Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren
zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 15. Dezember 1987
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911
2 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der zwischen der Schweizerischen Chiropraktoren-Gesellschaft einerseits und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen anderseits abgeschlossene Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November
1986
3 wird genehmigt.
2 Der von den Vertragspartnern am 12. September 1990 abgeschlossene Nachtrag zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November
1986 (Änderung der Vereinbarung über den Taxpunktwert)
4 wird genehmigt.
5
3 Der von den Vertragspartnern am 13. Dezember 1991 abgeschlossene Nachtrag zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November
1986 (Änderung der Vereinbarung über den Taxpunktwert)
6 wird genehmigt.
7
4 Der von den Vertragspartnern am 16. Januar 1992 abgeschlossene Nachtrag zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November 1986 (Änderung von Anhang 1 und Abschluss der Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission)
8 wird genehmigt.
9
5 Der von den Vertragspartnern am 19. Januar 1996 abgeschlossene Nachtrag zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November 1986 (Vereinbarung betreffend Anpassung des Vergleichseinkommens)
10 wird genehmigt.
11
Art. 2. Art. 2.
1 Der Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 13. Mai 1980
12 wird aufgehoben.
Art. 3. Art. 3.
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend ab 1. April 1987 angewendet.
Art. 4. Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 22quinquies des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
13 innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
1 nGS 23-19; nGS 26-7; nGS 27-39. Im Amtsblatt veröffentlicht am
11.Januar 1988, ABl
1988,
100; in Vollzug ab 1. April1987. Geändert durch Nachtrag vom 23. Oktober 1990, nGS 26-6; II. Nachtrag vom 14. Januar
1992, nGS 27-13; III. Nachtrag vom 4. Februar 1992, nGS 27-38; IV. Nachtrag vom 29. Mai 1996, nGS 31-97.
2 Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
1994, SR 832.10.
3 ABl
1988,
101.
4 ABl
1990,
2322.
13 Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
1994, SR 832.10.
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