Verordnung über den Betrieb und die Geschäftsführung der Restaurants und Mensen des Staates
Verordnung über den Betrieb und die Geschäftsführung der Restaurants und Mensen des Staates vom 02.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2004) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates können von einem Betrieb zum anderen äusserst unter - schiedlich sein und sind nie festgelegt worden. Ausserdem ist die Finanzie - rung dieser Betriebe oft wenig transparent. Mit dieser Verordnung wird ver - schiedenen parlamentarischen Vorstössen Folge geleistet; sie bezweckt die Festlegung der Aufgaben des Hochbauamts, der Schuldirektionen, der Fi - nanzverwaltung und des Finanzinspektorats in diesem Bereich. Auf Antrag der Finanzdirektion und der Raumplanungs-, Umwelt- und Bau - direktion, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Zweck dieser Verordnung ist es, die Betriebs- und Geschäftsführungsbedin - gungen für die Restaurants und Mensen des Staates zu klären und aufeinan - der abzustimmen.
2 Sie soll mehr Kostentransparenz und einen besseren Einblick in die Finanz - ergebnisse gewährleisten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrates und der Staatskanzlei, die über ein Restaurant oder eine Mensa verfügen.
2 Sie gilt nicht für die kantonalen Spitäler und die Anstalten von Bellechasse.
Art. 3 Hochbauamt – Rolle
1 Das Hochbauamt sorgt dafür, dass die Betriebs- und Geschäftsführungsbe - dingungen für die Restaurants und Mensen des Staates aufeinander abge - stimmt werden.
Art. 4 Hochbauamt – Aufgaben
1 Das Hochbauamt hat insbesondere zur Aufgabe:
a) die Verwaltungseinheiten zu beraten;
b) einen Mustervertrag aufzustellen, der namentlich Folgendes regelt: die Pflichten der Vertragsparteien, die Inventaraufnahme der Einrichtungen und Anlagen, die Übernahme der Unterhalts- und Abonnementskosten, die Zuteilung der Betriebsflächen und deren Unterhalt, die allfälligen Verkaufsbedingungen für externe Kundschaft (insbesondere Catering), die Öffnungszeiten sowie die vom Betriebsleiter vorzulegenden In - formationsunterlagen über den Geschäftsgang;
c) zu allen diesbezüglichen Verträgen vor deren Unterzeichnung Stellung zu nehmen;
d) dafür zu sorgen, dass mindestens alle fünf Jahre Arbeitsausschreibun - gen erfolgen;
e) falls nötig Weisungen insbesondere über die übrigen Betriebs- und Ge - schäftsführungsvorschriften für diese Betriebe zu erlassen.
2 Das Hochbauamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen, Anstalten, Ämtern und Schulen.
Art. 5 Schuldirektionen
1 Die Direktionen der betroffenen Schulen nehmen zum Menü- und Getränke - angebot ihres Restaurants oder ihrer Mensa und zu den Preisen Stellung.
Art. 6 Finanzverwaltung und Finanzinspektorat
1 Die Finanzverwaltung hat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Finanz - inspektorat das Standard-Kontenschema aufzustellen, das von allen Restau - rants und Mensen des Staates ab dem Rechnungsjahr 2005 jährlich vorzule - gen sein wird.
2 Die Finanzverwaltung stellt jährlich einen Vergleich der Finanzergebnisse der Restaurants und Mensen auf.
3 Das Finanzinspektorat kann die Abrechnungen der Restaurants und Mensen prüfen.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.06.2004 Erlass Grunderlass 01.07.2004 2004_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.06.2004 01.07.2004 2004_063
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