Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-r... (971.31)
CH - SG

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971
1 Rechtshilfe Rechtshilfe

Art. 1. Art. 1.

1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbare Entscheide

Art. 2. Art. 2.

1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
2 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
3 Anforderungen an das Verfahren Anforderungen an das Verfahren

Art. 3. Art. 3.

1 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechts
2 mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Nachweis der Vollstreckbarkeit Nachweis der Vollstreckbarkeit

Art. 4. Art. 4.

1 Dem Rechtsöffnungsrichter
4 sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
5 ergibt. Prüfung von Amtes wegen Prüfung von Amtes wegen

Art. 5. Art. 5.

1 Der Rechtsöffnungsrichter
6 prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind. Einreden des Betriebenen Einreden des Betriebenen

Art. 6. Art. 6.

1 Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht
einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Inkrafttreten

Art. 8. Art. 8.

1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössi
2 schen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 9. Art. 9.

1 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
7 und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen
8 dahin.
1 nGS
9,
546, und Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971, SR 281.22. Von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren beschlossen am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970 und
28. Oktober 1971; vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 8. Mai 1974, sGS 971.3; in Vollzug ab 1. Juli 1974. Das Konkordat ist für alle Kantone und Halbkantone verbindlich.
2 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
3 Art. 28 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1.
4 Im Kanton St.Gallen der Bezirksgerichtspräsident; Art. 48 Ziff. 7 und Art.
50 ZP, sGS 961.1.
5 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
6 Im Kanton St.Gallen der Bezirksgerichtspräsident; Art. 48 Ziff. 7 und Art.
50 ZP, sGS 961.1.
7 bGS
5,
614, und BS
1,
3.
8 bGS
2,
335, und BS
3,
84.
Markierungen
Leseansicht