Beschluss über die Tarife der Familienhilfe
                            Beschluss über die Tarife der Familienhilfe  vom 02.04.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2001)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 18.  März 1994 über die Krankenversiche  -  rung (KVG);  gestützt auf das Gesetz vom 27.  September 1990 über die spitalexterne Kran  -  kenpflege und die Familienhilfe (SKFG);  in Erwägung:  Gemäss Artikel 8 SKFG setzt der Staatsrat den Tarif der Leistungen fest, die  nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG  gehen. Festzusetzen ist somit der Tarif der Familienhilfe und zwar im Ver  -  hältnis zur finanziellen Situation der Benützerinnen und Benützer. Der Tarif  wird   so   angesetzt,   dass   die   Beteiligung   der   Benützerinnen   und   Benützer  höchstens 25  % der Betriebskosten der Dienste, die diese Leistungen erteilen,  ausmacht   (Art.   17   SKFG).   Die   aufgrund   der   Betriebsrechnung   1998   der  Dienste errechneten Tarife wurden von der kantonalen Kommission für spita  -  lexterne Krankenpflege und Familienhilfe positiv beurteilt.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Stundentarife für die Familienhilfe werden  je nach steuerbarem  Ein  -  kommen und Vermögen der Benützerin oder des Benützers angesetzt; dabei  fallen nur Vermögen ab 30'000 Franken in Betracht.  Steuerbares Einkommen  Stundentarif  Vermögen ab 30'000 Franken  bis Fr. 5000  Fr. 5.00  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 5001 bis 10'000  Fr. 5.95  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 10'001 bis  15000  Fr. 6.90  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares Einkommen  Stundentarif  Vermögen ab 30'000 Franken  von Fr. 15'001 bis 20'000  Fr. 7.85  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 20'001 bis 25'000  Fr. 8.80  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 25'001 bis 30'000  Fr. 9.75  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 30'001 bis 35'000  Fr. 10.70  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 35'001 bis 40'000  Fr. 11.65  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 40'001 bis 45'000  Fr. 12.60  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 45'001 bis 50'000  Fr. 13.55  + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 50'001 bis 55'000  Fr. 14.50  + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 55'001 bis 60'000  Fr. 15.45  + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 60'001 bis 70'000  Fr. 17.35  + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 70'001 bis 80'000  Fr. 19.25  + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  von Fr. 80'001 bis 90'000  Fr. 21.15  + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken  ab Fr. 90'001  Fr. 23.05  + 3 Rappen/Stunde pro weitere 1000  Fran  -  ken bis höchstens 32  Franken je Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes von der Benützerin oder dem Benützer unterhaltene Kind werden  vom steuerbaren Einkommen 5000 Franken abgezogen, bis zu einem Min  -  dest-Stundentarif von 5 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Familienhilfe fortgesetzt während mindestens vier Stunden täglich  beansprucht, so kann der Tarif um höchstens 10  % herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Einvernehmen mit den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung be  -  steht, können die Dienste für Familienhilfe ihren zahlenden Mitgliedern oder  in Härtefällen  Vergünstigungen gewähren.  Der jährliche Gesamtbetrag der  Vergünstigungen darf jedoch die Summe der Mitgliederbeiträge und Spen  -  den, die von den Diensten für Familienhilfe eingezogen werden, nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Tarife nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur, wenn sie ausschliesslich  zu Lasten der Benützerin oder des Benützers gehen. Hat die Benützerin oder  der Benützer eine Privatversicherung für die volle oder teilweise Vergütung  der Leistungen, so gilt für die vom Versicherer übernommenen Leistungen  ein Stundentarif von 24 Franken, sofern der Tarif nach Absatz 1 nicht höher  ist. Dieser Tarif gilt auch für Benützerinnen und Benützer mit Wohnsitz aus  -  serhalb des Kantons oder im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Lebt die Benützerin oder der Benützer in gemeinsamem Haushalt mit Perso  -  nen, denen sie oder er Kost und Unterkunft bietet, so wird zu ihrem oder sei  -  nem steuerbaren Einkommen und Vermögen ein Zehntel des steuerbaren Ein  -  kommens und Vermögens der beherbergten Personen hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Zehntel wird nicht hinzugezählt, wenn die beherbergten Personen die  Benützerin oder den Benützer für die effektiven Pensions- und Unterkunfts  -  kosten entschädigen oder wenn sie erheblich dazu beitragen, dass sie oder er  zu Hause verbleiben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Auf Verlangen des Dienstes für Familienhilfe ist die Benützerin oder der  Benützer zu genauen und vollständigen Angaben über ihre oder seine finanzi  -  elle Situation verpflichtet; namentlich ist eine Kopie der letzten Steuerein  -  schätzung vorzuweisen. Die betreffende Person muss auch angeben, ob die  von ihr verlangten Leistungen von einer Versicherung oder weiteren Dritten  übernommen werden. Wird die Auskunft verweigert, so wendet der Dienst  für Familienhilfe den Höchsttarif ohne die Abzüge nach Artikel 1 Abs. 2–4  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benützerinnen   und   Benützer,   die   aufgrund   unvollständiger   oder   falscher  Angaben Leistungen der Familienhilfe zu einem niedrigeren Tarif bezogen  haben   als   demjenigen,   der   hätte   angewendet   werden   müssen,   haben   dem  Dienst für Familienhilfe den ausstehenden Betrag mit 5  % Zinsen zu erstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Beschluss vom 15.  Dezember 1992 über die Tarife der spitalexternen  Krankenpflege und der Familienhilfe (SGF 823.16) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Juli 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2001  Erlass  Grunderlass  01.07.2001  BL/AGS 2001 f 130 / d 132  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.04.2001  01.07.2001  BL/AGS 2001 f 130 / d 132