Jugendreglement (835.51)
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Jugendreglement

Jugendreglement (JuR) vom 17.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement hat zum Ziel, den Vollzug des Jugendgesetzes zu gewährleisten.
2 Es regelt insbesondere:
a) was die Begriffe des übergreifenden Konzepts der Jugendpolitik bedeu - ten;
b) die ausserschulische Betreuung in Tagesstrukturen;
c) die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Organisation der Kommission für Jugendfragen (die Kommission);
d) die Aufgaben der Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung (die Fachstelle);
e) die Gewährung finanzieller Mittel zugunsten der Jugendpolitik und de - ren Verwendung im Einzelnen;
f) die Organisation des Jugendamtes (das Amt) und der Hilfemassnahmen.

Art. 2 Jugendpolitik

1 Die Jugendpolitik umfasst die folgenden vier Handlungsfelder:
a) Jugendförderung;
b) Jugendschutz;
c) bereichsübergreifende Massnahmen zugunsten der Jugend;
d) Betreuung von Kindern im Vorschulalter und ausserschulische Betreu - ung.
2 Die Jugendpolitik besteht im Wesentlichen darin, die Mitwirkung und die Bedürfnisäusserung von Kindern und Jugendlichen aktiv zu organisieren; zu diesem Zweck werden namentlich die Mittel nach Artikel 11 JuG systema - tisch angewendet.

Art. 3 Jugendförderung

1 Als Jugendförderung gelten:
a) die Identifizierung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen;
b) die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit und die Einführung eines ausreichenden, koordinierten und guten Angebots im Bereich der soziokulturellen Jugendanimation;
c) sämtliche Formen der Unterstützung der Jugendarbeit, die von und mit Kindern und Jugendlichen und für sie konzipiert wird.
2 Die Jugendförderung zielt darauf hin, die Mitwirkung von Kindern und Ju - gendlichen sowie den Dialog zwischen der Jugend und den Gemeinwesen zu verstärken, um die Ressourcen und Kompetenzen der jungen Menschen zu entwickeln und ihre Sozialisierung und ihr Wohlbefinden zu fördern.

Art. 4 Jugendschutz

1 Der Jugendschutz umfasst alle gesetzlichen und institutionellen Massnah - men, die darauf hinzielen, die Rechte der Kinder und Jugendlichen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu gewährleisten, zu schützen und wiederherzustellen, insbesondere das Recht auf physische, psychische und sexuelle Unversehrtheit sowie das Recht auf Schutz vor jeder Form von Misshandlung, Gewalt oder Vernachlässigung.

Art. 5 Bereichsübergreifende Massnahmen zugunsten der Jugend

1 Die bereichsübergreifenden Massnahmen zugunsten der Jugend sind multi - sektoriell. Sie werden von den Direktionen des Staatrats koordiniert einge - setzt.
2 Sie haben zum Ziel, die Interessen und Rechte der Kinder und Jugendlichen in allen Sparten der staatlichen Politik zu berücksichtigen und Lebensbedin - gungen zu schaffen, die ihrer Entfaltung förderlich sind.

Art. 6 Betreuung von Kindern im Vorschulalter

1 Die Betreuung von Kindern im Vorschulalter wird in der Spezialgesetzge - bung geregelt.
2 Ausserschulische Betreuung

Art. 7-11 ...

3 Kommission für Jugendfragen – Jugendbeauftragte

Art. 12 Kommission für Jugendfragen – Auftrag und Stellung

1 Die Kommission ist mit der Entwicklung der Jugendpolitik beauftragt.
2 Sie ist administrativ der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direkti - on) zugewiesen.

Art. 13 Kommission für Jugendfragen – Aufgaben

1 Die Kommission hat zur Aufgabe, die Massnahmen der Förderung, des Ein - bezugs und der Anregung der im Kanton lebenden Kinder und Jugendlichen vermehrt und besser zu koordinieren.
2 Im Einzelnen hat sie namentlich die folgenden Aufgaben:
a) Sie erfasst regelmässig die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Kanton, indem sie sie anhört und ihnen die Möglich - keit zur Mitsprache gibt.
b) Sie schlägt bei Bedarf Studien über die Bedürfnisse der Kinder und Ju - gendlichen und die verschiedenen Angebote vor, die sie zur Verfügung haben. Sie bestimmt den Rahmen und die Ziele solcher Umfragen.
c) Sie erarbeitet eine kantonale Strategie (der kantonale Aktionsplan); die - se umfasst Aktionen, Programme und Projekte die den ganzen Kanton abdecken.
d) Sie wirkt mit bei der Umsetzung der kantonsweiten Aktionen, Program - me und Projekte, die im Rahmen des kantonalen Aktionsplans gutge - heissen worden sind.
e) Sie sorgt für die Verbreitung des kantonalen Aktionsplans, um Projekte ins Leben zu rufen sowie Kinder und Jugendliche, die Gemeinden, die verschiedenen kantonalen Dienststellen, Schulen, Privatorganisationen, Leiterinnen und Leiter von Jugendvereinen, Sozialerzieherinnen und Sozialerzieher und Privatpersonen anzuregen, zu solchen Projekten bei - zutragen.
f) Sie erarbeitet Empfehlungen für die Umsetzung des kantonalen Akti - onsplans und zu den Prioritäten in der Jugendpolitik.
g) Sie wertet regelmässig den Fortschritt in der Umsetzung des kantonalen Aktionsplans aus und schlägt die nötigen Korrekturmassnahmen vor.
h) Sie kann an der Organisation kantonaler Jugendtage mitwirken; sie regt dazu an, dass in den Gemeinden und Bezirken entsprechende Anlässe durchgeführt werden.
i) Sie anerkennt die Zuteilungskriterien für die Finanzierung besonderer Projekte und nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Erteilung fi - nanzieller Hilfen.
j) Sie verfasst am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über ihre Tätigkeiten und über die Situation der Jugendpolitik im Kanton Frei - burg; diesen Bericht ergänzt sie mit Entwicklungsvorschlägen.

Art. 14 Kommission für Jugendfragen – Zusammensetzung

1 Der Staatsrat bezeichnet auf Vorschlag der Direktion die elf Mitglieder der Kommission nach ihren wissenschaftlichen Kompetenzen oder ihrer Erfah - rung im Bereich der Jugendpolitik.
2 Die Mitglieder vertreten unter anderem die Direktionen, die Gemeinden, die kantonalen Jugendverbände, die Strukturen für die Koordination der offenen Jugendarbeit, den Jugendrat oder weitere private Organisationen, die im Ju - gendbereich tätig sind.
3 Den Vorsitz führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Die Vize - präsidentin oder der Vizepräsident wird von den Kommissionsmitgliedern er - nannt.
4 Die Jugendbeauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Kommissi - onssitzungen teil.

Art. 15 Kommission für Jugendfragen – Verfahren

1 Jede Person, insbesondere Kinder und Jugendliche, kann der Kommission Fragen oder Projekte unterbreiten, die die Jugendpolitik betreffen.

Art. 16 Jugendbeauftragte – Stellung

1 Die Jugendbeauftragten sind in das Amt integriert. Sie organisieren sich in der Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung.

Art. 17 Jugendbeauftragte – Aufgaben

1 Die Fachstelle ist das kantonale Kompetenzzentrum im Bereich der Jugend - politik.
2 In dieser Funktion nimmt sie namentlich die folgenden Aufgaben wahr:
a) Sie führt das Sekretariat der Kommission, koordiniert namentlich die Massnahmen der im Rahmen des kantonalen Aktionsplans beschlosse - nen Jugendförderung und setzt sie um.
b) Sie nimmt die Unterstützungsgesuche entgegen, bearbeitet sie aufgrund der Zuteilungskriterien und unterbreitet sie anschliessend der Kommis - sion zur Stellungnahme.
c) Sie regt kommunale, kantonale und private Massnahmen der Jugendför - derung an. Sie arbeitet mit bei der Information über die Rechte und Be - dürfnisse der Kinder und Jugendlichen sowie über das Beratungs- und Unterstützungsangebot an Jugendliche, Jugendvereine, Verantwortliche der offenen Jugendanimation, Gemeinden und weitere staatliche oder private Partner.
d) Sie stellt Instrumente und Informationen für die Konzipierung und Um - setzung von Jugendförderungsprogrammen oder –projekten zur Verfü - gung.
4 Finanzierung der Jugendpolitik

Art. 18 Betriebsbudget der Kommission und der Fachstelle

1 Die Aufwendungen der Kommission und der Fachstelle werden in den Vor - anschlag des Amtes eingetragen.

Art. 19 Allgemeine Tätigkeiten für die Jugend – Grundsätze der Finan -

zierung
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für das Angebot allgemeiner Tätigkei - ten für die auf ihrem Gebiet wohnenden Kinder und Jugendlichen. Zu diesem Zweck entwickeln und fördern sie eine Jugendpolitik.
2 Namentlich können sie ihre Jugendpolitik in Gemeindeverbänden auf regio - naler Ebene koordinieren.
3 Für die Formulierung und Umsetzung ihrer Politik können sich die Gemein - den von der Fachstelle beraten und unterstützen lassen.
4 Die Hilfe des Staates kann subsidiär erfolgen.

Art. 20 Allgemeine Tätigkeiten für die Jugend – Begriff

1 Als allgemeine Tätigkeiten gelten namentlich die Erteilung des Mitsprache - rechts an Kinder und Jugendliche auf örtlicher Ebene, das Angebot einer of - fenen Jugendanimation, die Unterstützung von Jugendprojekten sowie die In - formation der Jugendlichen und ihrer Familien über diese Angebote und eine Umweltgestaltung, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen ge - recht wird.

Art. 21 Finanzielle Hilfe des Staates – Voraussetzungen

1 In der Regel kann nur eine Trägerschaft mit juristischer Persönlichkeit ein Gesuch um finanzielle Hilfe einreichen.
2 Das Gesuch enthält mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Or - ganisation und seines Zwecks sowie Angaben zu den verantwortlichen Perso - nen und einen Voranschlag.
3 Beim Abschluss des Projekts legt die Trägerschaft Rechenschaft über die erfolgten Tätigkeiten ab und erstellt eine Abrechnung über das subventionier - te Projekt.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Hilfe.

Art. 22 Finanzielle Hilfe des Staates – Zuteilungskriterien

1 Eine finanzielle Hilfe kann für Jugendprojekte gesprochen werden, die:
a) die Organisation von Tätigkeiten und des Austauschs Jugendlicher un - ter den verschiedenen Regionen des Kantons, der Schweiz und auf in - ternationaler Ebene vorsehen;
b) Massnahmen für die Verbesserung der Koordination unter den ver - schiedenen Jugendorganisationen oder Organisationen, die sich mit der Jugend befassen, enthalten;
c) die interregionale Zusammenarbeit unter den Jugendorganisationen för - dern;
d) die Information und Dokumentation über Fragen, die für die Jugend von Interesse sind, vorsehen;
e) die Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, die Betreuungs- und/oder Leitungsaufgaben ausüben, zum Ziel haben;
f) weitere Tätigkeiten und Dienstleistungen, die für die Jugend von Inter - esse sein können, umfassen.
2 An die Betriebskosten einer Trägerschaft werden in der Regel keine finanzi - ellen Beiträge gewährt.
3 Nicht berücksichtigt werden gewinnorientierte Projekte oder Projekte, die von einer gewinnorientierten Trägerschaft vorgeschlagen werden.
4 Projekte, die schon aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen vom Staat fi - nanziell unterstützt werden, können keine finanzielle Hilfe nach diesem Re - glement beanspruchen.

Art. 23 Finanzielle Hilfe des Staates – Beträge

1 Die Beträge werden bemessen nach:
a) der Art und dem Umfang des Projekts;
b) der Eigenfinanzierung durch die betreffende Organisation und der Un - terstützung durch Dritte;
c) der Anzahl begünstigter Personen.
2 In der Regel beträgt die finanzielle Hilfe höchstens 10'000 Franken je Fall.
3 In der Regel ist die finanzielle Hilfe des Staates höchstens gleich hoch wie diejenige der betroffenen Gemeinden.

Art. 24 Finanzielle Hilfe des Staates – Zuständigkeit für die Erteilung

1 Die Direktion entscheidet nach Anhörung einer Delegation der Kommission über die finanziellen Hilfen für Projekte im Interesse der Jugend.
5 Organisation des Jugendschutzes

Art. 25 Organisation des Amtes – Aufgaben

1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 22 JuG ist das Amt in Sektoren organisiert.
2 Über seine Sektoren gewährleistet das Amt die Koordination und die Wahr - nehmung der operationellen Aufgaben des Jugendschutzes innerhalb der Net - ze, in denen die Kinder und Jugendlichen betreut werden.
3 Für die Betreuung von Kindern mit psychosozialen und erzieherischen Schwierigkeiten arbeitet das Amt insbesondere mit den Einrichtungen der Schule zusammen.
4 Das Amt organisiert die Festlegung und die Umsetzung der von der Jugend - politik gewünschten Ziele.
5 Es stützt sich auf sämtliche in den Sektoren entwickelten Kompetenzen und arbeitet mit den Netzwerken zusammen, um der Bevölkerung die Information in Jugendbelangen anzubieten.

Art. 26 Organisation des Amtes – Arbeitsweise

1 Je nach der Anzahl betreuter Situationen können die Sektoren den ganzen Kanton oder einzelne Regionen umfassen. Eine Aufteilung trägt den Sprach - regionen Rechnung.
2 Im Interesse einer bevölkerungsnahen und raschen Arbeit in der Ausführung der Jugendschutzmandate können regionale Teams gebildet werden. Sie un - terstehen der Verantwortung der Sektorleiterin oder des Sektorleiters.

Art. 27 Organisation des Amtes – Besondere Kompetenzen

1 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet das Amt. Sie oder er un - terzeichnet die das Amt verpflichtenden Entscheide über:
a) die Verzeigungen bei der Strafbehörde im Rahmen des Jugendschutzes;
b) die Ausführung der Gesetzgebung über die Betreuungseinrichtungen.
2 Sie oder er erlässt Amtsrichtlinien und kontrolliert deren Anwendung. Diese Richtlinien sollen es ermöglichen, die Interventionen der verschiedenen Sek - toren durchzuführen und dabei die gesetzlichen Grundlagen und den Grund - satz der Gleichbehandlung einzuhalten.
3 Die Amtsrichtlinien werden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 28 Präsenz - und Pikettdienst

1 Das Amt führt einen Präsenzdienst während der Bürozeiten und einen Pi - kettdienst ausserhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung.
2 Der Pikettdienst wird ausschliesslich von der Kantonspolizei und nur in Fäl - len aktiviert, in denen Gefahr im Verzug ist. Eine Richtlinie legt die Arbeits - weise des Pikettdienstes fest.

Art. 29 Sozialpädagogische Betreuung

1 Das Amt koordiniert die Massnahmen sozialpädagogischer Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
2 Es wirkt mit an direktionsübergreifenden Projekten für die sozialpädagogi - sche Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
3 Es erstellt zuhanden der Direktion das Verzeichnis der privaten Organisatio - nen und Institutionen, die sich mit der sozialpädagogischen Betreuung nach dem Jugendgesetz befassen.

Art. 30 Leistungsaufträge

1 Der Leistungsauftrag gemäss Artikel 27 JuG legt namentlich die Aufgaben der beauftragten Institution oder Organisation, das Zielpublikum, die erwarte - ten Leistungen, die Finanzierungsquellen, die berücksichtigten Ausgaben und das Evaluationsverfahren fest.
2 Er wird für längstens drei Jahren abgeschlossen und kann erneuert werden.
3 Am Ende der Gültigkeitsdauer erfolgt eine Evaluation.

Art. 31 Zivil- und strafrechtliche Schutzmassnahmen

1 Die Direktion erstellt das Verzeichnis der Leistungsaufträge, für die das Amt zuständig ist.
2 Das Amt unterbreitet der Direktion alljährlich eine Aufstellung über die Zahl der Leistungsaufträge, die von den verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektoren betreut werden.
3 Die Direktion wacht darüber, dass die Zahl der Leistungsaufträge je Mitar - beiterin oder Mitarbeiter so bemessen ist, dass eine gute Betreuung gewährleistet bleibt.
6 Inkrafttreten

Art. 32

1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2009 Erlass Grunderlass 01.04.2009 2009_028
27.09.2011 Art. 7-11 aufgehoben 01.10.2011 2011_090
04.11.2014 Art. 12 geändert 01.01.2015 2014_081
04.11.2014 Art. 24 geändert 01.01.2015 2014_081 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2009 01.04.2009 2009_028

Art. 7-11 aufgehoben 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 12 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_081

Art. 24 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_081

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