Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspeziali... (340.150)
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Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspezialitäten der Kategorie I (gemäss IKS-Regulativ)

Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspezialitäten der Kategorie I (gemäss IKS-Regulativ) Vom 7. Mai 1980 Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Gesundheitsamtes und gestützt auf die Verordnung über den Ver- kehr mit Heilmitteln vom 27. Dezember 1960
1) , erlässt folgende Vor- schriften über die Beschriftung der Behälter und Packungen von Haus- spezialitäten der Kategorie I: I. Allgemeine Bestimmungen
1 Um die Identifikation einer Hausspezialität jederzeit zu ermöglichen und die für eine korrekte Handhabung notwendige Information ge- währleisten zu können, sind auf dem für die Abgabe an den Verbrau- cher bestimmten Behälter und auf der äusseren Packung der Hausspe- zialitäten anzugeben:

1. die Bezeichnung (Marke, Phantasiename oder spezifische Sachbe-

zeichnung), nötigenfalls mit Angabe der Dosierung, Mengenan- gabe des Inhalts der Einzelpackung;

2. die Indikation, soweit diese nicht aus der spezifischen Sachbe-

zeichnung entnommen werden kann (wie z. B. Schlafmittel);

3. die Wirkstoffe nach Art und Menge, wobei allgemein anerkannte,

identifizierbare Bezeichnungen verwendet werden müssen (wie z. B. Ph. H. VI, Ph. Eur., DCI);

4. Name und Anschrift des verantwortlichen Herstellers;

5. Chargennummer;

6. medizinisch unerlässliche Angaben für die Anwendung (Ge-

brauchsanweisung, Warnhinweise gemäss Bestimmungen IKS, Vorsichtsmassnahmen);

7. Preis der Einzelpackung;

8. bei Hausspezialitäten mit beschränkter Haltbarkeit das offene

Verfalldatum und, soweit notwendig, Anweisung für die Aufbe- wahrung.
2 Besteht eine äussere Packung, kann mit Bewilligung des Gesund- heitsamtes ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die Angaben ge- mäss Ziff. 3, 4, 6 und 8 dieser Vorschriften auf dem inneren Behälter an- zugeben, wenn es sich erweist, dass entsprechende Angaben aus techni- schen Gründen nicht möglich sind.
II. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bis zum 31. Dezember 1981 sind sämtliche Behälter und Packun-

gen der Hausspezialitäten in bezug auf die Beschriftung diesen Vorschriften anzupassen.

2. Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie treten am 15. Mai 1980

in Wirksamkeit.
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