Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Schulheims Kronbühl (213.962)
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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Schulheims Kronbühl

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Schulheims Kronbühl vom 22. Juni 1995 (Stand 22. Juni 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 5 ff. des Gesetzes über Staatsbeiträge an private Sonder - schulen vom 31. März 1977 2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet dem Verein Schulheim Kronbühl an die auf Fr. 25 741 400.– ver - anschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Schulheims Kronbühl einen Beitrag von 33 1/3 Prozent, höchstens Fr. 8 580 500.–. Ziff. 2
1 Der Kredit wird der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Mass - gabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt. Ziff. 3
1 Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung, die Arbeitsverga - ben der Zustimmung des Baudepartementes.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.
1 ABl 1994, 2393.
2 sGS 213.95 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 22. Juni 1995; in Vollzug ab 22. Juni 1995.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat end - gültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
4 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären:
5 Der Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Schulheims Kronbühl ist am 22. Juni 1995 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referen - dumsfrist vom 22. Mai bis 21. Juni 1995 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. 6 Der Grossratsbeschluss wird ab 22. Juni 1995 angewendet.
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
5 ABl 1995,1582.
6 Referendumsvorlage siehe ABl 1995, 1277.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–73 22.06.1995 22.06.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.06.1995 22.06.1995 Erlass Grunderlass 30–73
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