- und des kantonalen Rechtes.
2. Arbeits- und Ruhezeit, Überstunden und Pausen *

§ 3 Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeit - nehmerin am Arbeitsplatz zur Verfügung zu halten hat.
2 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden, die Wochenarbeitszeit höchstens 45 Stunden.

§ 3a * Tägliche Ruhezeit

1 Den Angestellten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgen - den Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann ausnahmsweise bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, so - fern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

§ 4 Überstunden

1 Ist Überstundenarbeit notwendig, sind die Angestellten dazu soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet wer - den kann. *
2 Die Angestellten melden dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die geleisteten Überstunden. Dieser oder diese hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen, wel - che die geleisteten Überstunden am Ende jedes Monats festhält. *
3 Mit Zustimmung des oder der Angestellten sind Überstunden im Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren. Werden sie nicht kompensiert, sind sie durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten. *

§ 5 Pausen

1 Den Angestellten sind in der Regel über die Mittagszeit und am Abend täglich un - bezahlte Pausen von mindestens je einer halben Stunde für die Hauptmahlzeiten zu gewähren, insgesamt jedoch maximal zwei Stunden. *
2 Wenn Angestellte während der Essenszeit angeordnete Arbeit leisten müssen, gilt diese Essenszeit als Arbeitszeit. In diesem Fall ist den Angestellten unmittelbar vor - her oder nachher eine unbezahlte Pause gemäss Abs. 1 zu gewähren. *
3 Pro Halbtag ist eine weitere Pause von einer Viertelstunde zu gewähren, die als Arbeitszeit gilt. *
3. Freizeit und Ferien

§ 6 Freie Tage

1 Pro Arbeitswoche sind zwei freie Tage zu gewähren.
2 Wenn diese aus betrieblichen Gründen nicht regelmässig am Wochenende gewährt werden können, müssen mindestens zwei freie Tage pro Monat auf einen Sonntag oder auf ein Wochenende fallen.

§ 7 Öffentliche Ruhetage

1 An öffentlichen Ruhetagen, namentlich Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Oster - montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und 26. Dezem - ber, ist den Angestellten grundsätzlich ein freier Tag zu gewähren.
2 Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, dürfen die Angestellten an öf - fentlichen Ruhetagen zur Arbeit verpflichtet werden. Diese Tage müssen zusätzlich mit einem freien Halbtag kompensiert werden.
3 Die öffentlichen Ruhetage dürfen nicht an die Ferientage angerechnet werden.

§ 8 Bezahlter Urlaub

1 Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt bei:
1. eigener Hochzeit: 2 Tage;
2. Hochzeit eines Kindes: 1 Tag;
3. * Geburt eines eigenen Kindes: 2 Tage;
4. Wohnungswechsel: 1 Tag;
5. Tod des Ehepartners oder von Nachkommen: 3 Tage;
6. Tod von Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern: 2 Tage;
7. Tod von eigenen Grosseltern: 1 Tag;
8. * Teilnahme am Begräbnis von im gleichen Haushalt tätigen Angestellten: ½ Tag.
2 Diese genannten Tage dürfen nicht an die Ferien- und Ruhetage angerechnet wer - den.

§ 8a * Mutterschaftsurlaub

1 Nach der Niederkunft darf die Angestellte während 14 Wochen nicht beschäftigt werden.
2 Eine Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Er - werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz)
1 )
.

§ 9 Bildungsurlaub

1 Die Angestellten haben Anspruch auf den Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung, sofern dies die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2 Bis zu vier Tage pro Jahr sind nicht an die Ferien- und Ruhetage anzurechnen.
3 Die den Angestellten dafür gewährten Tage gelten als bezahlter Urlaub. Für die Kurskosten und die Spesen müssen die Angestellten selber aufkommen.
1) SR 834.1

§ 10 Ferien

1 Angestellte haben Anspruch auf bezahlte Ferien im Umfang von jährlich vier Wo - chen.
2 Der Anspruch beträgt jährlich fünf Wochen für:
1. Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
2. * Angestellte vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig in gegenseitigem Einvernehmen festge - setzt.
4 Die Zeit, während der sich die Angestellten mit dem Arbeitgeber oder der Arbeit - geberin auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.
4. Lohn und Dienstaltersgeschenk *

§ 11 Art und Höhe des Lohnes

1 Die Art und Höhe des Lohnes ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinbaren und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder der Angestellten entsprechen. *
2 Der Lohn ist mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen, der Dienstjahre und einer allfälligen Teuerung zu überprüfen.
3 Bei Hausgemeinschaft bilden Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche einen Teil des Lohnes, der speziell zu beziffern ist und den AHV-Ansätzen zu ent - sprechen hat.

§ 12 Auszahlung des Lohnes

1 Barlohn und allfällige Lohnzuschläge für Überstunden sind am Ende jedes Monats auszuzahlen und mit einer schriftlichen Abrechnung zu belegen.
2 Wird der Naturallohn nicht oder nicht vollständig gewährt, ist er ganz oder anteils - mässig auszuzahlen.

§ 13 Lohn bei Arbeitsverhinderung

1 Werden Angestellte aus Gründen, die in ihrer Person liegen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Bar- und Naturallohnes für folgende Zeit: *
1. * im ersten Dienstjahr für 3 Wochen;
2. * im zweiten Dienstjahr für 8 Wochen;
3. * in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche mehr.
2 Bei Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Um - fang zu entrichten. *
3 Im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung (inklusive Erwerbsersatzgesetz
1 ) ), sofern er oder sie diese mindestens zur Hälfte mit - finanziert hat. *
4 Diese bezahlten Abwesenheiten dürfen nicht an Ferien oder Freizeit angerechnet werden. *

§ 14 * Dienstaltersgeschenk

1 Die Angestellten haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
1. nach fünf Dienstjahren: ¼ Monatslohn;
2. nach zehn Dienstjahren: ½ Monatslohn;
3. nach 15 Dienstjahren: ¾ Monatslohn;
4. nach 20 und je weiteren fünf Dienstjahren: 1 Monatslohn.
2 Das Dienstaltersgeschenk kann mit Zustimmung des oder der Angestellten ganz oder teilweise mit zusätzlichen Ferien kompensiert werden. Für die Berechnung des zusätzlichen Ferienanspruchs gilt, dass ein Monatslohn zu einem Ferienbezug von
20 Arbeitstagen berechtigt.

§ 14a * Staatliche Sozialwerke

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten bei den staatlichen Sozialwerken zu versichern.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den geforderten Anteil gemäss den ent - sprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu übernehmen.

§ 14b * Berufliche Vorsorge

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten gemäss der Bundesge - setzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat mindestens die Hälfte der Prämie zu übernehmen.
1) SR 834.1
5. Vorsorge, Versicherungen und Schutzbestimmungen *

§ 15 Krankentaggeldversicherung

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin versichert die Angestellten gegen Erwerbs - ausfall infolge Krankheit.
2 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen.

§ 16 Unfallversicherung

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für die Angestellten eine Unfallversi - cherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung abzuschlies - sen.

§ 17 Prämien

1 Die Prämien sind zu tragen:
1. bei der Krankentaggeldversicherung von den Parteien je zur Hälfte;
2. bei der Versicherung für Berufsunfälle und -krankheiten vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin;
3. bei der Versicherung für Nichtberufsunfälle vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin.

§ 18 * Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis be - schäftigt werden.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat sie so zu beschäftigen und die Arbeits - bedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
3 Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an den Arbeitgeber oder die Arbeit - geberin hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
4 Im Übrigen gelten für angestellte schwangere Frauen und stillende Mütter die Schutzvorschriften in Art. 35 bis Art. 35b des Bundesgesetzes über die Arbeit in In - dustrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
1 ) und Art. 60 bis Art. 65 der Verord - nung 1 zum Arbeitsgesetz
2 ) , welche den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung so - wie die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speziell regeln.
1) SR 822.11
2) SR 822.111

§ 18a * Schutz für Jugendliche

1 Für jugendliche Angestellte gelten die Schutzvorschriften über das Mindestalter in

Art. 30 des Arbeitsgesetzes

1 ) und in Art. 7 bis Art. 11 und Art. 15 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung)
2 )
.

§ 18b * Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ausreichende Massnahmen zur Siche - rung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Angestellten zu schützen.
6. Probezeit und Kündigung

§ 19 Probezeit

1 Der erste Monat nach Stellenantritt gilt als Probezeit. *
2 Durch schriftliche Vereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden. *

§ 20 Kündigung

1 Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien wie folgt gekündigt werden:
1. während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Ta - gen;
2. im ersten Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmo - natigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats;
3. vom zweiten Dienstjahr an unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats.

§ 21 Kündigungsschutz

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen:
1. während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschul - den durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
1) SR 822.11
2) SR 822.115
2. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ei - ner Arbeitnehmerin.
7. Weitere Bestimmungen

§ 22 Schutz der Persönlichkeit der Angestellten

1 Alle Mitglieder des Haushaltes sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
2 Eine allfällige Hausordnung hat auf die Interessen der Angestellten gebührend Rücksicht zu nehmen.

§ 23 Schadenersatzpflicht der Angestellten

1 Die Angestellten haften für Schäden, die sie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgebe - rin zugefügt haben, nach Art. 321e OR
1 )
.
2 Bei fahrlässig verursachten Schäden haften sie höchstens im Umfange eines Vier - tels des monatlichen Barlohnes pro Schadenfall, bei unbedeutenden Schäden nur im Wiederholungsfall. *
3 Die Ersatzforderung muss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bei der der Ent - deckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden. Eine Ver - rechnung mit der Lohnforderung ist jedoch nur unter Vorbehalt von

Art. 323b Abs. 2 OR möglich.

§ 24 Streitigkeiten

1 Über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheidet das Gericht am Arbeitsort.

§ 25 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Angestellten bei der Anstellung ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages und des dazugehörigen Auszuges aus dem Arbeitsrecht des Schweizerischen Obligationenrechtes auszuhändigen.
1) SR 220
8. Besondere Bestimmungen für nicht vollbeschäftigte Angestellte

§ 26 Begriff

1 Als nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gel - ten alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche regelmässig aber nicht voll - beschäftigt in einem Privat-, Geschäfts- oder Kollektivhaushalt zwecks Verrichtung von Hausarbeiten vertraglich engagiert sind.

§ 27 Ergänzendes Recht

1 Für nicht vollbeschäftigte Angestellte gelten die § 1 bis § 25 sinngemäss, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt.

§ 28 Lohn

1 Teilzeit-Angestellte werden im Stundenlohn oder entsprechend dem Beschäfti - gungsgrad bezahlt.

§ 29 Ferienabgeltung

1 Die Abgeltung der Ferien mit einem Lohnzuschlag ist zulässig bei sehr kurzer oder unregelmässiger Arbeit.
2 Der Lohnzuschlag beträgt 8,33 Prozent bei einem Ferienanspruch von vier Wochen pro Jahr und 10,64 Prozent bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr.
3 Lohn und Ferienzuschlag müssen im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen werden.

§ 30 * Kost und Logis

1 Haben die Angestellten Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des bezahlten Urlaubs.
2 Bei Ausfall der Leistung der Kost ist eine Kostgeldentschädigung nach den AHV- Ansätzen zu entrichten.

§ 31 Lohn bei Arbeitsverhinderung

1 Massgebend für die Berechnung der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 13 ist der durchschnittliche Wochenverdienst des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in den der Verhinderung vorangehenden sechs Monaten (Bar- und Naturallohn).

§ 32 Krankentaggeldversicherung

1 Bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent finden die Vorschriften über die Krankentaggeldversicherung keine Anwendung.
9. Schlussbestimmungen

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirt - schaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 17. September 1985 wird aufgehoben.

§ 34 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.07.1999 01.08.1999 Erstfassung keine Angabe

§ 1 Abs. 1 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 1 Abs. 2 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

Titel 2. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 3a 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 4 Abs. 1 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 4 Abs. 2 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 4 Abs. 3 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 5 Abs. 1 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 5 Abs. 2 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 5 Abs. 3 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 8 Abs. 1, 3. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 8 Abs. 1, 8. 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 8a 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 10 Abs. 2, 2. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

Titel 4. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 11 Abs. 1 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 13 Abs. 1 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 13 Abs. 1, 1. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 13 Abs. 1, 2. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 13 Abs. 1, 3. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 13 Abs. 2 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 13 Abs. 3 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 13 Abs. 4 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 14 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 14a 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 14b 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

Titel 5. 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 18 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 18a 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 18b 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 19 Abs. 1 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 19 Abs. 2 24.08.2010 28.08.2010 eingefügt 34/2010

§ 23 Abs. 2 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

§ 30 24.08.2010 28.08.2010 geändert 34/2010

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