Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel (421.600)
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Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel

Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel
1 ) (Ordnung SMT) Vom 14. Juli 2000 (Stand 14. August 2000) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 2 ) , auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS), erlässt folgende Ordnung: I. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 An der AGS Basel wird im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 und der Verord - nung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November
1982 die Schweizerische Metallbautechnikerschule (SMT) geführt.
2 Die SMT hat zum Ziel, «Technikerinnen und Techniker TS Metall - bau SMT» auszubilden, die befähigt sind: – als Generalistinnen und Generalisten im Metall-, Fassaden- und Stahlbau tätig zu sein, – selbständig einen Metallbaubetrieb, ein Planungs- oder Konstrukti - onsbüro zu leiten, – die Grundsätze des Projektmanagements anzuwenden.
3 Weiter werden an der SMT Studiengänge zur Vorbereitung auf die Berufsprüfungen (BP) und auf die Höheren Fachprüfungen (HFP) angeboten. Sie sind in den Reglementen der Schweizerischen Metall- Union über die Durchführung der Berufsprüfung und der Höheren Fachprüfung im Metallbaugewerbe geregelt.

§ 2 Bildungsgänge

1 Die SMT ist eine Vollzeitschule. Die Ausbildung dauert: a) zur Technikerprüfung TS 4 Semester; b) zu den Berufsprüfungen 2 Semester; c) zu den Höheren Fachprüfungen 2 Semester.
2 Die Kurse zu den Berufsprüfungen und zu den Höheren Fachprü - fungen können an der SMT auch berufsbegleitend angeboten werden.
3 Die Dauer der Ferien entspricht derjenigen des Schulgesetzes.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 22. 8. 2000.
2) SG 410.100 .
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 3 Organisation

1 Die SMT ist Bestandteil der Bauabteilung der Allgemeinen Gewer - beschule Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB).
2 Für die Führung der SMT wählt die Kommission der AGS auf Vor - schlag der Direktion der AGS GIB eine Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter.
3 Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS ausgeübt. II. Aufnahme in die SMT

§ 4 Vorbildung

1 Zur Aufnahmeprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten mit folgender Vorbildung zugelassen: – Abgeschlossene Berufsausbildung als Metallbauerin oder Metall - bauer oder als Metallbaukonstrukteurin oder Metallbaukonstrukteur mit mindestens 1 Jahr fachbezogener Praxis im Metallbau, – Angehörige verwandter Berufe mit abgeschlossener Berufsausbil - dung und mindestens 2 Jahren fachbezogener Praxis im Metallbau, – Matura, Diplommittelschule 3 ) oder gleichwertige Ausbildung und mindestens 2 Jahre fachbezogene Praxis im Metallbau.

§ 5 Aufnahmeprüfung

1 Für die Aufnahme in die SMT ist eine Aufnahmeprüfung zu absol - vieren, ausser es erfolge eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 6 die - ser Verordnung.
2 Die Aufnahmeprüfung wird von der SMT Leitung in Zusammenar - beit mit den Lehrkräften durchgeführt. Sie erfolgt jeweils im März, und zwar in den Fächern Mathematik, Geometrie; Berufskenntnisse, Technologie; Konstruieren, Skizzieren; Deutsch. Die Leitung der SMT bestimmt die übrigen Prüfungsmodalitäten.
3 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im dar - auffolgenden Jahr und höchstens einmal wiederholt werden.

§ 6 Prüfungsfreie Aufnahme

1 Inhaberinnen und Inhaber der technischen oder gewerblichen Berufsmaturität sind grundsätzlich von der Aufnahmeprüfung dispen - siert. Die Leitung der SMT behält sich ein Aufnahmegespräch zur Abklärung ihrer Eignung vor.

§ 7 Probezeit

1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden probeweise aufgenom - men. Die Probezeit beginnt mit dem Eintritt in die SMT und dauert ein Semester. Die Leitung der SMT kann die Probezeit um höchstens ein Semester verlängern.
3) § 4: Seit 9. 8. 2004: Fachmaturitätsschule Basel (FMS Basel).
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2 Für den Entscheid der Aufnahme oder der Abweisung nach Ablauf der Probezeit sind die Vorschriften über die Promotion anwendbar. III. Zeugnisse

§ 8 Semesterzeugnis

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
2 Die Noten der Diplomprüfungen werden gerundet auf die nächste halbe bzw. ganze Note in das Semesterzeugnis übernommen.

§ 9 Notengebung

1 Die Leistungen werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 be - wertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 10 Promotion

1 Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den Promo - tionsfächern massgebend, wobei diese den Fächern der Diplomprü - fung (§ 18) entsprechen.
2 Die Bedingungen für eine Promotion nach der Probezeit in das nächste Semester sind erfüllt, wenn im Semesterzeugnis der Durch - schnitt aller Noten 4,0 nicht unterschreitet, nicht mehr als 2 Noten un - ter 4,0 sind und in keinem Fach eine Note unter 3,0 erreicht wird. Der Durchschnitt aller Noten im Semesterzeugnis wird auf eine Dezimal - stelle gerundet.
3 Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
4 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der SMT zur Folge. IV. Diplomprüfung

§ 11 Zeitpunkt

1 Im 4. Semester ist eine Diplomprüfung abzulegen.

§ 12 Zulassung

1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer gemäss Art. 12 der Ver - ordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig besucht hat oder von einzelnen Teilen dispensiert wurde.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 13 Zuständigkeit

1 Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der Di - plomprüfung ist die Prüfungskommission SMT verantwortlich. Insbe - sondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufstellen von Richtlinien für die Durchführung der Diplomprü - fung, – Wahl der Expertinnen und Experten sowie der Examinatoren und Examinatorinnen, – Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben, – Entscheid über die Zulassung zur Prüfung, – Entscheid über die Verleihung des Diploms, – Weiterleiten der Prüfungsresultate an das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

§ 14

1 Die Mitglieder der Prüfungskommission SMT werden von der Schul - leitung SMT vorgeschlagen und von der Kommission der AGS gewählt.
2 Die Prüfungskommission SMT setzt sich wie folgt zusammen: – 1 Delegierte oder Delegierter der Schweizerischen Metall-Union (SMU), – 1 Unternehmerin oder Unternehmer aus Gewerbe oder Industrie des Metallbaus, – 1 Vertreterin oder Vertreter der Meisterprüfungskommission des Metallbaugewerbes, – die Vorsteherin oder der Vorsteher Bauabteilung der AGS GIB, – die Leiterin oder der Leiter der SMT (zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Prüfungskommission SMT), – 2 Lehrkräfte der SMT.

§ 15

1 Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungs - kommission SMT das Präsidium.
2 Die Prüfungskommission SMT ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 16

1 Die Leitung der SMT unterstützt die Prüfungskommission bei der Organisation, der Durchführung und der Auswertung der Diplomprü - fung.
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§ 17 Prüfungsart

1 Die Diplomprüfung besteht aus einer fächerübergreifenden Diplom - arbeit sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungs - fächern.

§ 18 Prüfungsfächer

1 Die Diplomprüfung umfasst folgende Fächer: – Fächerübergreifende Diplomarbeit, – Bauphysik, – Baurecht, Rechtskunde, – Deutsch, Lern- und Arbeitstechnik, – Kalkulation, Devisieren, – Konstruktionslehre (Skizzieren oder Projektionszeichnen oder Dar - stellende Geometrie), – Maschinenelemente, – Mathematik, – Statik und Festigkeitslehre, – Verfahrenstechnik und Werkstofftechnologie.

§ 19 Diplomnoten der geprüften Fächer

1 Die Notenskala reicht von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2 Die Benotung erfolgt in Zehntelnoten.
3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 20 Diplomnoten der nicht geprüften Fächer

1 Für Studienfächer in denen keine Diplomprüfung durchgeführt wird, werden die Erfahrungsnoten als Durchschnitt aller Semesterzeugnis - noten in das Diplom übertragen.
2 Der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten wird auf eine Dezi - malstelle gerundet.

§ 21 Schlussnote

1 Die Schlussnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
2 Der Modus zum Errechnen der Schlussnote wird durch die Richtlini - en für die Durchführung der Diplomprüfung geregelt.

§ 22 Bestehensnorm

1 Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn in der Schlussnote die Note 4,0 nicht unterschritten wird und in nicht mehr als 2 Prüfungsfä - chern die Note 4,0 unterschritten und in keinem Prüfungsfach eine Note unter 3,0 erreicht wird.

§ 23 Diplomausweis; Titel

1 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Diplom.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
2 Sie sind berechtigt, den geschützten Titel «Technikerin oder Techni - ker TS Metallbau SMT» öffentlich zu führen.

§ 24 Wiederholung der Prüfung

1 Wird die Diplomprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens beim nächsten Termin der Diplomprüfung letztmals wiederholt werden. Alle Fächer der Diplomprüfung mit Noten unter 5,0 müssen wieder - holt werden. V. Rechtsmittel

§ 25 Rekurse

1 Gegen Entscheidungen der Prüfungsorgane SMT kann nach den all - gemeinen Bestimmungen an die Direktion der Allgemeinen Gewer - beschule Basel rekurriert werden.
2 Gegen Entscheidungen der Direktion kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26

1 Durch diese Ordnung wird die Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule SMT vom 6. Juni 1994 aufgehoben.
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Diplomprüfung in regulärer Studienzeit bis zum Jahre 2001 erreichen können, gilt die Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule SMT vom 6. Juni 1994 weiterhin.
3 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljah - res 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam. 4 )
4) Publiziert am 26. 8. 2000.
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